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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Mecklenburg-Vorpommern · Innenministerium, LFI M-V

Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE VI in M-V: Förderung für Kommunen

Die Richtlinie zur Stadtentwicklung (EFRE VI) bezuschusst in Mecklenburg-Vorpommern Schulen, Kitas und soziale Infrastruktur in Ober- und Mittelzentren. Die Ausgaben müssen grundsätzlich mindestens 500.000 Euro betragen. Was die Richtlinie zu Verschattung sagt: nichts.

Jährliche FristStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2026Jährliche Frist
bis 60 %Förderquote laut Quelle
Jährliche Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

LFI-Programmseite (gelesen). Richtlinie StadtentwFöRL M-V als PDF (vollständig gelesen, 8 Seiten). Nicht abgerufen: Merkblatt, Vorhabenbeschreibung, Auswahlkriterien, Förderportal.

Amtlicher Name
Nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung (EFRE VI), Richtlinie StadtentwFöRL M-V
Träger
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (Verwaltungsvorschrift); Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut M-V; EFRE-kofinanziert
Gebiet
Nur Gemeinden, die im Landesraumentwicklungsprogramm M-V als Ober- oder Mittelzentren festgelegt sind (Richtlinie Nr. 3.1)
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Zuschuss für Bildungsinfrastruktur (Errichtung und Sanierung allgemeinbildender Schulen, Kitas, Horte und schulbezogener Sportanlagen), für soziale Infrastruktur (Begegnungsorte, Grünflächen) und für die energetische Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen. Bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung oder Sonnenschutz werden nicht genannt. Nr. 2.2 fördert soziale Infrastruktur (Errichtung und Sanierung von Begegnungsorten sowie Schaffung und Erhalt von Grünflächen); Nr. 5.4 erfasst Bauleistungen der Kostengruppen 220, 240, 300 bis 500 und fest mit dem Baukörper verbundene Ausstattungen (KG 610), Freianlagen sind bei den Baunebenkosten (15 %) genannt; Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sind in diesen Kostengruppen zu berücksichtigen. Nr. 5.5 g schließt nicht fest mit dem Baukörper verbundene Ausstattungen aus, was freistehende Schirme oder Segel betreffen kann.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Richtlinie Nr. 5.2), Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuweisung (Nr. 5.1). Mindestbetrag: Zuwendungsfähige Ausgaben grundsätzlich mindestens 500.000 Euro je Vorhaben (Richtlinie Nr. 4.1 e; Merkblatt Stand 24.06.2025)
Frist
Antragsstichtage sind jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres (Richtlinie Nr. 7.1.1, Merkblatt Stand 24.06.2025). Das Auswahlgremium bewertet die Anträge und wählt unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben beginnend mit der höchsten Bewertung aus; kein Rechtsanspruch. Geltungsbereich: Gemeinden, die im Landesraumentwicklungsprogramm M-V als Ober- oder Mittelzentren festgelegt sind. Nächster Stichtag nach dem 23.10.2026 ist der 31.12.2026; er ist aus der Regel „eines jeden Jahres“ abgeleitet und nicht als einzelnes Datum 2026 genannt. Richtlinie gilt bis 31.12.2029.
Antragsweg
Schriftlicher Antrag digital über das Förderportal EFRE VI (Profil) beim Landesförderinstitut M-V. Der Zugang wird auf formlose Anfrage beim LFI vergeben. Papieranträge sind nur auf begründeten Antrag möglich. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch (LFI-Seite, Richtlinie Nr. 1.3).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für nicht mit dem Baukörper fest verbundene Ausstattungen (Nr. 5.5 g)
  • Nicht zuwendungsfähig sind Unterhalt, Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung und Folgekosten (Nr. 5.5 f), Grunderwerb (h), Heizungsanlagen nur mit fossilen Brennstoffen (i), Photovoltaik mit Netzeinspeisung (k), Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (j)
  • Zuwendungsfähige Ausgaben grundsätzlich mindestens 500.000 Euro; positiv bewertetes ISEK und Dokumentation der Vorhabenauswahl der Gemeinde nötig (Nr. 4.1)
  • Bildungsvorhaben setzen Entwicklungsplanung und Bedarfsnachweis voraus; für Schulen und Sportstätten sind Stellungnahmen der zuständigen Stellen nötig (Nr. 4.3)
  • Bei Antragstellung müssen Planungen bis Leistungsphase 3 vorliegen und erforderliche Genehmigungen vorhanden sein (Nr. 4.1 g, i)
  • Mit dem Vorhaben darf erst nach Bewilligung oder nach genehmigtem vorzeitigem Beginn (schriftlicher Antrag, eigenes Risiko, Nr. 4.2) begonnen werden
  • Weiterleitung an Dritte nur ohne Gewinnorientierung und im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde (Nr. 3.2)

Was das für Verschattung bedeutet

Ausgaben für Ausstattungen, die nicht fest mit dem Baukörper verbunden sind, sind nach Nr. 5.5 g nicht zuwendungsfähig; das kann freistehende Schirme oder Segel betreffen. Verschattung oder Sonnenschutz nennt die Richtlinie nicht. Gefördert werden Begegnungsorte und Grünflächen (Nr. 2.2) sowie Bauleistungen und fest mit dem Baukörper verbundene Ausstattungen, wobei Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen sind. Eine Beschattung käme deshalb nur als Teil eines solchen Vorhabens in Betracht.

Antragsberechtigt sind nur Gemeinden, die im Landesraumentwicklungsprogramm als Ober- oder Mittelzentren festgelegt sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen grundsätzlich mindestens 500.000 Euro betragen, ein positiv bewertetes ISEK und Planungen bis Leistungsphase 3 sind nötig. Begonnen werden darf erst nach Bewilligung oder genehmigtem vorzeitigem Beginn. Stichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres; ob Budget frei ist, steht nicht auf den gelesenen Seiten. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Der Stichtag 31.12.2026 ist aus der Regel „eines jeden Jahres“ abgeleitet; ob für 2026 noch Budget frei ist, steht nicht auf den gelesenen Seiten (Auswahl nach Budgetvorgaben).
  • Kein Aufruf, keine Budgetangabe und kein Programmjahr; Auswahlkriterien (separates PDF) nicht gelesen.
  • Verschattung wird nicht genannt. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein, weil Grünflächen und Begegnungsorte (Nr. 2.2) sowie die Kostengruppen 500/Freianlagen (Nr. 5.4) förderfähig sind; Nr. 5.5 g kann Schirme und Segel ausschließen.
  • Der Mindestbetrag von 500.000 Euro gilt „grundsätzlich“; Ausnahmen sind im Text nicht beschrieben.

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Häufige Fragen

Wer kann Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE VI in Mecklenburg-Vorpommern beantragen?

Gemeinden, die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegt sind (Nr. 3.1). Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut M-V. Weiterleitung an Dritte ist nur ohne Gewinnorientierung und im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde möglich.

Wie hoch ist die Förderung bei Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE VI?

Bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbare Zuweisung in Anteilfinanzierung (Nr. 5.1, 5.2). Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen grundsätzlich mindestens 500.000 Euro je Vorhaben betragen. Einen Höchstbetrag nennt die Quelle nicht.

Gibt es eine Frist für Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE VI?

Ja, für Ober- und Mittelzentren in Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Antragsstichtage: den 30. Juni und den 31. Dezember eines jeden Jahres. Der nächste Stichtag ist der 31.12.2026; er ist aus der Regel „eines jeden Jahres“ abgeleitet und nicht als einzelnes Datum genannt. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2029, das ist ihre Laufzeit und keine Antragsfrist.

Sind Sonnensegel oder Schirme bei Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE VI förderfähig?

Die Richtlinie nennt Schirme, Segel und Verschattung nicht. Ausgaben für nicht mit dem Baukörper fest verbundene Ausstattungen sind nach Nr. 5.5 g ausgeschlossen, was freistehende Schirme oder Segel betreffen kann. Ob eine Beschattung als Teil eines Vorhabens anerkannt wird, entscheidet die Förderstelle.

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