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Gruppe heller Großschirme am Rand eines Freibad-Schwimmerbeckens, Holzdeck und Wiese
Brandenburg · Bildungsministerium, Landessportbund

Goldener Plan Brandenburg 2026–2029: Förderung für Sportvereine

Der Goldene Plan Brandenburg gibt Sportvereinen Zuwendungen für Baumaßnahmen an vereinseigenen oder langfristig gepachteten Sportstätten. Von Schatten ist in der Richtlinie keine Rede, und das Vorhaben muss auf der vom Ministerium bestätigten Projektliste stehen.

Jährliche FristStand der Prüfung: 23.10.2026
01.05.2027Jährliche Frist
bis 80 % der zuwendungsfähigen KostenFörderquote laut Quelle
Jährliche Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Richtlinie RL-GPB (bravors.brandenburg.de, als Zusammenfassung), LSB-Überblick Sportstätten, LSB-Seite zum Goldenen Plan 2026–2029, Verfahrensregelung des LSB (PDF; die Passage zum Bewilligungsjahr war nicht lesbar). Nicht gelesen: Amtsblatt-PDF MBJS 2026 Nr. 6, Formblätter und Anlagen 1–9.

Amtlicher Name
Goldener Plan Brandenburg 2026–2029 (RL-GPB)
Träger
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) als Bewilligungsbehörde; Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) als Erstempfänger
Gebiet
Brandenburg
Wer kann beantragen
Vereine
Was wird gefördert
Zuwendungen für Baumaßnahmen an vereinseigenen oder langfristig gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen, unter anderem Neubau, Erweiterung, Umbau, Grundinstandsetzung, Freianlagen sowie energetische und umweltbezogene Maßnahmen. Der LSB erhält den Bescheid und gibt die Mittel an die Vereine weiter.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichRichtlinie RL-GPB (bravors): Freianlagen werden bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten ausdrücklich genannt; Außenanlagen erscheinen bei den Gesamtkosten (Kostengruppe 500) und in der Zweckbindung. Verschattung, Beschattung, Sonnenschutz und Tribünen werden in der Richtlinie nicht genannt; die Verfahrensregelung des LSB und die LSB-Seiten nennen sie ebenfalls nicht.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, Eigenanteil mindestens 20 % (Richtlinie RL-GPB). Baunebenkosten nur bis unter 50 % der förderfähigen Ausgaben. Mindestbetrag: Vorhaben mit Gesamtkosten bis 50.000 Euro sind ausgeschlossen (Richtlinie RL-GPB)
Frist
Vereine melden den Bedarf per Vorantrag (Formblatt) beim zuständigen Kreis- bzw. Stadtsportbund bis zum 01.05. für das Folgejahr (jährlich wiederkehrend). Kreis-/Stadtsportbund legen ihre Stellungnahme und Prioritätenliste bis 15.05. dem Landessportbund (LSB) vor. Der LSB stimmt die landesweite Projektliste jährlich zum 30.06. mit dem Ministerium (MBJS) ab. Vereine, deren Projekt befürwortet wurde, reichen bis 01.09. den aktualisierten Antrag mit qualifizierten Unterlagen beim LSB ein. Geltungsbereich: Sportvereine im Land Brandenburg, nur Vorhaben auf der bestätigten Projektliste, Programm Goldener Plan Brandenburg 2026 bis 2029. Der nächste Vorantragstermin 01.05.2027 ist aus dem jährlichen Turnus abgeleitet; ein Jahresdatum nennt die Verfahrensregelung nicht. Der Antrag des LSB an das MBJS ist laut Richtlinie Nr. 7.1 laufend ohne Fristen möglich.
Antragsweg
Antragsberechtigt nach der Richtlinie ist nur der Landessportbund Brandenburg (LSB). Vereine melden den Bedarf per Vorantrag beim Kreis- bzw. Stadtsportbund; nach Aufforderung reichen sie den aktualisierten Antrag mit Anlagen (Baubeschreibung, Kostenberechnung nach DIN 276 oder drei Angebote, Finanzierungsnachweis, Pacht-/Grundbuchnachweis) elektronisch beim LSB ein. Der LSB beantragt beim MBJS, das MBJS bescheidet den LSB, die Mittel gehen per privatrechtlichem Vertrag an den Verein.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Vorhaben mit Gesamtkosten bis 50.000 Euro (Bagatellgrenze, Richtlinie Nr. 2.2).
  • Nur Maßnahmen mit sportfachlichem Bedarf (Nr. 4.1); wirtschaftlich genutzte Räume und Anlagen sowie Sportstätten für bezahlten oder gewerbsmäßigen Sport ausgeschlossen.
  • Verschattung, Beschattung, Überdachung und Tribünen sind in der Richtlinie nicht genannt; Freianlagen nur im Zusammenhang mit Neu-, Erweiterungs- und Umbau und Kostengruppe 500.
  • Schönheitsreparaturen und laufende Instandhaltung; Zugangswege (außer barrierefrei), Parkflächen (außer Behindertenparkplätze), Stützmauern (soweit nicht funktional erforderlich); Raumausstattungen; reine Planungen, Machbarkeitsstudien und Gutachten (Nr. 2.2).
  • Antragsteller muss Eigentümer oder Pächter der Anlage sein (Pachtvertrag mindestens für die Zweckbindung, bei Außenanlagen 15 Jahre) und die Kommune muss das Vorhaben befürworten (Verfahrensregelung Pkt. 2).
  • Das Einzelvorhaben muss auf der vom MBJS bestätigten landesweiten Projektliste stehen (Richtlinie Nr. 7.2); Projekte dürfen noch nicht begonnen sein (Nr. 4.2).
  • Kommunale Sportstätten nur in Ausnahmefällen (LSB-Seite zum Goldenen Plan); Ab 100.000 Euro Förderung Grundschuld oder Bürgschaft zugunsten des Landes (Nr. 4.5).

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt Verschattung, Beschattung, Sonnenschutz, Überdachung und Tribünen nicht, und auch die Verfahrensregelung und die Seiten des Landessportbundes (LSB) enthalten dazu nichts. Freianlagen sind ausdrücklich nur bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten genannt; der Außenbereich taucht sonst nur über die Kostengruppe 500 bei den Gesamtkosten und in der Zweckbindung auf. Ob ein Schattenelement als Freianlage gilt und einen sportfachlichen Bedarf erfüllt, ist nicht geklärt; das müssten Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) oder beim LSB erfragen.

Antragsberechtigt nach der Richtlinie ist nur der Landessportbund; Vereine melden den Bedarf per Vorantrag beim Kreis- bzw. Stadtsportbund, und das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Gefördert werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, Vorhaben mit Gesamtkosten bis 50.000 Euro sind ausgeschlossen. Der Verein muss Eigentümer oder Pächter der Sportstätte sein, und die Kommune muss das Vorhaben befürworten. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Verschattung, Beschattung, Sonnenschutz, Überdachung und Tribünen fehlen in Richtlinie, Verfahrensregelung und LSB-Seiten. Ob ein Schattenelement als Freianlage gilt und einen sportfachlichen Bedarf erfüllt, ist nicht geklärt; Klärung beim MBJS oder LSB nötig.
  • Der Vorantragstermin 01.05.2027 ist aus dem jährlichen Turnus abgeleitet; die Verfahrensregelung nennt kein Jahresdatum. Wie das Verfahren im Bewilligungsjahr 2026 lief (Regelung datiert 21.05.2026, nach dem 01.05.2026), ist nicht belegt.
  • Ein Förderhöchstbetrag je Vorhaben ist nicht genannt; die 30 Mio. Euro sind laut LSB-Seite das Gesamtbudget.
  • Das Programm A5 Sportstättenbau des LSB (Zuschuss und Darlehen) ist ein eigenes Programm und nicht Gegenstand dieser Prüfung.
  • Die Verbindung zum Programm Zukunftspaket Brandenburg besteht über die Finanzierung aus dem Sondervermögen (Richtlinie Nr. 1, 6).

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Häufige Fragen

Wer kann Förderung aus dem Goldenen Plan Brandenburg erhalten?

Antragsberechtigt nach der Richtlinie ist nur der Landessportbund Brandenburg (LSB); Vereine melden den Bedarf per Vorantrag beim Kreis- bzw. Stadtsportbund, und der LSB gibt die Mittel an sie weiter. Der Verein muss Eigentümer oder Pächter der Sportstätte sein, und die Kommune muss das Vorhaben befürworten. Kommunale Sportstätten werden laut LSB nur in Ausnahmefällen gefördert.

Wie hoch ist die Förderung aus dem Goldenen Plan Brandenburg?

Gefördert werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, der Eigenanteil beträgt mindestens 20 %. Vorhaben mit Gesamtkosten bis 50.000 Euro sind ausgeschlossen, und einen Förderhöchstbetrag je Vorhaben nennt die Förderstelle in den gelesenen Unterlagen nicht. Das Gesamtbudget beträgt laut LSB 30 Mio. Euro.

Gibt es eine Frist für den Goldenen Plan Brandenburg?

Sportvereine im Land Brandenburg melden den Bedarf jährlich bis zum 01.05. für das Folgejahr per Vorantrag beim Kreis- bzw. Stadtsportbund; der nächste Termin 01.05.2027 ist aus diesem Turnus abgeleitet. Vereine, deren Projekt befürwortet wurde, reichen bis 01.09. den aktualisierten Antrag beim LSB ein. Das gilt für das Programm Goldener Plan Brandenburg 2026 bis 2029 und nur für Vorhaben auf der bestätigten Projektliste.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt Verschattung, Sonnenschutz, Überdachung und Tribünen nicht, auch Schirme oder Segel werden nicht genannt. Gefördert werden Baumaßnahmen mit sportfachlichem Bedarf, darunter Freianlagen bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten. Ob ein Schattenelement dazu zählt, ist nicht geklärt; das entscheidet die Förderstelle.

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