
Zukunft Innenstadt Hessen: Förderung für Innenstädte
Das Landesprogramm Zukunft Innenstadt Hessen bezuschusst Projektideen, mit denen Kommunen ihre Ortszentren weiterentwickeln. Die Bewerbungsfrist der Runde 2026 ist am 21. August 2026 abgelaufen; von Verschattung ist im Programm keine Rede.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Ausschreibungsseite des Ministeriums gelesen (Haupttext, Formular-Abschnitte). Die Seite wurde zweimal nach Stichworten durchsucht (Frist, Datum, Euro, Prozent, Richtlinie, Merkblatt, FAQ und Maßnahmenbegriffe). Keine Richtlinie, kein Merkblatt und keine FAQ auf der Seite verlinkt. foerderdatenbank.de wurde nicht abgerufen (Zugriff gesperrt, nicht umgangen).
- Amtlicher Name
- Landesprogramm „Zukunft Innenstadt“ (Ausschreibung Innenstadtbudget 2026)
- Träger
- Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (Programmsteuerung und Entscheidung); Bewilligungsbehörde ist die WIBank (Richtlinie Nr. 8.1)
- Gebiet
- Hessen
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Zuschuss für Projektideen, mit denen Kommunen ihre innerstädtischen Ortszentren weiterentwickeln wollen. Pro Kommune sind bis zu drei Projektideen einreichbar.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel werden weder in der Ausschreibung 2026 noch in der Richtlinie genannt. Gefördert werden laut Ausschreibung die nachhaltige und barrierefreie Umgestaltung innerstädtischer Außenflächen, z. B. als Aufenthaltsflächen für soziales Miteinander, Kultur und Gastronomie, auch für temporäre Maßnahmen; laut Richtlinie Nr. 2.3 die Umgestaltung des öffentlichen Raums in Fußgänger-, Handels- und Einkaufszonen und Nr. 2.8 Ausstattungen im Innen- und Außenraum für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen (Weiterleitung an Dritte, De-minimis). Ein Schattenspender wäre nur als Teil solcher Vorhaben denkbar.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Mindestens 80 % und höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausschreibung 2026); nach Richtlinie Nr. 5.1 bei Einzelmaßnahmen mit baufachlicher Prüfung (über 500.000 Euro Zuwendung) höchstens 89 %. Die Quote richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune. Höchstbetrag: Bis zu 300.000 Euro pro Kommune für bis zu drei Projektideen (Ausschreibung 2026). Mindestbetrag: Mindestens 30.000 Euro pro Kommune für bis zu drei Projekte (Ausschreibung 2026); Zuwendung je Einzelmaßnahme oder Maßnahmenbudget mindestens 5.000 Euro (Richtlinie Nr. 5.3)
- Frist
- Innenstadtbudget 2026 (Ausschreibung „Innenstadt für alle“, Programmrunde 2026): Online-Bewerbung der Kommunen bis zum 21. August 2026 (verstrichen); Auswahl und Bewilligung bis November/Dezember 2026; Umsetzung und Abrechnung bis 1. Dezember 2029. Pro Kommune ein Antrag für bis zu drei Projekte. Eine Runde 2027 ist nicht angekündigt; die Richtlinie gilt (verlängert) bis 31.12.2026. Geltungsbereich: alle Städte und Gemeinden in Hessen.
- Antragsweg
- Runde 2026: Bewerbung ausschließlich über das Online-Formular auf der Ausschreibungsseite des Ministeriums (Angaben zur Kommune, Innenstadtsituation, Projektbeschreibung und -kosten, Bildmaterial). Nach der Richtlinie sind Förderanträge an das Ministerium zu richten (Vordrucke auf wibank.de); Bewilligungsbehörde ist die WIBank.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Persönliche und sachliche Ausgaben der Verwaltung nicht zuwendungsfähig (Richtlinie Nr. 7.1)
- Förderung nur für noch nicht begonnene Vorhaben; Beginn erst nach wirksamem Zuwendungsbescheid (Teil II Nr. 4, Refinanzierungsverbot)
- Zweckbindung für die Gestaltung kommunaler Freiflächen 15 Jahre (Nr. 7.3)
- Bei Weiterleitung an Dritte mit Beihilfecharakter De-minimis-Grenze 200.000 Euro in drei Steuerjahren (Nr. 6.3)
- Pro Kommune nur ein Antrag für bis zu drei Projekte in der Innenstadt bzw. in zentralörtlichen urbanen Gebieten (Ausschreibung 2026)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel nennen weder die Ausschreibung 2026 noch die Richtlinie. Gefördert wird die nachhaltige und barrierefreie Umgestaltung innerstädtischer Außenflächen, etwa als Aufenthaltsflächen für soziales Miteinander, Kultur und Gastronomie, auch für temporäre Maßnahmen. Nach Nr. 2.8 der Richtlinie kommen außerdem Ausstattungen im Innen- und Außenraum für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in Betracht, mit Weiterleitung an Dritte unter De-minimis-Regeln. Ein Schattenspender wäre deshalb nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar.
Antragsberechtigt sind Kommunen; Betriebe sind als Antragsteller nicht genannt. Gefördert werden nur Vorhaben, die noch nicht begonnen sind, der Beginn ist erst nach wirksamem Zuwendungsbescheid zulässig. Pro Kommune gilt ein Antrag für bis zu drei Projekte, die Zweckbindung für kommunale Freiflächen beträgt 15 Jahre. Die Runde 2026 ist abgelaufen, eine Runde 2027 ist nicht angekündigt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
- Ausschreibung Innenstadtbudget 2026 „Innenstadt für alle“ (PDF, 5 Seiten), gelesen
- Richtlinie zur Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte vom 10.07.2023, verlängert bis 31.12.2026, gelesen
- Projektseite Zukunft Innenstadt mit Eckdaten der Runde 2026
- Das Förderprogramm Zukunft Innenstadt (nachhaltige-stadtentwicklung-hessen.de)
Was noch offen ist
- Ob 2027 eine neue Runde kommt, ist nicht belegt; die Richtlinie läuft laut Verlängerungsbekanntmachung bis 31.12.2026.
- Verschattung wird nicht genannt. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein, weil Außenflächen und Aufenthaltsflächen (Ausschreibung) sowie Ausstattungen im Außenraum (Richtlinie Nr. 2.8, diese für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen) gefördert werden.
- Auswahlkriterien und Bewertungsverfahren der Runde 2026 stehen nicht in den gelesenen Dokumenten.
- Laut Auszug beschreibt die Projektseite die Runde 2026 noch als geöffnet; die Frist 21.08.2026 ist verstrichen, maßgeblich ist das Datum.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Zukunft Innenstadt Hessen besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Zukunft Innenstadt Hessen passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Zukunft Innenstadt Hessen beantragen?
Kommunen in Hessen; pro Kommune ist ein Antrag für bis zu drei Projekte möglich. Die Bewerbung lief in der Runde 2026 über ein Online-Formular auf der Ausschreibungsseite des Ministeriums, Bewilligungsbehörde ist die WIBank. Betriebe wie Gastronomie sind als Antragsteller nicht genannt.
Wie hoch ist die Förderung bei Zukunft Innenstadt Hessen?
Der Zuschuss beträgt mindestens 80 % und höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune (Ausschreibung 2026). Vorgesehen sind bis zu 300.000 Euro pro Kommune für bis zu drei Projektideen, mindestens 30.000 Euro. Für die Runde 2026 standen rund 11,23 Mio. Euro Landesmittel bereit.
Gibt es eine Frist für Zukunft Innenstadt Hessen?
Die Online-Bewerbung der Runde 2026 lief für alle Städte und Gemeinden in Hessen bis zum 21. August 2026 und ist abgelaufen. Auswahl und Bewilligung sind bis November/Dezember 2026 vorgesehen, Umsetzung und Abrechnung bis 1. Dezember 2029. Eine Runde 2027 ist nicht angekündigt.
Sind Sonnensegel oder Schirme bei Zukunft Innenstadt Hessen förderfähig?
Die Quelle nennt Schirme und Segel weder als Fördergegenstand noch als Ausschluss. Gefördert wird die Umgestaltung innerstädtischer Außenflächen; ein Schattenspender wäre nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar. Ob eine konkrete Ausstattung zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
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Förderprojekt Zukunft Innenstadt Hessen
Sie planen Beschattung für eine Innenstadtfläche und haben Zukunft Innenstadt Hessen im Blick? Schicken Sie uns Standort und Fläche, dazu den Zeitplan. Wir prüfen, was dort technisch möglich ist, und liefern Unterlagen für Ihren Antrag.



