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Niedersachsen · Wirtschaftsministerium, NBank

Städtebauförderung Niedersachsen: Programm 2026 für Kommunen

Niedersachsen bezuschusst mit dem Städtebauförderungsprogramm 2026 Gesamtmaßnahmen in Stadt- und Ortskernen und Quartieren, antragsberechtigt sind Kommunen. Die Anmeldefristen für das Programmjahr 2027 sind abgelaufen, Verschattung kommt in der Richtlinie nicht vor.

GeschlossenStand der Prüfung: 23.10.2026
bis zwei Drittel; Haushaltssicherung bis 90 %Förderquote laut Quelle
Geschlossen

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Ministeriumsseite Städtebauförderung in Niedersachsen (gelesen). Pressemitteilung zum Programm 2026 vom 16.06.2026 (gelesen). PDF Städtebauförderungsprogramm 2026, Liste geförderter Maßnahmen (gelesen; nur Gemeinden und Beträge, keine Förderbedingungen). Ausschreibung Programmjahr 2027 (vollständig gelesen). R-StBauF (vollständig gelesen, 15 Seiten). Nicht abgerufen: Anwendungshilfe, Anmeldeformulare, Förderrichtlinie-Anhänge.

Amtlicher Name
Städtebauförderungsprogramm 2026 (Niedersachsen; Programmteile Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltige Erneuerung)
Träger
Land Niedersachsen, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen (Programmbehörde); Bund-Länder-Finanzhilfe nach Art. 104b GG; Bewilligung durch die NBank; Anmeldung über die Ämter für regionale Landesentwicklung
Gebiet
Nur für Gesamtmaßnahmen in Gebieten, die in das Landesprogramm aufgenommen sind. Die Liste der Gemeinden und Maßnahmen steht im Programm-PDF.
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Erneuerung von Stadt- und Ortskernen, Quartieren und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Gefördert werden Baumaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, vor allem grüne und blaue Infrastruktur.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichR-StBauF Nr. 5.3 nennt Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in allen Ausgabengruppen, insbesondere durch grüne und blaue Infrastruktur; genannt werden unter anderem Bodenentsiegelung, Grünanlagen und Freiräume und die Verringerung des Wärmeinseleffekts. Verschattung und Sonnenschutz werden nicht genannt. Die Ministeriumsseite macht Klimaanpassung zur verpflichtenden Voraussetzung aller Gesamtmaßnahmen.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bis zu zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme (R-StBauF Nr. 5.1), je zur Hälfte Bund und Land; Eigenanteil der Gemeinde mindestens ein Drittel. Bei Gemeinden in Haushaltssicherung kann die Förderung laut Ministeriumsseite bis zu 90 % betragen (Absenkung des Eigenanteils nach Nr. 5.2.3.2 Abs. 2, abhängig von der Verwaltungsvereinbarung des Programmjahres)
Frist
Programmjahr 2027 (Ausschreibung Nds. MBl. 2026 Nr. 36 vom 20.01.2026, Bekanntmachung vom 09.01.2026): Anmeldung der Gemeinde per E-Mail beim örtlich zuständigen ArL. Neumaßnahmen bis zum 01.06.2026, Fortsetzungsmaßnahmen bis zum 01.10.2026. Beide Termine sind am 23.10.2026 verstrichen. Regelfrist nach R-StBauF Nr. 7.1.2.1 b: spätestens 1. Juni des Jahres vor dem Programmjahr. Eine Ausschreibung für das Programmjahr 2028 ist auf der Ministeriumsseite nicht veröffentlicht. Geltungsbereich: Städte und Gemeinden in Niedersachsen; Förderung nur für anerkannte Gesamtmaßnahmen.
Antragsweg
Anmeldung der Gemeinde in elektronischer Form per E-Mail an das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (ArL). Das Land nimmt Maßnahmen in das Landesprogramm auf; die NBank bewilligt (Ausschreibung, Pressemitteilung).

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für die Gemeindeverwaltung, Geldbeschaffungskosten und Zinsen, vorbereitende Untersuchungen, das Entwicklungskonzept und Ersatzbauten (R-StBauF Nr. 5.4)
  • Nachrangigkeit: Ausgaben, die vorrangig durch andere Stellen oder Förderprogramme gedeckt werden können, sind nicht förderfähig (R-StBauF Nr. 5.4)
  • Förderung nur innerhalb einer anerkannten Gesamtmaßnahme; Einzelmaßnahmen nur als Teil davon (R-StBauF Nr. 2)
  • Anmeldungen für das Programmjahr 2027 mussten bis 01.06.2026 (Neumaßnahmen) bzw. 01.10.2026 (Fortsetzungsmaßnahmen) eingehen (Ausschreibung)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt Verschattung und Sonnenschutz nicht. Gefördert wird nur innerhalb einer anerkannten Gesamtmaßnahme, und Ausgaben, die vorrangig durch andere Stellen oder Förderprogramme gedeckt werden können, sind nicht förderfähig. Beschattung käme daher nur über den Oberbegriff Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in Betracht, vor allem grüne und blaue Infrastruktur, genannt werden unter anderem Bodenentsiegelung, Freiräume und die Verringerung des Wärmeinseleffekts. Schirme, Segel und Nebelkühlung werden nicht genannt.

Die Gemeinde meldet die Maßnahme per E-Mail beim örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung an, bewilligt wird durch die NBank. Für das Programmjahr 2027 lagen die Fristen am 01.06.2026 (Neumaßnahmen) und 01.10.2026 (Fortsetzungsmaßnahmen), beide waren bei unserer Prüfung am 23.10.2026 abgelaufen. Eine Ausschreibung für das Programmjahr 2028 ist auf der Ministeriumsseite nicht veröffentlicht, und eine ausdrückliche Regel zum Antrag vor Beginn fanden wir für Einzelmaßnahmen nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Die Anmeldefristen für das Programmjahr 2027 sind verstrichen. Eine Ausschreibung für 2028 ist nicht veröffentlicht; der Regeltermin 1. Juni (Neumaßnahmen) ist aus der Richtlinie bekannt, der konkrete Termin 2027 nicht.
  • Laut Ausschreibung lag die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung für 2027 noch nicht vor; die Fortführung ist offen.
  • Verschattung wird nicht genannt; wir ordnen sie als Teil eines Gesamtvorhabens ein, gestützt auf Nr. 5.3 Abs. 8 (Klimaanpassung, grüne und blaue Infrastruktur, Wärmeinseleffekt) und die Aussage des Ministeriums, Klimaanpassung sei Pflicht jeder Gesamtmaßnahme.
  • Die Änderung der R-StBauF vom 30.09.2025 wurde nicht gelesen; ein Geltungsende ist deshalb nicht ausgeschlossen.
  • Pressemitteilung 16.06.2026: rund 185 Mio. Euro für das Programmjahr 2026, sieben neue Gesamtmaßnahmen; die Liste im Programm-PDF wurde nicht übernommen.
  • Antrag vor Beginn: R-StBauF Nr. 5.5 setzt den Zuwendungszeitraum auf den 1. Januar des Aufnahmejahres; eine ausdrückliche Regel „Antrag vor Beginn“ für Einzelmaßnahmen wurde nicht gefunden.

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Häufige Fragen

Wer kann Städtebauförderung in Niedersachsen beantragen?

Antragsberechtigt sind Kommunen. Die Gemeinde meldet ihre Gesamtmaßnahme per E-Mail beim örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung an, das Land nimmt sie in das Landesprogramm auf und die NBank bewilligt. Gefördert wird nur in Gebieten, die in das Landesprogramm aufgenommen sind.

Wie hoch ist die Förderung der Städtebauförderung in Niedersachsen?

Gefördert werden bis zu zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme, je zur Hälfte von Bund und Land; die Gemeinde trägt mindestens ein Drittel. Für Gemeinden in Haushaltssicherung nennt die Ministeriumsseite bis zu 90 %. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für die Städtebauförderung in Niedersachsen?

Für das Programmjahr 2027 mussten Städte und Gemeinden in Niedersachsen Neumaßnahmen bis zum 01.06.2026 und Fortsetzungsmaßnahmen bis zum 01.10.2026 anmelden, beide Termine sind abgelaufen. Die Regelfrist nach der Richtlinie ist der 1. Juni des Jahres vor dem Programmjahr, eine Ausschreibung für das Programmjahr 2028 ist auf der Ministeriumsseite nicht veröffentlicht.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Das Programm nennt weder Sonnensegel noch Schirme, auch Verschattung und Sonnenschutz werden nicht genannt. Klimaanpassung ist laut Ministeriumsseite Voraussetzung jeder Gesamtmaßnahme, ob eine Beschattung dazugehört, ist nicht geregelt und entscheidet die Förderstelle.

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