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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Hessen · Wirtschaftsministerium, WIBank

Lebendige Zentren Hessen: Städtebauförderung für Ortskerne

Lebendige Zentren Hessen ist die Städtebauförderung für Stadt- und Ortskerne und steht nur Kommunen mit aufgenommener Gesamtmaßnahme offen. Die Richtlinie sagt zu Verschattung nichts; ein Schattenspender käme nur als Teil einer Platzgestaltung in Betracht.

Jährliche FristStand der Prüfung: 23.10.2026
66 2/3 %; in Haushaltsnotlage bis 90 %Förderquote laut Quelle
Jährliche Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite Lebendige Zentren (Grundlage, Einleitung, Verweis auf Förderstandorte). Richtlinie RiLiSE (PDF, 25 Seiten, vom 24.11.2025): Nr. 1 bis 9 (Auswahl), 14 bis 17, 29 und 33. Förderstandorte-Liste, Merkblatt, FAQ und Aufruf nicht abgerufen.

Amtlicher Name
Lebendige Zentren (Städtebauförderung des Landes Hessen nach der Richtlinie RiLiSE)
Träger
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (Richtlinie RiLiSE); Bewilligungsbehörde ist die WIBank
Gebiet
Nur in abgegrenzten Fördergebieten mit aufgenommener Gesamtmaßnahme. Aktuell 43 Förderstandorte (40 plus 3 in der interkommunalen Kooperation Oberes Niddertal). Fördergebiete liegen in der Regel in Orts- oder Stadtteilen mit zentralörtlicher Versorgungsstruktur über 2.000 Einwohnern (Nr. 2).
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Städtebauförderung für die gebietsbezogene Erneuerung von Stadt- und Ortskernen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen innerhalb einer Gesamtmaßnahme mit integriertem Entwicklungskonzept, unter anderem Freiflächen, Grünanlagen, Entsiegelung und Plätze.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung, Beschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel nennt die Richtlinie nicht. Förderfähig sind laut Nr. 8.7 die Herstellung, Umgestaltung und Erweiterung von öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, öffentlichen Nutzgärten, Spiel- und Sportplätzen einschließlich von Kleinbauten, die die Nutzung unterstützen, die Entsiegelung von Wegen, Plätzen und Hofflächen, die Neugestaltung von Schulhöfen, die Verbesserung der Beleuchtung und Biodiversitätsmaßnahmen; bei Plätzen und Grünanlagen auch Grünpflege in den ersten sieben Jahren sowie Regenwassernutzung und Bewässerung. Nr. 6.4 verlangt Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere grüne und blaue Infrastruktur. Ob ein Schattenspender als Kleinbau oder als Teil der Platzgestaltung anerkannt wird, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. Die Regeln zu Kostengruppe 500 und zu nicht fest verbundenen Einrichtungsgegenständen (Nr. 9.4/9.5) betreffen nur Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (Gebäude).
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilfinanzierung von Land und Bund (Nr. 7.1). In Ausnahmefällen für Förderstandorte in Haushaltsnotlage bis höchstens 90 % (Nr. 7.1). Die Seite nennt Bund, Land und Kommune in der Regel je ein Drittel
Frist
Nur für Städte und Gemeinden, die bereits in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen sind (43 Förderstandorte laut Standortseite): Die WIBank fordert jährlich zur Antragstellung auf (Richtlinie Nr. 15.1); laut Seite „Grundlagen der Förderung“ werden die Förderstandorte in der Regel zum 1. März des jeweiligen Jahres zur Einreichung der jährlichen Förderanträge aufgerufen, Zuwendungsbescheide meist im vierten Quartal; unterjährig ist die Nachmeldung neuer Einzelmaßnahmen per Antrag auf Einzelgenehmigung möglich. Der jährliche Förderantrag muss mindestens eine Maßnahme des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung enthalten (Nr. 15.3). Aufnahme eines neuen Gebiets: Antrag der Stadt oder Gemeinde mit bereitgestelltem Vordruck (Nr. 14), im gelesenen Text kein Termin. Für Dritte (Betriebe, Eigentümer) gibt es keinen eigenen Termin; sie wenden sich an ihre Kommune.
Antragsweg
Schriftverkehr und Antragstellung laufen über die WIBank als Bewilligungsbehörde (Nr. 5). Die Aufnahme in ein Programm beantragt eine Stadt oder Gemeinde mit bereitgestelltem Vordruck (Nr. 14). Der jährliche Förderantrag erfolgt nach Aufforderung (Nr. 15).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Gesamtmaßnahme muss in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen sein (Nr. 6.1)
  • Klimaschutz-/Klimaanpassungsmaßnahmen sind Voraussetzung der Gesamtmaßnahme, mindestens eine je Förderjahr (Nr. 6.4)
  • Nur für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen: öffentliche Erschließung (KG 220) und nicht zwingend fest mit dem Bauwerk verbundene Einrichtungsgegenstände und technische Geräte sind nicht förderfähig (Nr. 9.5)
  • Vorhaben dürfen erst nach Wirksamkeit des Zuwendungsbescheids begonnen werden (Nr. 29, Refinanzierungsverbot)
  • Zweckbindung für Freiflächen 15 Jahre, bei privaten Maßnahmen bis 20.000 Euro Förderbetrag 10 Jahre (Nr. 12.3)
  • Private Freiflächen nur, wenn die öffentliche Nutzung für die Zweckbindung vertraglich gesichert ist (Nr. 8.7)
  • Persönliche und sachliche Ausgaben der Verwaltung nicht zuwendungsfähig (Nr. 10.4)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt Verschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel nicht. Förderfähig sind nach Nr. 8.7 die Herstellung, Umgestaltung und Erweiterung öffentlicher Plätze, Grünflächen und Spiel- und Sportplätze einschließlich unterstützender Kleinbauten sowie die Neugestaltung von Schulhöfen. Ob ein Schattenspender als Kleinbau oder als Teil der Platzgestaltung anerkannt wird, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. Nr. 6.4 verlangt Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere grüne und blaue Infrastruktur.

Direkt antragsberechtigt sind nur Städte und Gemeinden, deren Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen ist; Betriebe und Eigentümer wenden sich an ihre Kommune. Vorhaben dürfen erst nach Wirksamkeit des Zuwendungsbescheids beginnen, für Freiflächen gilt eine Zweckbindung von 15 Jahren. Der jährliche Förderantrag muss mindestens eine Maßnahme zu Klimaschutz oder Klimaanpassung enthalten. Einen Termin für 2027 nennen die gelesenen Texte nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Kein datierter Antragstermin für 2027: Der 1. März ist laut Grundlagenseite nur „in der Regel“ der Aufruftermin und gilt nur für bereits aufgenommene Standorte.
  • Ob Gemeinden außerhalb der 43 Standorte neu aufgenommen werden können, steht in den gelesenen Texten nicht (Programmaufnahme im Rahmen der Haushaltsmittel, Nr. 14.6).
  • Keine Euro-Höchstgrenze und keine Gesamtmittel in der Richtlinie.
  • Die Einordnung als Teil eines Gesamtvorhabens ist eine Auslegung aus den Regeln zu Plätzen, Grünanlagen und Kleinbauten; kein Wort der Richtlinie nennt Verschattung.

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Häufige Fragen

Wer kann Lebendige Zentren Hessen beantragen?

Städte und Gemeinden, die mit einer Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen sind; die Standortseite nennt aktuell 43 Förderstandorte. Die WIBank ist Bewilligungsbehörde und fordert jährlich zur Antragstellung auf. Betriebe und Eigentümer haben keinen eigenen Termin und wenden sich an ihre Kommune.

Wie hoch ist die Förderung bei Lebendige Zentren Hessen?

Die Förderung beträgt 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilfinanzierung von Land und Bund (Nr. 7.1). Für Förderstandorte in Haushaltsnotlage sind in Ausnahmefällen bis höchstens 90 % möglich. Einen Euro-Höchstbetrag und Gesamtmittel nennt die Richtlinie nicht.

Gibt es eine Frist für Lebendige Zentren Hessen?

Es gibt einen jährlichen Aufruf, aber nur für bereits aufgenommene Standorte: Sie werden in der Regel zum 1. März des jeweiligen Jahres zur Einreichung der jährlichen Förderanträge aufgerufen, Zuwendungsbescheide kommen meist im vierten Quartal. Ein datierter Termin für 2027 steht in den gelesenen Texten nicht. Für Dritte gibt es keinen eigenen Termin.

Sind Sonnensegel oder Schirme bei Lebendige Zentren Hessen förderfähig?

Die Richtlinie nennt Schirme, Segel und Verschattung nicht. Förderfähig sind Plätze, Grünflächen und Schulhöfe samt unterstützenden Kleinbauten; ob ein Schattenspender dazu zählt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. Die Einordnung als Teil von Maßnahmen ist eine Auslegung aus diesen Regeln.

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