
Wachstum und nachhaltige Erneuerung Sachsen: Förderung für Stadtquartiere
Wachstum und nachhaltige Erneuerung (WEP) fördert in Sachsen die Erneuerung von Stadtquartieren in Fördergebieten, Antragsteller sind Gemeinden. Verschattung wird weder genannt noch ausgeschlossen; Frist für das Programmjahr 2027 ist der 13. November 2026.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: SAB-Programmseite WEP (als Auszug). FRL StBauE auf revosax (in zwei Teilen: Zeichen 0 bis 100.000, dann Schlussteil § 23 und Anlage). Nicht als Text lesbar: Programmaufruf 2027 und Änderung vom 15.10.2026 (PDF ohne Textebene); die Angaben daraus stammen aus einer Texterkennung am Seitenbild. Nicht abgerufen: Förderportal, Merkblätter, FAQ. Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Originaltext gegengeprüft.
- Amtlicher Name
- Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP), Städtebauförderung Sachsen (SAB-Seite: „Lebendige Quartiere gestalten“)
- Träger
- Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie und Programmaufruf im Sächsischen Amtsblatt); Bewilligung durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) nach FRL § 13.1
- Gebiet
- Nur Gesamtmaßnahmen in einem durch Gemeinderatsbeschluss oder Satzung abgegrenzten Fördergebiet (Stadtumbau-, Sanierungs-, Entwicklungs- oder Erhaltungsgebiet); antragstellende Gemeinde mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Städtebauliche Erneuerung von Stadtquartieren mit Strukturwandel und Funktionsverlust, unter anderem durch Vorbereitung, Ordnungs- und Baumaßnahmen sowie Verfügungsfonds. Die Programmseite nennt ausdrücklich Maßnahmen der Klimafolgenanpassung.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichSAB-Programmseite: „Maßnahmen der Klimafolgenanpassung“ stehen als Listenpunkt unter Was wird gefördert. Programmaufruf 2027: Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind Schwerpunkt im Programmteil Aufwertung, genannte Beispiele u. a. Reduzierung der Hitzebelastung, Begrünung und Entsiegelung. Verschattung, Sonnenschutz und Schattenspender werden weder genannt noch ausgeschlossen. FRL § 6.5.1 e nennt Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten und Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten (Bund und Land, Programmaufruf B.IV.3; FRL § 5.2); die SAB-Seite nennt 66 % mit je einem Drittel Bund, Land und Gemeinde. Abweichungen: Rückführung der technischen Infrastruktur 50 %, der sozialen Infrastruktur 90 %, Sicherung und bestimmte Sanierungen bis 100 %, Rückbau bis 140 Euro je m². Eigenanteil der Gemeinde mindestens 10 % des Betrags der Städtebauförderung (FRL 4.3.1 d). Gesamtförderung bis 90 % bei Mehrfachförderung (FRL 5.3). Höchstbetrag: Kein fester Höchstbetrag; der Umfang der beantragten Finanzhilfen soll je Neuaufnahme 10 Millionen Euro nicht überschreiten (Programmaufruf C.I.4, Richtwert). Mindestbetrag: Kein Mindestbetrag je Einzelmaßnahme genannt; Teilzahlungen unter 10.000 Euro werden grundsätzlich nicht ausgezahlt (FRL 14.2.1)
- Frist
- Programmaufruf 2027 (Vom 15.01.2026, Sächsisches Amtsblatt Nr. 5 vom 29.01.2026): Anträge auf Neuaufnahme, Fortsetzungsanträge für bereits aufgenommene Gesamtmaßnahmen und Fortsetzungsberichte sind bis zum 13. November 2026 bei der SAB über das Förderportal einzureichen (formelle Ausschlussfrist). Geltungsbereich: Programmjahr 2027, Gemeinden in Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern, im Programm WEP und in den Schwesterprogrammen LZP und SZP. Die SAB-Seite nennt selbst keine Frist; Antragsvordrucke 2027 liegen seit 20.08.2026 vor. Die Berichtigung vom 28.09.2026 (Amtsblatt Nr. 42/2026) ändert die Frist nicht. Ein Programmaufruf erscheint jährlich im Sächsischen Amtsblatt.
- Antragsweg
- Antrag bei der SAB über das SAB-Förderportal (portal.sab.sachsen.de), Anmeldung oder Antrag ohne Registrierung. Neue Gebiete brauchen einen Gemeinderatsbeschluss zur Gebietsfestlegung, ein Entwicklungskonzept (höchstens 10 Jahre alt) und eine konkrete Maßnahmen- und Umsetzungsplanung (laut Seite). Private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Förderung nur im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme im beschlossenen Fördergebiet; Neuaufnahmen sind zahlenmäßig begrenzt, kein Rechtsanspruch; Fortsetzungsanträge nur im verbliebenen Finanzrahmen (Programmaufruf C.I.1, D.I).
- Voraussetzung: mindestens zwei Einzelmaßnahmen des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung je Programmjahr, abgeleitet aus dem Fördergebietskonzept (Programmaufruf C.II, D.II).
- Verschattung und Sonnenschutz werden weder genannt noch ausgeschlossen.
- Reine Instandhaltung nicht förderfähig (FRL § 7.1.1).
- Sanierung und Neubau von Sportanlagen mit SBR-Granulat sind derzeit von der Förderung ausgesetzt (SAB-Seite); Förderverbot für fossile Heizkessel (Schreiben vom 08.10.2026, laut SAB-Seite).
- Regelungen des Programmaufrufs stehen unter dem Vorbehalt der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 und des Doppelhaushalts 2027/2028.
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung, Sonnenschutz und Schattenspender werden weder genannt noch ausgeschlossen. Die SAB-Programmseite listet Maßnahmen der Klimafolgenanpassung, und der Programmaufruf 2027 nennt als Beispiele die Reduzierung der Hitzebelastung, Begrünung und Entsiegelung. Beschattung käme daher allenfalls als Teil einer solchen Maßnahme innerhalb einer Gesamtmaßnahme in Betracht. Ob Sonnenschutz unter Klimaanpassung fällt, geht aus Aufruf, SAB-Seite und Richtlinie nicht hervor.
Gefördert wird nur im beschlossenen Fördergebiet; Neuaufnahmen sind zahlenmäßig begrenzt und ohne Rechtsanspruch. Verlangt werden mindestens zwei Einzelmaßnahmen des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung je Programmjahr, und der Antrag muss vor Beginn gestellt werden. Der Aufruf steht unter dem Vorbehalt der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 und des Doppelhaushalts 2027/2028. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
- Förderrichtlinie Städtebauliche Erneuerung (FRL StBauE) vom 07.03.2022 (gelesen als Auszug)
- Programmaufruf 2027 vom 15.01.2026, Sächsisches Amtsblatt Nr. 5 vom 29.01.2026 (PDF ohne brauchbare Textebene, per lokaler OCR gelesen)
- Berichtigung vom 28.09.2026 zum Programmaufruf 2027, Sächsisches Amtsblatt Nr. 42/2026, S. 770 (streicht Buchstabe C Ziffer I Nr. 8)
Was noch offen ist
- Die Frist 13.11.2026 steht im Programmaufruf (Amtsblatt Nr. 5/2026, S. 134), nicht auf der SAB-Programmseite; wir haben sie per Texterkennung aus dem Aufruf-PDF gelesen und zusätzlich am Seitenbild gegengeprüft.
- Antragsvordrucke: Die SAB-Seite widerspricht sich (einmal seit 20.08.2026 bereit, einmal voraussichtlich ab August 2026); für die Frist unerheblich.
- Förderdauer einer Gesamtmaßnahme: Programmaufruf 15 Jahre, SAB-Seite bis zu 10 Jahre.
- Verschattung ist nicht genannt; ob Sonnenschutz oder Schattenspender unter Klimaanpassung fallen, geht aus Aufruf, SAB-Seite und FRL nicht hervor; Klärung bei der SAB. Die vom Aufruf genannte Informationsseite www.bauen-wohnen.sachsen.de (Städtebauförderung/Klimaschutz und Klimaanpassung) ließ sich nicht öffnen.
- Welche Nummer die Berichtigung vom 28.09.2026 streicht (Buchstabe C Ziffer I Nr. 8), ist inhaltlich nicht zugeordnet.
- Die Anlage zur FRL (AGVO, Nr. 5 und 10) verlangt für beihilferechtlich nach AGVO geförderte Maßnahmen einen schriftlichen Förderantrag vor Arbeitsbeginn und ist bis 30.06.2027 befristet (Verlängerung höchstens bis 31.12.2030 möglich); die FRL selbst hat kein Enddatum. Gilt nur für beihilferechtlich relevante Fälle.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von WEP Sachsen: Wachstum und nachhaltige Erneuerung besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von WEP Sachsen: Wachstum und nachhaltige Erneuerung passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Wachstum und nachhaltige Erneuerung in Sachsen beantragen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden in Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung. Voraussetzung ist ein durch Gemeinderatsbeschluss oder Satzung abgegrenztes Fördergebiet (Stadtumbau-, Sanierungs-, Entwicklungs- oder Erhaltungsgebiet). Private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde.
Wie hoch ist die Förderung bei Wachstum und nachhaltige Erneuerung?
Bund und Land fördern 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten; die SAB-Seite nennt 66 % mit je einem Drittel Bund, Land und Gemeinde. Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt mindestens 10 % des Betrags der Städtebauförderung. Einen festen Höchstbetrag gibt es nicht, je Neuaufnahme soll der Umfang der beantragten Finanzhilfen 10 Millionen Euro nicht überschreiten (Richtwert).
Gibt es bei Wachstum und nachhaltige Erneuerung eine Frist?
Ja, für das Programmjahr 2027 sind Anträge auf Neuaufnahme, Fortsetzungsanträge und Fortsetzungsberichte bis zum 13. November 2026 bei der SAB über das Förderportal einzureichen; das ist eine formelle Ausschlussfrist. Sie gilt für Gemeinden in Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern (Programmaufruf vom 15.01.2026, Sächsisches Amtsblatt Nr. 5 vom 29.01.2026). Die SAB-Seite selbst nennt keine Frist, der Aufruf erscheint jährlich.
Können Sonnensegel oder Schirme über Wachstum und nachhaltige Erneuerung gefördert werden?
Die Quellen erwähnen Sonnensegel, Schirme und Verschattung nicht, schließen sie aber auch nicht aus. Genannt sind Maßnahmen der Klimafolgenanpassung wie die Reduzierung der Hitzebelastung, Begrünung und Entsiegelung. Ob Sonnenschutz oder Schattenspender dazu zählen, ist offen und sollte bei der SAB geklärt werden.
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Förderprojekt WEP Sachsen: Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Sie planen Beschattung in einem Stadtquartier mit Fördergebiet in Sachsen? Nennen Sie uns Ort, Fläche und Zeitplan. Wir prüfen die technische Seite und liefern Unterlagen für Ihren Antrag.



