
Lebendige Zentren: Städtebauförderung für Stadt- und Ortskerne
Lebendige Zentren fördert Kommunen bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in Stadt- und Ortskernen, die über das Landesprogramm laufen. In der Verwaltungsvereinbarung kommen Verschattung, Sonnensegel oder Schirme nicht vor; denkbar sind sie nur über Oberbegriffe.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: Programmseite Lebendige Zentren; Unterseiten Grundlagen, Förderung, Instrumente; Seiten Grundlagen, Rechtliche Grundlagen, Ziele/Finanzierung/Mittelverteilung, Programmübergreifende Aspekte; Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (PDF, 23 S., Art. 1 bis 11 und 24 gelesen, übrige durchsucht). Nicht gelesen: Länderprogramme, Bundesprogramm 2025 (PDF).
- Amtlicher Name
- Städtebauförderung – Lebendige Zentren (Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne)
- Träger
- Bund und Länder (Städtebauförderung); Herausgeber der Programmseite laut Fußzeile BMWSB; Bewilligungsstelle nicht genannt
- Gebiet
- Nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in räumlich abgegrenzten Fördergebieten (Sanierungs-, Erhaltungs- oder Maßnahmegebiet nach BauGB, in begründeten Ausnahmen Beschluss der Gemeinde), die im Landesprogramm des jeweiligen Landes stehen (VV 2026/2027, Art. 3 und 6)
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Stadt- und Ortskernen: Erhalt und Umbau baukulturell wertvoller Gebäude, Gestaltung des innerstädtischen öffentlichen Raums (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Mobilität, Zentren- und Quartiersmanagement, Verfügungsfonds.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichProgrammseiten (Förderung, Instrumente): Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raums (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume). Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 (Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 6 Abs. 3): Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in angemessenem Umfang sind Fördervoraussetzung der Gesamtmaßnahme; als Fördergegenstände aller Programme sind u. a. Grünflächen und Freiräume, Begrünung, Bodenentsiegelung, Reduzierung der Hitzebelastung und die Aufwertung des öffentlichen Raums genannt. Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel oder Schirme werden nicht genannt.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Noch nicht geklärt
- Förderhöhe
- Regelfall: Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel (VV Städtebauförderung 2026/2027, Art. 5 Abs. 1; Programmseite Grundlagen). Abweichungen (VV Art. 5): Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und interkommunale Maßnahmen: kommunaler Eigenanteil bis auf 10 % absenkbar, Bund und Land je bis 45 %; historische Altstädte: Bund und Land je bis 40 % (Eigenanteil höchstens 20 %); Sicherung von Altbauten und stadtbildprägenden Gebäuden: je bis 45 %. Verfügungsfonds: in der Regel bis zu 65 % aus Städtebauförderungsmitteln, mindestens 35 % aus anderen Mitteln (VV Art. 9; die Instrumente-Seite nennt noch 50 %)
- Frist
- Keine Antragsfrist für Kommunen auf Bundesebene. Verfahren nach VV 2026/2027 Art. 10: Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April; die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Wann und bei welcher Stelle Kommunen ihre Gesamtmaßnahme anmelden, regeln die Länder (Landesrichtlinien, nicht gelesen).
- Antragsweg
- Zweistufig über Land und Bund: Die Gemeinde legt ein Fördergebiet fest und erstellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (bei Neuaufstellung mit Befassung zu Klimaschutz und Klimafolgenanpassung); die Gesamtmaßnahme kommt über das Landesprogramm ins Bundesprogramm (VV 2026/2027, Art. 3, 10, 11). Antragsstelle, Formulare, Fristen und Antragsberechtigte regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien (nicht gelesen).
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Förderung nur im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in räumlich abgegrenzten Fördergebieten; die Aufzählung der Fördergegenstände in der VV ist nicht abschließend
- Voraussetzung: integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Bürgerbeteiligung und Klimaschutz/Klimaanpassung in angemessenem Umfang (VV Art. 3)
- Förderhöchstdauer einer Gesamtmaßnahme 15 Jahre (VV Art. 10 Abs. 2)
- Weitere Ausschlüsse und Förderbedingungen regeln die Länder (Länderrichtlinien nicht gelesen)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel oder Schirme werden weder auf den Programmseiten noch in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 genannt. Genannt sind Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in angemessenem Umfang als Fördervoraussetzung der Gesamtmaßnahme sowie als Fördergegenstände unter anderem Grünflächen und Freiräume, Begrünung, Bodenentsiegelung, die Reduzierung der Hitzebelastung und die Aufwertung des öffentlichen Raums. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.
Gefördert wird nur innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in abgegrenzten Fördergebieten, die im Landesprogramm stehen; Grundlage ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Bürgerbeteiligung. Antragsstelle, Formulare und Fristen regeln die Länder, deren Förderrichtlinien wir nicht gelesen haben. Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
- Städtebauförderung: Lebendige Zentren, Förderung (Bundesprogramm 2025)
- Lebendige Zentren, Instrumente (ISEK, Verfügungsfonds, Zentrenmanagement)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 vom 18.11.2025/14.04.2026 (PDF, 23 S.)
- Lebendige Zentren, Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Drittelregel)
- Städtebauförderung, Programmübergreifende Aspekte (Klimaschutz und Klimaanpassung als Fördervoraussetzung)
Was noch offen ist
- Antragsberechtigte, Anmeldefristen und Antragsstelle für Kommunen regeln die Länder (Förderrichtlinien nicht gelesen); für die Website nur länderweise belegbar.
- Die Programmseite nennt 300 Mio. Euro für 2021; die VV 2026/2027 nennt nur Verteilungsprozente, keine Beträge. Aktuelle Bundesmittel stehen im Bundeshaushalt (nicht gelesen).
- Die Instrumente-Seite nennt für den Verfügungsfonds 'bis zu 50 Prozent', die VV 2026/2027 (Art. 9) 65 %; die VV gilt vorrangig.
- Die Regeln für 2027 stehen unter dem Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers (VV Art. 24 Abs. 2).
- Die Seiten sprechen von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; ob Kommunen Zuschuss oder Darlehen erhalten, regeln die Länder (die Förderart bleibt nicht geklärt).
- Beschattung nur über Oberbegriffe (Hitzebelastung, Grünräume); ob ein Land Sonnensegel oder Schirme im öffentlichen Raum als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Städtebauförderung: Lebendige Zentren besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Städtebauförderung: Lebendige Zentren passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Lebendige Zentren beantragen?
Die Förderung richtet sich an Kommunen, und zwar im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in einem abgegrenzten Fördergebiet, das im Landesprogramm steht. Die Gemeinde erstellt dazu ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept. Antragsstelle, Formulare und Antragsberechtigte im Einzelnen regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien.
Wie hoch ist die Förderung bei Lebendige Zentren?
Im Regelfall trägt der Bund 33 1/3 % der förderfähigen Kosten, Länder und Kommunen den Rest, grundsätzlich je ein Drittel. Für Kommunen in Haushaltssicherung oder Haushaltsnotlage kann der kommunale Eigenanteil bis auf 10 % sinken. Höchst- und Mindestbetrag sind in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.
Gibt es eine Frist für Lebendige Zentren?
Für Lebendige Zentren gibt es auf Bundesebene keine Antragsfrist für Kommunen. Das Land übersendet sein Landesprogramm für das Programmjahr dem Bund bis spätestens 30. April, und die Länder bewilligen die Bundesmittel des Programmjahres bis zum 31.12. desselben Jahres. Wann und wo Kommunen ihre Gesamtmaßnahme anmelden, regeln die Länder.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Verwaltungsvereinbarung nennt Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel und Schirme nicht. Genannt sind unter anderem Grünflächen und Freiräume, Bodenentsiegelung und die Reduzierung der Hitzebelastung. Ob ein Land Sonnensegel oder Schirme als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt, ist nicht belegt; das entscheidet die Förderstelle.
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Förderprojekt Städtebauförderung: Lebendige Zentren
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