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Bund · Bund und Länder

Lebendige Zentren: Städtebauförderung für Stadt- und Ortskerne

Lebendige Zentren fördert Kommunen bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in Stadt- und Ortskernen, die über das Landesprogramm laufen. In der Verwaltungsvereinbarung kommen Verschattung, Sonnensegel oder Schirme nicht vor; denkbar sind sie nur über Oberbegriffe.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite Lebendige Zentren; Unterseiten Grundlagen, Förderung, Instrumente; Seiten Grundlagen, Rechtliche Grundlagen, Ziele/Finanzierung/Mittelverteilung, Programmübergreifende Aspekte; Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (PDF, 23 S., Art. 1 bis 11 und 24 gelesen, übrige durchsucht). Nicht gelesen: Länderprogramme, Bundesprogramm 2025 (PDF).

Amtlicher Name
Städtebauförderung – Lebendige Zentren (Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne)
Träger
Bund und Länder (Städtebauförderung); Herausgeber der Programmseite laut Fußzeile BMWSB; Bewilligungsstelle nicht genannt
Gebiet
Nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in räumlich abgegrenzten Fördergebieten (Sanierungs-, Erhaltungs- oder Maßnahmegebiet nach BauGB, in begründeten Ausnahmen Beschluss der Gemeinde), die im Landesprogramm des jeweiligen Landes stehen (VV 2026/2027, Art. 3 und 6)
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Stadt- und Ortskernen: Erhalt und Umbau baukulturell wertvoller Gebäude, Gestaltung des innerstädtischen öffentlichen Raums (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Mobilität, Zentren- und Quartiersmanagement, Verfügungsfonds.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichProgrammseiten (Förderung, Instrumente): Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raums (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume). Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 6 Abs. 3): Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in angemessenem Umfang sind Fördervoraussetzung der Gesamtmaßnahme; als Fördergegenstände aller Programme sind u. a. Grünflächen und Freiräume, Begrünung, Bodenentsiegelung, Reduzierung der Hitzebelastung und die Aufwertung des öffentlichen Raums genannt. Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel oder Schirme werden nicht genannt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Noch nicht geklärt
Förderhöhe
Regelfall: Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel (VV Städtebauförderung 2026/2027, Art. 5 Abs. 1; Programmseite Grundlagen). Abweichungen (VV Art. 5): Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und interkommunale Maßnahmen: kommunaler Eigenanteil bis auf 10 % absenkbar, Bund und Land je bis 45 %; historische Altstädte: Bund und Land je bis 40 % (Eigenanteil höchstens 20 %); Sicherung von Altbauten und stadtbildprägenden Gebäuden: je bis 45 %. Verfügungsfonds: in der Regel bis zu 65 % aus Städtebauförderungsmitteln, mindestens 35 % aus anderen Mitteln (VV Art. 9; die Instrumente-Seite nennt noch 50 %)
Frist
Keine Antragsfrist für Kommunen auf Bundesebene. Verfahren nach VV 2026/2027 Art. 10: Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April; die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Wann und bei welcher Stelle Kommunen ihre Gesamtmaßnahme anmelden, regeln die Länder (Landesrichtlinien, nicht gelesen).
Antragsweg
Zweistufig über Land und Bund: Die Gemeinde legt ein Fördergebiet fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (bei Neuaufstellung mit Befassung zu Klimaschutz und Klimafolgenanpassung); die Gesamtmaßnahme kommt über das Landesprogramm ins Bundesprogramm (VV 2026/2027, Art. 3, 10, 11). Antragsstelle, Formulare, Fristen und Antragsberechtigte regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien (nicht gelesen).

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Förderung nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in räumlich abgegrenzten Fördergebieten; die Aufzählung der Fördergegenstände in der VV ist nicht abschließend
  • Voraussetzung: integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Bürgerbeteiligung und Klimaschutz/Klimaanpassung in angemessenem Umfang (VV Art. 3)
  • Förderhöchstdauer einer Gesamtmaßnahme 15 Jahre (VV Art. 10 Abs. 2)
  • Weitere Ausschlüsse und Förderbedingungen regeln die Länder (Länderrichtlinien nicht gelesen)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel oder Schirme werden weder auf den Programmseiten noch in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 genannt. Genannt sind Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in angemessenem Umfang als Fördervoraussetzung der Gesamtmaßnahme sowie als Fördergegenstände unter anderem Grünflächen und Freiräume, Begrünung, Bodenentsiegelung, die Reduzierung der Hitzebelastung und die Aufwertung des öffentlichen Raums. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.

Gefördert wird nur innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in abgegrenzten Fördergebieten, die im Landesprogramm stehen; Grundlage ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Bürgerbeteiligung. Antragsstelle, Formulare und Fristen regeln die Länder, deren Förderrichtlinien wir nicht gelesen haben. Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Antragsberechtigte, Anmeldefristen und Antragsstelle für Kommunen regeln die Länder (Förderrichtlinien nicht gelesen); für die Website nur länderweise belegbar.
  • Die Programmseite nennt 300 Mio. Euro für 2021; die VV 2026/2027 nennt nur Verteilungsprozente, keine Beträge. Aktuelle Bundesmittel stehen im Bundeshaushalt (nicht gelesen).
  • Die Instrumente-Seite nennt für den Verfügungsfonds 'bis zu 50 Prozent', die VV 2026/2027 (Art. 9) 65 %; die VV gilt vorrangig.
  • Die Regeln für 2027 stehen unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers (VV Art. 24 Abs. 2).
  • Die Seiten sprechen von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; ob Kommunen Zuschuss oder Darlehen erhalten, regeln die Länder (die Förderart bleibt nicht geklärt).
  • Beschattung nur über Oberbegriffe (Hitzebelastung, Grünräume); ob ein Land Sonnensegel oder Schirme im öffentlichen Raum als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.

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Häufige Fragen

Wer kann Lebendige Zentren beantragen?

Die Förderung richtet sich an Kommunen, und zwar im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in einem abgegrenzten Fördergebiet, das im Landesprogramm steht. Die Gemeinde erstellt dazu ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept. Antragsstelle, Formulare und Antragsberechtigte im Einzelnen regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien.

Wie hoch ist die Förderung bei Lebendige Zentren?

Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Für Kommunen in Haushaltssicherung oder Haushaltsnotlage kann der kommunale Eigenanteil bis auf 10 % sinken. Höchst- und Mindestbetrag sind in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für Lebendige Zentren?

Für Lebendige Zentren gibt es auf Bundesebene keine Antragsfrist für Kommunen. Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April, und die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Wann und wo Kommunen ihre Gesamtmaßnahme anmelden, regeln die Länder.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Verwaltungsvereinbarung nennt Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel und Schirme nicht. Genannt sind unter anderem Grünflächen und Freiräume, Bodenentsiegelung und die Reduzierung der Hitzebelastung. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt; das entscheidet die Förderstelle.

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