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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Bund · Bund und Länder

Sozialer Zusammenhalt: Städtebauförderung für benachteiligte Quartiere

Sozialer Zusammenhalt fördert Kommunen bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in erheblich benachteiligten Stadt- und Ortsteilen, etwa bei Wohnumfeld und öffentlichem Raum. Zu Verschattung, Sonnensegeln oder Schirmen schweigt die Verwaltungsvereinbarung.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite Sozialer Zusammenhalt; Unterseiten Förderung und Grundlagen; Seiten Rechtliche Grundlagen und Programmübergreifende Aspekte; Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (PDF, 23 S., Art. 1 bis 11 und 24 gelesen). Nicht gelesen: Länderprogramme, Bundesprogramm 2025 (PDF).

Amtlicher Name
Städtebauförderung – Sozialer Zusammenhalt (Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten)
Träger
Bund und Länder; verantwortliche Stelle laut Förderseite BMWSB (Kopf- und Fußzeile); Bewilligungsstelle nicht genannt
Gebiet
Nur städtebauliche Gesamtmaßnahmen in erheblich benachteiligten Stadt- und Ortsteilen; Gebiete laut Länderprogrammen
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Investive und investitionsbegleitende Maßnahmen in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen benachteiligter Quartiere, etwa Aufwertung des Wohnumfelds und des öffentlichen Raums, soziale Infrastruktur, Bildung, Gesundheit, Kultur und Quartiersmanagement.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichProgrammseite: Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse auch durch Aufwertung der Umgebung von Wohnhäusern und des öffentlichen Raums; Maßnahmen zur Umweltgerechtigkeit. Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, Art. 7 Abs. 3: Aufwertung und Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes als Begegnungs-, Aufenthalts- und Bewegungsorte und gleichzeitig als Grünräume zum Hitzeschutz und zur Wasserspeicherung; soziale Infrastrukturen vorzugsweise in Verbindung mit geschützten Außenräumen. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 machen Klimaschutz und Klimaanpassung zur Fördervoraussetzung der Gesamtmaßnahme. Verschattung, Sonnensegel oder Schirme werden nicht genannt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Noch nicht geklärt
Förderhöhe
Regelfall: Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel (VV Städtebauförderung 2026/2027, Art. 5 Abs. 1; Programmseite Grundlagen). Abweichungen (VV Art. 5): Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und interkommunale Maßnahmen: kommunaler Eigenanteil bis auf 10 % absenkbar, Bund und Land je bis 45 %; historische Altstädte: Bund und Land je bis 40 % (Eigenanteil höchstens 20 %); Sicherung von Altbauten und stadtbildprägenden Gebäuden: je bis 45 %. Verfügungsfonds: in der Regel bis zu 65 %, im Programm Sozialer Zusammenhalt auch bis zu 100 % aus Städtebauförderungsmitteln (VV Art. 9; Grundlagen-Seite: 'bis zu 100 Prozent')
Frist
Keine Antragsfrist für Kommunen auf Bundesebene. Verfahren nach VV 2026/2027 Art. 10: Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April; die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Kommunen verausgaben die Bundesmittel in der Regel innerhalb von 5 Jahren bzw. seit 2024 innerhalb von 7 Jahren (Seite Förderung). Anmeldefristen für Kommunen regeln die Länder (nicht gelesen).
Antragsweg
Zweistufig über Land und Bund: Die Gemeinde legt ein Fördergebiet (Maßnahme-, Sanierungs- oder Erhaltungsgebiet) fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept; die Gesamtmaßnahme kommt über das Landesprogramm ins Bundesprogramm (VV 2026/2027, Art. 3, 7, 10, 11). Antragsstelle, Formulare, Fristen und Antragsberechtigte regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien (nicht gelesen).

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Förderung nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in erheblich benachteiligten Stadt- und Ortsteilen (§ 171e BauGB)
  • Vorrangig förderfähig sind Gesamtmaßnahmen, die für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren (VV Art. 7)
  • Voraussetzung: integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Klimaschutz/Klimaanpassung in angemessenem Umfang (VV Art. 3)
  • Weitere Ausschlüsse und Förderbedingungen regeln die Länder (Länderrichtlinien nicht gelesen)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung, Sonnensegel oder Schirme werden in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 und auf der Programmseite nicht genannt. Die Vereinbarung nennt die Aufwertung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes als Begegnungs-, Aufenthalts- und Bewegungsorte und zugleich als Grünräume zum Hitzeschutz und zur Wasserspeicherung; soziale Infrastrukturen sollen vorzugsweise in Verbindung mit geschützten Außenräumen stehen. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.

Gefördert wird nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in erheblich benachteiligten Stadt- und Ortsteilen; Voraussetzung ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, das Klimaschutz und Klimaanpassung in angemessenem Umfang berücksichtigt. Vorrangig förderfähig sind Gesamtmaßnahmen mit Kooperationen mit Dritten. Antragsstelle, Formulare und Fristen regeln die Länder, deren Förderrichtlinien wir nicht gelesen haben. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Antragsberechtigte, Anmeldefristen und Antragsstelle für Kommunen regeln die Länder (Förderrichtlinien nicht gelesen); für die Website nur länderweise belegbar.
  • Die 200 Mio. Euro der Programmseite sind eine Jahresangabe seit 2020; die VV 2026/2027 nennt keine Beträge.
  • Die Regeln für 2027 stehen unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers (VV Art. 24 Abs. 2).
  • Die Seiten sprechen von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; ob Kommunen Zuschuss oder Darlehen erhalten, regeln die Länder (die Förderart bleibt nicht geklärt).
  • Beschattung nur über Oberbegriffe (Hitzeschutz durch Grünräume, geschützte Außenräume); ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.

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Häufige Fragen

Wer kann Sozialer Zusammenhalt beantragen?

Die Förderung richtet sich an Kommunen, und zwar im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in einem erheblich benachteiligten Stadt- oder Ortsteil. Die Gemeinde legt ein Fördergebiet fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept. Antragsstelle, Formulare und Antragsberechtigte im Einzelnen regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien.

Wie hoch ist die Förderung bei Sozialer Zusammenhalt?

Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Für den Verfügungsfonds stammen in der Regel bis zu 65 %, im Programm Sozialer Zusammenhalt auch bis zu 100 % aus Städtebauförderungsmitteln. Höchst- und Mindestbetrag sind in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für Sozialer Zusammenhalt?

Für Sozialer Zusammenhalt gibt es auf Bundesebene keine Antragsfrist für Kommunen. Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April, und die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Anmeldefristen für Kommunen regeln die Länder.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Verwaltungsvereinbarung nennt Verschattung, Sonnensegel und Schirme nicht. Genannt sind Grünräume zum Hitzeschutz und zur Wasserspeicherung sowie soziale Infrastrukturen vorzugsweise in Verbindung mit geschützten Außenräumen. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt; das entscheidet die Förderstelle.

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