Hitzeschutz als eigener Baustein

Das Bayerische Umweltministerium hat die Richtlinie am 17. Juni 2026 bekannt gemacht; veröffentlicht wurde sie am 29. Juli 2026 im Ministerialblatt. Sie läuft bis Ende 2029. Neben Konzepten und Energiemanagement steht in Nr. 2.5 nun die investive Umsetzung von Klimaanpassung.

Gefördert werden Vorhaben, die die Auswirkungen von Hitzeperioden nachweislich verringern. Die Richtlinie nennt als Beispiele naturbasierte Beschattung für öffentliche Plätze, Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, Kühlbrunnen und Zisternen für einfache Regenwassernutzung.

Konditionen im Überblick

Der Zuschuss liegt bei bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 € je Vorhaben. Kommunen unter 2.000 Einwohnern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten, finanzschwache Kommunen von 20 Prozentpunkten; beide Zuschläge werden nicht zusammengezählt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen mindestens 10.000 €.

Als Nachweis für die Hitzewirkung dienen etwa ein Klimaanpassungskonzept, ein Hitzeaktionsplan oder ein Gutachten. Anzugeben ist außerdem, wie viele Bürgerinnen und Bürger das Vorhaben schützt.

Antragsberechtigte und Verfahren

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern. Der Antrag geht vor Vorhabenbeginn über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) an die zuständige Regierung. Eine feste Antragsfrist nennt die Richtlinie nicht; die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei Zuwendungen bis 100.000 € gilt ein vereinfachtes Verfahren für den Verwendungsnachweis.

Fazit

Mit Nr. 2.5 der neuen Richtlinie steht bayerischen Kommunen seit dem 1. August 2026 ohne feste Antragsfrist ein Zuschuss für Hitzeschutz im Außenraum bereit.