
Resiliente Innenstädte Niedersachsen: Förderung für Kommunen
Resiliente Innenstädte Niedersachsen bezuschusst die Umsetzung integrierter Innenstadt-Strategien, auch gegen Hitzestress, nur für Kommunen mit genehmigter Strategie. Verschattung kommt in der Richtlinie nicht vor, nur Oberbegriffe wie Begrünung.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
NBank-Programmseite (gelesen, einschließlich Abschnitte zu Förderleistungen und Vorhabenbeginn). Richtlinie als PDF (vollständig gelesen, 4 Seiten). Produktinformation als PDF (gelesen, 3 Seiten). Nicht abgerufen: Richtlinienänderung Nds. MBl. 43/2023, Merkblätter, Fördergebietskarte, Antragsportal.
- Amtlicher Name
- Resiliente Innenstädte (Richtlinie Niedersachsen, EFRE/ESF+)
- Träger
- Land Niedersachsen (Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+); Bewilligungsstelle ist die NBank
- Gebiet
- Nur Kommunen mit rechtskräftigem Bescheid der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde über die Genehmigung ihrer territorialen Strategie und die Aufnahme in das Programm (Richtlinie Nr. 3.1.1). Landesgebiet in zwei Förderkulissen: Übergangsregion (Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen, Verden) bis 60 %, übriges Land bis 40 % Zuschuss. Die Liste der aufgenommenen Kommunen steht nicht auf der NBank-Seite.
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Investive und nicht-investive Vorhaben zur Umsetzung integrierter Innenstadt-Strategien, insbesondere wohnungsnahe Erholungs- und Rückzugsorte, Gestaltung öffentlicher Räume, Reduzierung von Hitzestress und Überflutungen (etwa durch Begrünung und Entsiegelung), Neuanlage naturnaher Grünflächen und Konzepte zur Klimaanpassung. Zuschuss bis 40 Prozent (SER) bzw. 60 Prozent (ÜR) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung oder Sonnenschutz wird nicht genannt. Nr. 2.3.4 nennt die Reduzierung von Hitzestress und starkregenbedingten Überflutungen, z. B. durch Begrünungen und Flächenentsiegelung; Nr. 2.1.2 wohnungsnahe Erholungs- und Rückzugsorte; Nr. 2.1.3 die Gestaltung und Belebung öffentlicher, frei zugänglicher Räume und Plätze (auch temporär); Nr. 2.2.1 neue Nutzungskonzepte für den öffentlichen Raum. Eine Verschattungsmaßnahme wäre nur über diese Oberbegriffe förderfähig; die Strategie der Kommune und die positive Stellungnahme der Steuerungsgruppe (Nr. 4.2) entscheiden mit.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in den SER-Gebieten, bis zu 60 Prozent in den ÜR-Gebieten (Richtlinie Nr. 5.2; NBank-Seite und Produktinformation nennen dieselben Sätze). Mindestbetrag: Investive Vorhaben mindestens 240.000 EUR (SER) bzw. 120.000 EUR (ÜR), nicht-investive mindestens 30.000 EUR (Richtlinie Nr. 5.3; im Einzelfall geringere Summe möglich). Bei Gesamtausgaben bis 200.000 EUR Pauschale mit Meilensteinen (NBank-Seite)
- Frist
- Keine Antragsfrist und kein Stichtag genannt; die NBank-Seite zeigt eine Schaltfläche „Jetzt Antrag stellen“, aber keinen Aufruf und kein Fenster. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2027 (Nr. 8.1, Laufzeit der Richtlinie, keine Antragsfrist). Der Antrag ist vor Projektbeginn über das NBank-Kundenportal zu stellen; für Anträge ab 01.01.2026 gilt: Kommunen dürfen bei Projektausgaben unter 1 Mio. Euro ab Antragseingang auf eigenes Risiko beginnen, Private und Unternehmen unter 100.000 Euro; alle übrigen Projekte erst nach Förderzusage oder genehmigtem vorzeitigem Beginn (NBank-Seite). Budgets werden je Kommune im Bescheid zugeteilt (Nr. 4.3).
- Antragsweg
- Antrag über das NBank-Kundenportal (portal.nbank.de), Bewilligungsstelle ist die NBank. Kommunen legen einen Bescheid der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde über die Aufnahme ins Programm und eine positive Stellungnahme der örtlichen Steuerungsgruppe vor (Richtlinie Nr. 4.2).
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Vorhaben, die aus anderen EFRE-Mitteln von Landesprogrammen oder aus anderen EU-Mitteln gefördert werden (Nr. 2.5)
- Vorhaben in Gebietskulissen der Städtebauförderung, soweit sie Bestandteil der anerkannten Ausgaben- und Finanzierungsübersicht sind oder dafür ein Ergänzungsantrag gestellt ist (Nr. 2.5)
- Pflichtaufgaben nach dem NKomVG (Nr. 2.5)
- Mindestausgaben: investiv 240.000 EUR (übriges Land) bzw. 120.000 EUR (Übergangsregion), nicht-investiv 30.000 EUR (Nr. 5.3)
- Beantragte Mittel müssen im vom Land zugeteilten Budget der Kommune liegen (Nr. 4.3)
- Eigenleistungen, Grunderwerb und allgemeine Verwaltungsausgaben nicht förderfähig (Nr. 5.6); Zweckbindung 5 Jahre (Nr. 6.6)
- Fördergegenstände Klimaanpassungskonzepte (2.3.7), naturnahe Grünflächen (2.3.5) und Umweltkrisen-Reaktion (2.3.6) nur für Kommunen, nicht für Dritte (Nr. 3.1.2)
- Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen (Nr. 3.3); Beihilfen auf AGVO-Grundlage nur bis 31.12.2026 bewilligbar, soweit der Erlass nicht angepasst wird (Änderung Nds. MBl. 43/2023)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung und Sonnenschutz nennt die Richtlinie nicht; eine Verschattungsmaßnahme käme nur über Oberbegriffe in Betracht. Nr. 2.3.4 nennt die Reduzierung von Hitzestress, zum Beispiel durch Begrünungen und Flächenentsiegelung, Nr. 2.1.2 wohnungsnahe Erholungs- und Rückzugsorte und Nr. 2.1.3 die Gestaltung öffentlicher, frei zugänglicher Räume und Plätze, auch temporär. Ausgeschlossen sind Vorhaben, die aus anderen EFRE- oder EU-Mitteln gefördert werden, Pflichtaufgaben nach dem NKomVG und, soweit sie Teil der anerkannten Ausgaben- und Finanzierungsübersicht sind, Vorhaben in Gebietskulissen der Städtebauförderung. Die Strategie der Kommune und die Stellungnahme der Steuerungsgruppe entscheiden mit.
Antragsberechtigt sind nur Kommunen mit rechtskräftigem Bescheid der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde über ihre territoriale Strategie. Die Vorhaben müssen im zugeteilten Budget der Kommune liegen, investive Vorhaben brauchen mindestens 240.000 EUR (übriges Land) bzw. 120.000 EUR (Übergangsregion). Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen; für Anträge ab 01.01.2026 dürfen Kommunen bei Projektausgaben unter 1 Mio. Euro ab Antragseingang auf eigenes Risiko beginnen. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Kein Antragsfenster und kein Aufruf auf der NBank-Seite; eine laufende Antragstellung ist nicht ausdrücklich belegt, nur die Schaltfläche und die Vorhabenbeginn-Regeln für Anträge ab 2026.
- Welche Kommunen eine genehmigte territoriale Strategie haben und wie hoch ihr Budget ist, steht nicht auf den gelesenen Seiten.
- Verschattung wird nicht genannt; wir ordnen sie als Teil eines Gesamtvorhabens ein, gestützt auf Hitzestress-Reduzierung (Nr. 2.3.4) sowie Erholungsorte und Plätze (Nr. 2.1.2, 2.1.3).
- Die Produktinformation (Platzhalter statt Stand-Datum) wurde nicht erneut gelesen.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Resiliente Innenstädte Niedersachsen besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Resiliente Innenstädte Niedersachsen passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Resiliente Innenstädte in Niedersachsen beantragen?
Kommunen mit einem rechtskräftigen Bescheid der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde über die Genehmigung ihrer territorialen Strategie und die Aufnahme in das Programm (Nr. 3.1.1). Welche Kommunen das sind, steht nicht auf der NBank-Seite. Klimaanpassungskonzepte, naturnahe Grünflächen und Umweltkrisen-Reaktion sind nur für Kommunen vorgesehen, nicht für Dritte.
Wie hoch ist die Förderung bei Resiliente Innenstädte Niedersachsen?
Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im übrigen Land und bis zu 60 Prozent in der Übergangsregion, zu der unter anderem die Landkreise Celle, Cuxhaven und Stade gehören. Investive Vorhaben brauchen mindestens 240.000 EUR (übriges Land) bzw. 120.000 EUR (Übergangsregion), nicht-investive mindestens 30.000 EUR. Einen Höchstbetrag nennt die Quelle nicht.
Gibt es eine Frist für Resiliente Innenstädte Niedersachsen?
Die Quelle nennt keine Antragsfrist und kein Antragsfenster; die NBank-Seite zeigt die Schaltfläche „Jetzt Antrag stellen“, aber keinen Aufruf. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2027, das ist ihre Laufzeit und keine Antragsfrist. Beihilfen auf AGVO-Grundlage sind nur bis 31.12.2026 bewilligbar, soweit der Erlass nicht angepasst wird.
Sind Sonnensegel oder Schirme bei Resiliente Innenstädte förderfähig?
Die Richtlinie nennt Schirme, Segel und Verschattung nicht. Sie nennt aber die Reduzierung von Hitzestress, zum Beispiel durch Begrünung und Entsiegelung; eine Beschattung käme nur über solche Oberbegriffe in Betracht. Das entscheidet die Förderstelle zusammen mit der Strategie der Kommune und der Stellungnahme der Steuerungsgruppe.
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Förderprojekt Resiliente Innenstädte Niedersachsen
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