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Bremen · Freie Hansestadt Bremen

ZUP-Klimaanpassung Bremen: Förderung für Hitzevorsorge und Verschattung

Das Land Bremen fördert über die Bremer Aufbau-Bank Klimaanpassung, darunter Hitzevorsorge mit Verschattungselementen, für Kommunen und Vereine. Die Frist für Projektskizzen im aktuellen Aufruf ist am 4. September 2026 abgelaufen.

GeschlossenStand der Prüfung: 23.10.2026
bis 100 % (öffentlich), 95 % (gemeinnützig)Förderquote laut Quelle
Geschlossen

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite der BAB (zup-klimanpassung), Pressemitteilung der BAB zum Förderaufruf (news/83208). Nicht abgerufen: Dokumentenübersicht und Projektskizzen-Vorlage, EFRE-Bremen-Portal. Eine Richtlinie ist auf der Programmseite nicht verlinkt.

Amtlicher Name
Zentrales Umsetzungsprogramm Klimaanpassung (ZUP-Klimaanpassung)
Träger
Freie Hansestadt Bremen; Fördergeber im Aufruf: Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) im Auftrag des Landes; Mittel der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, kofinanziert aus dem EFRE-Programm Bremen 2021 bis 2027
Gebiet
Land Bremen (Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven); Sitz im Land Bremen erforderlich
Wer kann beantragen
Kommunen, Vereine
Was wird gefördert
Nicht rückzahlbare Projektförderung für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Bremen, insbesondere investive Maßnahmen wie Hochwasserschutz, Hitzevorsorge, Schwammstadt-Projekte und klimaresiliente Infrastruktur, außerdem Planungs- sowie Bildungs- und Sensibilisierungsleistungen.
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntDas Förderaufruf-PDF der BAB (Stand Juli 2026) nennt unter den priorisierten investiven Maßnahmen Hitzevorsorge mit Verschattungselementen, Trinkwasserbrunnen und Gebäudekühlung als Beispiele. Programmseite und Pressemitteilung nennen Verschattung nicht, nur Hitzevorsorge. Fundstelle: Förderaufruf Abschnitt 2 Förderfähige Maßnahmen.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Öffentliche Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden (Ziffer 3a) und deren Beteiligungen (3b): Vollfinanzierung, bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine (3c): bis zu 95 % der förderfähigen Kosten; der Eigenanteil fließt in die Bewertung ein (Förderaufruf Ziffer 4.4; Richtlinie Ziffer 5.1). Mindestbetrag: Mindestinvestitionssumme in der Regel 100.000 Euro, Ausnahmen möglich (Förderaufruf Ziffer 4.4)
Frist
Projektskizzen für den Förderaufruf ZUP-Klimaanpassung (Land Bremen: Bremen und Bremerhaven) waren bis 4. September 2026 (Eingang bei der BAB) einzureichen; die Frist ist abgelaufen. Bewertung der Skizzen September bis Oktober 2026, Vollantrag nur nach Aufforderung der BAB mit individueller Frist, Bewilligung ab November 2026 vorbehaltlich Haushaltsmitteln, Projektende spätestens 31.12.2028. Ein weiterer Aufruf ist nicht angekündigt; nach der Richtlinie (Ziffer 7.2) sind ohne Aufruf Einzelförderungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich.
Antragsweg
Zweistufig bei der BAB: Projektskizze (2 Seiten) per E-Mail mit qualifizierter Signatur an innovation@bab-bremen.de; nach positiver Bewertung Aufforderung zum Vollantrag, der digital über die BAB Förderbar einzureichen ist; schriftlicher Bescheid durch die BAB. Ansprechpartnerin bei der BAB für Formblätter und Fragen ist in Aufruf und Programmseite genannt.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nur nichtwirtschaftliche Vorhaben; rein wirtschaftliche (gewinnorientierte) Vorhaben und private Unternehmen sind nicht förderfähig bzw. nicht antragsberechtigt
  • Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen sind nicht förderfähig; das Vorhaben muss über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und zur Klimaanpassungsstrategie Bremen/Bremerhaven passen
  • Maßnahmen, die bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden, sowie Betriebskosten und laufende Unterhaltung sind nicht förderfähig
  • Maßnahmen, deren Finanzierung eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält, sind ausgeschlossen; De-minimis-Beihilfen sind bis 300.000 Euro in drei Jahren möglich
  • Vorhabenbeginn erst nach Antragstellung und schriftlicher Genehmigung durch die BAB; Sitz im Land Bremen erforderlich
  • Mindestinvestitionssumme in der Regel 100.000 Euro
  • Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Was das für Verschattung bedeutet

Gefördert werden nur nichtwirtschaftliche Vorhaben, die über gesetzliche Anforderungen hinausgehen. Der Förderaufruf der BAB (Stand Juli 2026) nennt darin Hitzevorsorge mit Verschattungselementen, Trinkwasserbrunnen und Gebäudekühlung als Beispiele für priorisierte investive Maßnahmen. Schirme, Segel oder Sprühnebel nennt die Quelle nicht; ob sie unter Verschattungselemente fallen, entscheidet die BAB im Einzelfall. Die Programmseite und die Pressemitteilung erwähnen Verschattung nicht, die Pressemitteilung nur Hitzevorsorge.

Ein Vorhaben darf erst nach Antragstellung und schriftlicher Genehmigung der BAB beginnen, und der Sitz muss im Land Bremen liegen. Die Mindestinvestitionssumme beträgt in der Regel 100.000 Euro; Ausnahmekriterien sind nicht genannt. Die Skizzenfrist des aktuellen Aufrufs ist abgelaufen, ein weiterer Aufruf ist nicht angekündigt. Nach Ziffer 7.2 der Richtlinie sind ohne Aufruf Einzelförderungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich; Praxis und Mittel sind unbekannt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Verschattungselemente ist ein allgemeiner Begriff; ob Schirme, Segel oder Sprühnebel darunter fallen, entscheidet die BAB im Einzelfall. Produkte werden nicht genannt.
  • Die Mindestinvestitionssumme von 100.000 Euro gilt nur in der Regel; Ausnahmekriterien sind nicht genannt.
  • Ein weiterer Aufruf ist am 23.10.2026 nicht angekündigt; Einzelförderung ohne Aufruf ist nach Richtlinie Ziffer 7.2 grundsätzlich möglich, Praxis und Mittel unbekannt.
  • Höchstbetrag und Gesamtmittel des Aufrufs sind nicht genannt.
  • Die Programmseite selbst erwähnt Hitzevorsorge und Verschattung nicht; sie stehen nur im Aufruf-PDF (Hitzevorsorge zusätzlich in der Pressemitteilung).
  • Datum der Pressemitteilung uneinheitlich (24.07.2026 auf der Mitteilung, 27.07.2026 auf der Programmseite); ohne Einfluss auf die Frist.

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Häufige Fragen

Wer kann Fördermittel aus der ZUP-Klimaanpassung in Bremen beantragen?

Antragsberechtigt sind öffentliche Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, deren Beteiligungen sowie gemeinnützige Einrichtungen und Vereine mit Sitz im Land Bremen. Private Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, und rein wirtschaftliche Vorhaben sind ausgeschlossen. Auf Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Wie hoch ist die Förderung der ZUP-Klimaanpassung?

Öffentliche Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden sowie deren Beteiligungen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten erhalten, gemeinnützige Einrichtungen und Vereine bis zu 95 %. Die Mindestinvestitionssumme liegt in der Regel bei 100.000 Euro. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für die ZUP-Klimaanpassung?

Projektskizzen für den Förderaufruf im Land Bremen waren bis 4. September 2026 bei der BAB einzureichen; diese Frist ist abgelaufen. Einen Vollantrag verlangt die BAB nur nach Aufforderung, mit individueller Frist, und die Bewilligung ist ab November 2026 vorbehaltlich Haushaltsmitteln vorgesehen. Ein weiterer Aufruf ist nicht angekündigt.

Sind Sonnensegel oder Schirme über die ZUP-Klimaanpassung förderfähig?

Der Förderaufruf nennt Verschattungselemente als Beispiel für Hitzevorsorge, Sonnensegel oder Schirme dagegen nicht. Ob sie darunter fallen, entscheidet die BAB im Einzelfall. Für gewinnorientierte Vorhaben und private Unternehmen steht das Programm nicht offen.

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