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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Bayern · Umweltministerium, Regierungen

KommKlimaFöR 2026: Zuschuss für Klimaanpassung in bayerischen Kommunen

Die KommKlimaFöR 2026 gibt bayerischen Kommunen im Fördertatbestand Nr. 2.5 Zuschüsse für Vorhaben, die die Auswirkungen von Hitzeperioden verringern. Als Beschattung nennt sie nur naturbasierte Beschattung; Sonnensegel und Schirme kommen darin nicht vor.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

BayMBl. 2026 Nr. 303 (Verkündungsportal-Seite und PDF, 8 Seiten) vollständig gelesen; Ministeriumsseite stmuv.bayern.de nicht lesbar.

Amtlicher Name
Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR 2026) im Bayerischen Klimaschutzprogramm, Fördertatbestand Nr. 2.5 Umsetzung zur Klimaanpassung (BayMBl. 2026 Nr. 303)
Träger
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Bekanntmachung vom 17.06.2026); Bewilligungsbehörden: Regierung von Oberbayern (Oberbayern, Oberpfalz), Regierung von Schwaben (Schwaben, Niederbayern), Regierung von Unterfranken (Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken)
Gebiet
Bayern
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Zuschüsse an bayerische Kommunen für kommunalen Klimaschutz (Konzepte, Energiemanagement, Minderung von Treibhausgasen, Klimaschutzkoordination) und, im Fördertatbestand Nr. 2.5, für investive Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung, die nachweislich die Auswirkungen von Hitzeperioden verringern, zum Beispiel naturbasierte Beschattung öffentlicher Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätzen und Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünung, Kühlbrunnen und Zisternen.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichBayMBl. 2026 Nr. 303, Nr. 2.5 (investive Umsetzung zur Klimaanpassung): Förderfähig sind Umsetzungsvorhaben, die nachweislich (zum Beispiel durch Klimaanpassungskonzept, Hitzeaktionsplan oder Gutachten) die Auswirkungen von Hitzeperioden verringern; als Beispiele genannt sind naturbasierte Beschattungen für öffentliche Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätze, Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, Kühlbrunnen und Zisternen. Genannt ist also nur naturbasierte Beschattung; technische Beschattung (Sonnensegel, Schirme) ist weder genannt noch ausgeschlossen und könnte allenfalls über die allgemeine Klausel zur Hitzeperioden-Wirkung fallen. Wir ordnen die Beschattung bewusst vorsichtig als Teil eines Gesamtvorhabens ein.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Nr. 2.5: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.3.5). Zuschlag von zehn Prozentpunkten für Kommunen unter 2.000 Einwohnern beziehungsweise interkommunale Zusammenschlüsse unter 5.000 Einwohnern und von 20 Prozentpunkten für finanzschwache Kommunen (Bestätigung der Kommunalaufsicht); keine Kumulation der Zuschläge (Nr. 5.3.6). Bei Finanzierung durch mehrere Stellen insgesamt höchstens 90 % (Nr. 5.4). Höchstbetrag: Nr. 2.5: Förderobergrenze 200.000 EUR (Nr. 5.3.5). Mindestbetrag: Zuwendungsfähige Ausgaben müssen mindestens 10.000 EUR betragen (Nr. 4.4); eine Förderung ist sonst ausgeschlossen
Frist
Keine Antragsfrist, kein Stichtag und kein Antragsfenster in der Richtlinie. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) an die zuständige Regierung zu richten (Nr. 7.1); Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bei Überzeichnung kann ein Antrag abgelehnt werden. Die Richtlinie ist seit 01.08.2026 in Kraft; die Vorgängerrichtlinie KommKlimaFöR 2023 ist am 31.07.2026 außer Kraft getreten (Nr. 14 und 15). Ob die Antragstellung über FAZID aktuell geöffnet ist, konnte mangels lesbarer Ministeriumsseite nicht bestätigt werden.
Antragsweg
Antrag vor Vorhabenbeginn über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) an die zuständige Bewilligungsbehörde: Regierung von Oberbayern (Oberbayern, Oberpfalz), Regierung von Schwaben (Schwaben, Niederbayern), Regierung von Unterfranken (Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken). Unterlagen: Vorhabenbeschreibung, Ausgabengliederung und Finanzierungsplan, Erklärung zum Nichtbeginn, Erklärung zum Vorsteuerabzug, Gremienbeschluss, Erklärung zu keiner anderen Landesförderung, gegebenenfalls Nachweis der Finanzschwäche. Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das Landratsamt als Rechtsaufsicht (Nr. 7).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Als Beispiel für Beschattung ist nur naturbasierte Beschattung genannt; Sonnensegel, Schirme und Nebelkühlung sind nicht genannt (Nr. 2.5).
  • Nr. 2.5 verlangt den Nachweis des Beitrags zur Reduktion der Auswirkungen von Hitzeperioden (zum Beispiel Klimaanpassungskonzept, Hitzeaktionsplan, Gutachten) und die Angabe, wie viele Bürgerinnen und Bürger geschützt werden.
  • Nur Vorhaben, die noch nicht begonnen sind; Antrag vor Vorhabenbeginn (Nr. 4.1, 7.1).
  • Zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 10.000 EUR (Nr. 4.4).
  • Angeschaffte Anlagegüter müssen in das Eigentum des Zuwendungsempfängers übergehen und dürfen nicht wirtschaftlich betrieben werden (Nr. 4.5); Zweckbindung in der Regel fünf Jahre (Nr. 4.7).
  • Gesetzlich oder rechtlich verpflichtende Maßnahmen sowie Ausgaben für eigenes Personal und Catering sind nicht förderfähig (Nr. 4.2, 4.8); Betrieb und laufender Unterhalt sind selbst zu tragen (Nr. 4.3).
  • Subsidiarität gegenüber anderen bayerischen Förderprogrammen (Nr. 5.4).

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt als Beschattung nur naturbasierte Beschattung für öffentliche Plätze, einschließlich Kindergärten, Spielplätzen und Schulen. Sonnensegel, Schirme und Nebelkühlung nennt sie nicht, schließt sie aber auch nicht ausdrücklich aus. Ob technische Beschattung unter die allgemeine Klausel zur Wirkung gegen Hitzeperioden fällt, sagt der Text nicht. Verlangt wird ein Nachweis dieser Wirkung, etwa durch Klimaanpassungskonzept, Hitzeaktionsplan oder Gutachten.

Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) gestellt werden, und die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 EUR betragen. Angeschaffte Güter müssen in das Eigentum des Zuwendungsempfängers übergehen, dürfen nicht wirtschaftlich betrieben werden und sind in der Regel fünf Jahre zweckgebunden. Anzugeben ist auch, wie viele Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Ob FAZID aktuell Anträge annimmt, konnten wir nicht bestätigen. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Die Seite des Umweltministeriums (stmuv.bayern.de) war nicht erreichbar (Endlosweiterleitung); Merkblatt, FAZID-Seite und Ministeriumshinweise zum aktuellen Antragsstand haben wir nicht gelesen.
  • Der Status ist „nicht geklärt“, weil die Richtlinie keine Frist nennt und nicht belegt ist, ob FAZID derzeit Anträge annimmt. Laufende Antragstellung ohne Frist ist wahrscheinlich, aber nicht ausdrücklich gesagt.
  • Beschattung ist nur als naturbasierte Beschattung genannt; Eignung von Sonnensegeln und Schirmen nicht belegt.
  • Zunächst war das Programm als „kommunale Klimaanpassung“ geführt; tatsächlich ist KommKlimaFöR die Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz, nur Nr. 2.5 betrifft Klimaanpassung.
  • Nur Kommunen und Kommunalunternehmen; Betriebe, Vereine und Kita- oder Schulträger in freier Trägerschaft sind nicht antragsberechtigt.

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Häufige Fragen

Wer kann Zuschüsse nach der KommKlimaFöR 2026 beantragen?

Antragsberechtigt sind bayerische Kommunen und Kommunalunternehmen. Betriebe, Vereine sowie Kita- oder Schulträger in freier Trägerschaft sind nicht antragsberechtigt. Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das Landratsamt als Rechtsaufsicht.

Wie hoch ist die Förderung für Klimaanpassung nach Nr. 2.5?

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Förderobergrenze liegt bei 200.000 EUR. Kommunen unter 2.000 Einwohnern beziehungsweise interkommunale Zusammenschlüsse unter 5.000 Einwohnern erhalten zehn Prozentpunkte Zuschlag, finanzschwache Kommunen 20 Prozentpunkte; die Zuschläge werden nicht kumuliert. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 EUR betragen.

Gibt es eine Antragsfrist für die KommKlimaFöR?

Die Richtlinie nennt keine Antragsfrist, keinen Stichtag und kein Antragsfenster. Anträge gehen vor Vorhabenbeginn über FAZID an die zuständige Regierung, bewilligt wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinie gilt seit 01.08.2026 bis 31.12.2029 (Laufzeit, keine Antragsfrist); ob FAZID aktuell Anträge annimmt, ist nicht bestätigt.

Sind Sonnensegel oder Schirme nach der KommKlimaFöR förderfähig?

Das lässt sich aus der Richtlinie nicht ableiten: Sie nennt als Beschattung nur naturbasierte Beschattung, Sonnensegel und Schirme sind weder genannt noch ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgeblich ist, ob das Vorhaben nachweislich die Auswirkungen von Hitzeperioden verringert. Darüber entscheidet die zuständige Regierung.

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