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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Bund · Bund und Länder

Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Städtebauförderung für Kommunen

Das Programm finanziert städtebauliche Gesamtmaßnahmen von Kommunen, auch zur Verbesserung des öffentlichen Raums und zur Verringerung des Wärmeinseleffekts. Es gilt nur in festgelegten Fördergebieten; Verschattung, Sonnensegel oder Schirme kommen darin nicht vor.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite Wachstum und nachhaltige Erneuerung; Unterseiten Förderung und Grundlagen; Seiten Rechtliche Grundlagen und Programmübergreifende Aspekte; Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (PDF, 23 S., Art. 1 bis 11 und 24 gelesen). Nicht gelesen: Länderprogramme, Bundesprogramm 2025 (PDF, 31 MB).

Amtlicher Name
Städtebauförderung – Wachstum und nachhaltige Erneuerung (Lebenswerte Quartiere gestalten)
Träger
Bund und Länder; Website-Betreiber BMWSB laut Fußzeile; Bewilligungsstelle nicht genannt
Gebiet
Nur städtebauliche Gesamtmaßnahmen in festgelegten Gebieten (u. a. Stadtumbau-, Sanierungs-, Entwicklungsbereich oder Erhaltungsgebiet); für neue Länder Sonderbedingungen
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfung und Wachstum, Brachenentwicklung, Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfelds und privater Freiflächen, wassersensible Stadt- und Freiraumplanung, Verringerung des Wärmeinseleffekts, Umbau städtischer Infrastruktur, Aufwertung von Gebäuden und Rückbau leerstehender Gebäude.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichProgrammseite, Handlungsfelder: Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfelds und privater Freiflächen; wassersensible Stadt- und Freiraumplanung und Reduzierung des Wärmeinseleffekts. Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, Art. 8 Abs. 3: Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen einschließlich Grünraumvernetzung sowie Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4: Klimaschutz und Klimaanpassung in angemessenem Umfang sind Fördervoraussetzung; Begrünung, Bodenentsiegelung und Reduzierung der Hitzebelastung sind Fördergegenstände. Verschattung, Sonnensegel oder Schirme werden nicht genannt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Noch nicht geklärt
Förderhöhe
Regelfall: Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel (VV Städtebauförderung 2026/2027, Art. 5 Abs. 1; Programmseite Grundlagen). Abweichungen (VV Art. 5): Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und interkommunale Maßnahmen: kommunaler Eigenanteil bis auf 10 % absenkbar, Bund und Land je bis 45 %; historische Altstädte: Bund und Land je bis 40 % (Eigenanteil höchstens 20 %); Sicherung von Altbauten und stadtbildprägenden Gebäuden: je bis 45 %. Ostdeutsche Länder: für Rückbau von Wohngebäuden und Sanierung/Sicherung von Altbauten Bund und Land je bis 50 % ohne kommunalen Eigenanteil (Art. 5 Abs. 5). Verfügungsfonds: in der Regel bis zu 65 % aus Städtebauförderungsmitteln (Art. 9). Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag für Freiraum- oder Verschattungsmaßnahmen genannt. Rückbau von Wohnungen (nur ostdeutsche Länder): Bund beteiligt sich mit bis zu 70 Euro je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche (VV 2026/2027, Art. 8 Abs. 4; die Programmseite nennt veraltet 55 Euro/m²)
Frist
Keine Antragsfrist für Kommunen auf Bundesebene. Verfahren nach VV 2026/2027 Art. 10: Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April; die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Kommunen verausgaben die Bundesmittel in der Regel innerhalb von 5 Jahren bzw. seit 2024 innerhalb von 7 Jahren (Seite Förderung). Anmeldefristen für Kommunen regeln die Länder (nicht gelesen).
Antragsweg
Zweistufig über Land und Bund: Die Gemeinde legt ein Fördergebiet (Stadtumbau-, Sanierungs-, Entwicklungs- oder Erhaltungsgebiet) fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept; die Gesamtmaßnahme kommt über das Landesprogramm ins Bundesprogramm (VV 2026/2027, Art. 3, 8, 10, 11). Antragsstelle, Formulare, Fristen und Antragsberechtigte regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien (nicht gelesen).

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Förderung nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in räumlich abgegrenzten Fördergebieten
  • Rückbau nur bei leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Gebäuden oder Gebäudeteilen; Rückbau vor 1919 errichteter straßenparalleler Blockrandbebauung grundsätzlich nicht förderfähig (VV Art. 8)
  • Sonderbedingungen für ostdeutsche Länder (u. a. Altbau-Sicherung ohne kommunalen Eigenanteil)
  • Voraussetzung: integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Klimaschutz/Klimaanpassung in angemessenem Umfang (VV Art. 3)
  • Weitere Ausschlüsse und Förderbedingungen regeln die Länder (Länderrichtlinien nicht gelesen)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Quelle nennt Verschattung, Sonnensegel oder Schirme nicht. Gefördert wird nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in festgelegten Fördergebieten. Beschattung kommt allenfalls über Oberbegriffe vor: Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfelds und privater Freiflächen, wassersensible Stadt- und Freiraumplanung sowie Verringerung des Wärmeinseleffekts. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt; die Länderrichtlinien haben wir nicht gelesen.

Das Programm richtet sich an Kommunen und läuft über das Land. Die Gemeinde legt ein Fördergebiet fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Klimaschutz und Klimaanpassung in angemessenem Umfang vorkommen müssen. Antragsberechtigte, Anmeldefristen und Antragsstelle regeln die Länder. Ob vor Beginn beantragt werden muss, nennt die Quelle nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Antragsberechtigte, Anmeldefristen und Antragsstelle für Kommunen regeln die Länder (Förderrichtlinien nicht gelesen); für die Website nur länderweise belegbar.
  • Die 290 Mio. Euro der Programmseite beziehen sich auf 2020; die VV 2026/2027 nennt keine Beträge.
  • Der Rückbausatz der Programmseite (35 auf 55 Euro/m²) ist durch die VV 2026/2027 (bis 70 Euro/m², nur ostdeutsche Länder) überholt.
  • Die Regeln für 2027 stehen unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers (VV Art. 24 Abs. 2).
  • Die Seiten sprechen von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; ob Kommunen Zuschuss oder Darlehen erhalten, regeln die Länder (die Förderart bleibt nicht geklärt).
  • Beschattung nur über Oberbegriffe (Wärmeinseleffekt, Freiraumplanung); ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.

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Häufige Fragen

Wer kann Mittel aus Wachstum und nachhaltige Erneuerung erhalten?

Das Programm richtet sich an Kommunen. Der Bund gibt Finanzhilfen an die Länder, die Gesamtmaßnahme kommt über das Landesprogramm ins Bundesprogramm. Wer im Einzelnen antragsberechtigt ist, regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien, die wir nicht gelesen haben.

Wie hoch ist die Förderung?

Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Abweichungen gibt es zum Beispiel für Kommunen in Haushaltssicherung, für historische Altstädte und für ostdeutsche Länder. Einen Höchstbetrag für Freiraum- oder Verschattungsmaßnahmen nennt die Quelle nicht.

Gibt es eine Antragsfrist?

Auf Bundesebene gibt es keine Antragsfrist für Kommunen. Nach der Verwaltungsvereinbarung 2026/2027 übersendet das Land sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April und bewilligt die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Anmeldefristen für Kommunen regeln die Länder.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Quelle nennt Sonnensegel und Schirme nicht. Verschattung kommt nur über Oberbegriffe wie die Verringerung des Wärmeinseleffekts vor, und gefördert wird nur im Rahmen einer Gesamtmaßnahme im Fördergebiet. Ob ein Land sie anerkennt, ist nicht belegt und entscheidet die Förderstelle.

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