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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Brandenburg · Infrastrukturministerium, LBV

Städtebauförderung Brandenburg: Gesamtmaßnahmen von Gemeinden

Die Städtebauförderung in Brandenburg gibt Städten und Gemeinden Zuschüsse für städtebauliche Gesamtmaßnahmen in abgegrenzten Fördergebieten. In der Richtlinie kommt Verschattung nicht vor; sie wäre nur als Teil einer Gesamtmaßnahme der Gemeinde denkbar.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
30.10.2026Jährliche Frist
Grundsatz DrittelförderungFörderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Die Adresse https://lbv.brandenburg.de/staedtebaufoerderung.htm ließ sich nicht öffnen (Fehler 404, Seite nicht gefunden). Eine Richtlinie und ein Merkblatt wurden darüber nicht gelesen. Weitere Adressen haben wir nicht aufgerufen, weil keine gelesene Seite darauf verlinkt.

Amtlicher Name
Städtebauförderung im Land Brandenburg (Programme Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltige Erneuerung, interkommunale Kooperationen; Städtebauförderungsrichtlinie StBauFR 2021)
Träger
Land Brandenburg: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (Richtlinie, jährliche Programmausschreibung); Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) als Antrags- und Bewilligungsstelle. Das Programm wird von Bund, Ländern und Gemeinden getragen.
Gebiet
Städtebauliche Gesamtmaßnahmen in abgegrenzten Fördergebieten (Fördergebietskulissen); Voraussetzung ist ein kommunales Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK). Die Seite Fördergebietskulissen wurde nicht gelesen.
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Zuschüsse an Städte und Gemeinden für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, also abgegrenzte Gebiete mit einem Bündel von Einzelvorhaben. Förderfähig sind laut Richtlinie unter anderem Planungen, Modernisierung und Instandsetzung, Gemeinbedarfseinrichtungen, Ordnungsmaßnahmen sowie Erschließungsanlagen und Freiflächen (Plätze, Grünanlagen, Spielplätze). Klimaschutz und Klimaanpassung sind übergreifende Belange und für Gesamtmaßnahmen zu behandeln.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichStBauFR 2021: Klimaanpassung ist übergreifender Belang (Nr. 1.2); förderfähig sind Erschließungsanlagen und Freiflächen einschließlich Plätzen, Grünanlagen und Spielplätzen (Nr. 12). Programmseite Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Klimaanpassung und grüne Infrastruktur gehören zu den Gesamtmaßnahmen. Verschattung, Beschattung, Sonnenschutz und Aufenthaltsqualität werden in Nr. 12 und auf den Programmseiten nicht genannt; eine Förderung wäre nur als Teil einer Gesamtmaßnahme der Gemeinde über diese Oberbegriffe denkbar.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Grundsatz der Drittelförderung (StBauFR 2021, Nr. 6); Abweichungen bei gesonderten Regelungen möglich, die Aufteilung ist in Nr. 6 nicht näher erläutert. Die Gemeinde leistet einen kommunalen Mitleistungsanteil
Frist
Städte und Gemeinden im Land Brandenburg können laut Pressemitteilung des LBV vom 13.08.2026 (Überschrift: Städtebauförderung 2027) bis zum 30.10.2026 ihre Anträge auf Fördermittel stellen. Die Programmseite Wachstum und nachhaltige Erneuerung nennt als Regel den 30.10. für Anträge auf Zuwendung für die Gesamtmaßnahme (jährlich wiederkehrend; die Richtlinie nennt keinen festen Termin, Termine stehen in der jährlichen Ausschreibung). Der Fließtext der Pressemitteilung nennt kein Programmjahr für die Frist, nur die Überschrift „2027“. Geltungsbereich: Gemeinden im Land Brandenburg, die eine Gesamtmaßnahme beantragen (Eckpunktepapier, Zielplanung auf Grundlage des INSEK). Am 23.10.2026 sind es noch sieben Tage.
Antragsweg
Die Gemeinde reicht den Erstantrag als Eckpunktepapier beim LBV ein (laut StBauFR Nr. 13.1 über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde), mit integrierter Zielplanung auf Grundlage des INSEK; die Landesregierung entscheidet über die Aufnahme ins Landesprogramm. Antragsportal und Statusanzeige: Online-Portal ITAS.Brandenburg.de (Pressemitteilung). Programmseite Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Originalantrag zusätzlich per Post, Begleitinformationen über das Online-Portal des Bundes.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Kein Rechtsanspruch; Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (StBauFR 2021, Präambel)
  • Zuwendungsempfängerin ist die Gemeinde (Nr. 3); Betriebe und Private erhalten Mittel nur, wenn die Gemeinde sie weiterbewilligt
  • Förderung nur für Vorhaben innerhalb einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme mit INSEK-Grundlage, nicht für Einzelvorhaben außerhalb

Was das für Verschattung bedeutet

Die Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Brandenburg nennt Verschattung, Beschattung und Sonnenschutz nicht, und Schirme oder Sonnensegel kommen in den gelesenen Unterlagen nicht vor. Klimaanpassung ist ein übergreifender Belang, und förderfähig sind unter anderem Freiflächen wie Plätze, Grünanlagen und Spielplätze. Eine Förderung wäre deshalb nur als Teil einer Gesamtmaßnahme der Gemeinde über diese Oberbegriffe denkbar. Einzelvorhaben außerhalb einer Gesamtmaßnahme sind ausgeschlossen.

Antragstellerin ist die Gemeinde: Sie reicht ein Eckpunktepapier beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ein, auf Grundlage eines Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK). Betriebe und Private erhalten Mittel nur, wenn die Gemeinde sie weiterbewilligt. Es gilt der Grundsatz der Drittelförderung. Höchst- oder Mindestbeträge sind in den gelesenen Unterlagen nicht genannt, und ob Vorhaben vor der Antragstellung beginnen dürfen, ist nicht geklärt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Die Frist 30.10.2026 gilt für Anträge der Gemeinden auf Aufnahme einer Gesamtmaßnahme, nicht für Einzelanträge von Betrieben oder Planern.
  • Das Programmjahr 2027 steht nur in der Überschrift der Pressemitteilung, nicht im Fließtext.
  • Fördergebietskulissen, Rundschreiben, Online-Portal und Programmseiten Lebendige Zentren und Sozialer Zusammenhalt wurden nicht gelesen.
  • Ob Vorhaben vor Antragstellung begonnen werden dürfen, ist in den gelesenen Quellen nicht gefunden worden.
  • Aufteilung der Drittelförderung auf Bund, Land und Gemeinde ist in der Richtlinie nicht näher beziffert.

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Häufige Fragen

Wer kann Städtebauförderung in Brandenburg beantragen?

Antragstellerin ist die Gemeinde, sie ist Zuwendungsempfängerin der Förderung. Betriebe und Private erhalten Mittel nur, wenn die Gemeinde sie weiterbewilligt. Voraussetzung ist ein kommunales Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) für ein abgegrenztes Fördergebiet.

Wie hoch ist die Städtebauförderung in Brandenburg?

Bei der Städtebauförderung in Brandenburg gilt der Grundsatz der Drittelförderung; Abweichungen bei gesonderten Regelungen sind möglich, und die Aufteilung ist in der Richtlinie nicht näher erläutert. Die Gemeinde leistet einen kommunalen Mitleistungsanteil. Höchst- und Mindestbetrag sind in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für die Städtebauförderung in Brandenburg?

Gemeinden im Land Brandenburg, die eine Gesamtmaßnahme beantragen, können laut Pressemitteilung des LBV vom 13.08.2026 (Überschrift: Städtebauförderung 2027) bis zum 30.10.2026 Anträge stellen. Die Programmseite nennt den 30.10. als jährlich wiederkehrende Regel, die Richtlinie selbst nennt keinen festen Termin. Die Frist gilt nicht für Einzelanträge von Betrieben oder Planern.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt Sonnensegel, Schirme, Verschattung und Sonnenschutz nicht. Klimaanpassung ist übergreifender Belang, und förderfähig sind unter anderem Plätze, Grünanlagen und Spielplätze; ein Schattenelement wäre nur als Teil einer Gesamtmaßnahme der Gemeinde denkbar. Das entscheidet die Förderstelle.

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