Was macht ein Klimaanpassungsmanager in der Kommune?
Ein Klimaanpassungsmanager koordiniert die Anpassung an Klimafolgen wie Hitze und Starkregen innerhalb der Verwaltung. Das Zentrum KlimaAnpassung beschreibt die Stelle als Verbindungsglied: Sie führt die Fachbereiche zusammen, die Anpassungsmaßnahmen planen und umsetzen, koordiniert die Erstellung des Klimaanpassungskonzepts und verknüpft vorhandene Projekte mit Klimabezug. Die Kommunen richten die Stelle selbst ein; die Anforderungen schwanken je nach Größe und Schwerpunkt.
Das Konzept besteht nach der DAS-Förderrichtlinie aus mehreren Arbeitspaketen: Bestandsaufnahme der Klimadaten, Betroffenheitsanalyse mit den Hotspots der Kommune, Gesamtstrategie, Beteiligung der Akteure, Maßnahmenkatalog sowie Empfehlungen für Controlling und Öffentlichkeitsarbeit. Gibt es in der Kommune schon andere Managerstellen, etwa für den Klimaschutz, soll das Konzept mit ihnen abgestimmt werden.
Der Leitfaden des Zentrums KlimaAnpassung für die ersten 100 Tage nennt als Aufgaben, die Verwaltung und ihre Ansprechpersonen kennenzulernen, Verbündete innerhalb der Verwaltung zu finden, die Konzepterstellung strukturiert anzugehen, Akteure einzubinden und die Kommunikation nach innen und außen zu gestalten.
Wie haben Kommunen die Stelle bisher gefördert bekommen?
Kommunen bekamen die Stelle bisher über den Förderschwerpunkt A der DAS-Förderrichtlinie gefördert, den „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“. Er richtet sich gezielt an Kommunen; Landkreise und Zusammenschlüsse mehrerer Kommunen sind ausdrücklich willkommen. Gefördert wurde zusätzliches Fachpersonal als befristete Stelle, kein bereits angestelltes Personal. Den Antrag stellte die Kommune elektronisch über easy-Online bei der Projektträgerin ZUG, und zwar in Antragsfenstern. Die Förderung erfolgte nach positiver Antragsprüfung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und ohne Rechtsanspruch.
| Baustein | Was gefördert wird | Förderquote (finanzschwache Kommunen) | Zuwendung |
|---|---|---|---|
| A.1 Konzept (Erstvorhaben) | Konzept erstellen, begleitet von der befristeten Stelle; Bewilligungszeitraum höchstens 24 Monate | 80 % (90 %) | 50.000 bis 225.000 Euro |
| A.2 Umsetzungsvorhaben (Anschluss) | Stelle weiterführen, um das Konzept umzusetzen; in der Regel höchstens 36 Monate; Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums nötig | 80 % (90 %) | 50.000 bis 275.000 Euro |
| A.3 Ausgewählte Maßnahme | Investive Maßnahme aus dem Maßnahmenkatalog des Konzepts | 50 % (65 %) | 10.000 bis 200.000 Euro |
Was ist zur Förderung heute belegt?
Belegt ist, dass die DAS-Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2026 gilt und dass alle fünf bisherigen Förderaufrufe geschlossen sind. Das letzte Fenster, der Förderaufruf ANK-DAS 2025, galt nur für Kommunen im Förderschwerpunkt A.1 und lief vom 15.05.2025 bis zum 05.08.2025. Nach Angabe der ZUG waren die Mittel ausgeschöpft.
Auf den ZUG-Seiten zur DAS-Förderung, die wir am 23.10.2026 gelesen haben, steht für 2026 kein neues Antragsfenster; die jüngste Meldung vom 25.06.2026 betrifft ein Vernetzungstreffen der geförderten Projekte. Die Programmseite schreibt, das Bundesumweltministerium beabsichtige weitere Fenster, und nennt keinen Termin. Ob es nach dem 31. Dezember 2026 eine Nachfolgerichtlinie gibt und mit welchen Mitteln, ist nicht belegt; dazu machen wir keine Aussage. Aktuelle Möglichkeiten klären Sie bei der ZUG und in der Förderberatung des Zentrums KlimaAnpassung.
Wie weit reicht die Förderung bei der Beschattung?
Die Förderung der Stelle bezahlt keine Beschattung; sie kommt nur über den Baustein A.3. Die Richtlinie nennt Verschattung zum Wärme- und UV-Schutz als Beispiel für eine Ausgewählte Maßnahme am Gebäude, Schirme oder Segel nennt sie nicht. Es gelten diese Einschränkungen:
- Die Maßnahme braucht ein Anpassungskonzept nach A.1 oder ein gleichwertiges und steht darin im Maßnahmenkatalog.
- Sie wird nicht gefördert, wenn für dieselbe Maßnahme die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum Tragen kommt.
- Die Nachrüstung von Gebäuden mit Maßnahmen, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen, ist nur förderfähig, wenn der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde.
- Ein gesetzlicher Mindeststandard muss deutlich übertroffen werden, und mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung nicht begonnen worden sein.
- Naturbasierte Lösungen stehen bei der Auswahl im Fokus; ob eine bestimmte Beschattung gefördert wird, entscheidet die Förderstelle.
Wie entsteht der Beschattungsbezug vom Konzept zum Förderantrag?
Der Beschattungsbezug entsteht über das Konzept. Nach § 12 des Klimaanpassungsgesetzes soll der Maßnahmenkatalog möglichst Vorsorge gegen extreme Hitze enthalten, und vorhandene Planungen wie Hitzeaktionspläne sind einzubeziehen. Wie Sie eine Beschattungsmaßnahme im Konzept beschreiben, steht im Ratgeber zur Klimaanpassung in Kommunen; wann Sie beauftragen dürfen, im Ratgeber zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Die Stelle bringt diese Bausteine zusammen, damit aus einem Hitzeschwerpunkt ein Auftrag werden kann:
- Im Konzept benennt die Betroffenheitsanalyse die Hitzeschwerpunkte, etwa mit einer Hitzeanalyse des Standorts als Datengrundlage.
- Im Maßnahmenkatalog steht Beschattung als Maßnahme mit Ort, Zuständigkeit und Betrieb.
- Beim Förderantrag prüft die Kommune, welches Programm die Maßnahme tragen kann, etwa den Baustein A.3; die Förderstelle entscheidet.
- Aufträge folgen erst nach dem Bescheid oder nach der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn.
Fazit
Die Stelle des Klimaanpassungsmanagers haben Kommunen bisher über den Förderschwerpunkt A der DAS-Förderrichtlinie finanziert; Stand 23.10.2026 ist kein offenes Antragsfenster belegt. Beschattung entsteht über Konzept, Maßnahmenkatalog und Förderantrag. IPOMEA unterstützt bei Planung, Hitzeanalyse und Ausschreibungstext.
