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Blick unter ein Feld großer dunkler Schirme auf einer gepflasterten Fläche, Schattenmuster am Boden
Österreich · Land Tirol

Tourismusförderung Tirol: Richtlinie Tourismus und Regionalität

Die Richtlinie Tourismus und Regionalität des Landes Tirol gibt Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Einmalzuschüsse zu Investitionen. In der Richtlinie kommt Beschattung nicht vor, Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2027Stichtag
bis 5 %, Digitalisierung bis 20 %Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Landesseite und Antragsseite gelesen. Richtlinien-PDF (24 S.) vollständig gelesen; Teile des Textes (Schwerpunkt-Überschriften in Pkt 2, 4, 5.1, 5.2) sind im PDF nicht lesbar. Online-Formulare und Abrechnungsseite nicht abgerufen.

Amtlicher Name
Tourismusförderung (Richtlinie Tourismus und Regionalität), Land Tirol
Träger
Land Tirol, Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
Gebiet
Österreich
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Einmalzuschüsse für Investitionen kleiner Tourismusbetriebe in Hotellerie und Gastronomie (u. a. Tiroler Wirtshäuser), Personalunterkünfte, touristische Infrastruktureinrichtungen und Digitalisierung sowie eine Anschlussförderung für Jungunternehmer.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie (letzte Änderung in Kraft seit 01.01.2026) nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Außenbereich, Gastgarten und Terrasse nicht (nach Stichworten durchsucht; einzelne Textstellen im PDF sind nicht lesbar). Förderbar sind Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben, vor allem Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten (Pkt 6), im Rahmen der Schwerpunkte, u. a. Angebotsverbesserung Gastronomie (Pkt 2.3), Qualitätsverbesserung kleiner Beherbergungsbetriebe (Pkt 2.2) und touristische Infrastruktureinrichtungen (Pkt 2.6). Beschattung wäre nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar, nicht ausdrücklich geregelt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Investitionsförderung als Einmalzuschuss: höchstens 5 % der förderbaren Kosten. Aufschläge je nach Schwerpunkt: Regionalbonus bis 2,5 %, Personalinfrastruktur bis 2,5 %, Wirtshausbonus bis 2,5 % (bei Übernahme bzw. Revitalisierung bis 5 %). Digitalisierung höchstens 10 % (mittlere Unternehmen) bzw. 20 % (Kleinst- und Kleinunternehmen). Jungunternehmer höchstens 7,5 % (Richtlinie, Punkt 5). Höchstbetrag: Wirtshausprämie höchstens 20.000 € je Unternehmen (einmalig). Nachhaltigkeitsbonus 5.000 € zusätzlich (einmalig je Unternehmen). Maximale Förderbemessungsgrundlagen je nach Schwerpunkt zwischen 100.000 € und 700.000 €; Personalinfrastruktur und touristische Infrastruktur bis 2 Mio. €; Digitalisierung 100.000 €; Jungunternehmer 500.000 € (Richtlinie, Punkt 5). Mindestbetrag: Mindestbemessungsgrundlage je nach Schwerpunkt 20.000 € bis 100.000 €; Personalinfrastruktur 40.000 €; touristische Infrastruktur 100.000 €; Digitalisierung 5.000 €; Jungunternehmer 50.000 € (Richtlinie, Punkt 5 und 6)
Frist
Anträge müssen spätestens am 31.12.2027 eingelangt sein (Richtlinie, Punkt 3). Die Richtlinie gilt vom 01.01.2023 bis 30.06.2028. Pro Förderschwerpunkt ist nur ein Förderansuchen innerhalb von zwei Jahren zulässig. Geltungsbereich: Land Tirol.
Antragsweg
Elektronischer Antrag mit dem Webformular vor Beginn des Förderprojekts (Richtlinie Pkt 7). Die Antragsseite des Landes verlinkt zwei Formulare: Investitionsförderung und Wirtshausprämie. Jungunternehmer stellen den Antrag online über die OeHT-Plattform; er gilt zugleich als Landesansuchen (Pkt 2.8). Zuständig: Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz, Land Tirol.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Antragsberechtigt nur Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Betreiber touristisch oder freizeitwirtschaftlich relevanter Infrastruktur; mittlere Unternehmen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung; Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt (Pkt 4, Landesseite)
  • Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr ausgeschlossen (Ausnahme Schwerpunkt Personal; weitere Ausnahmen im PDF-Text nicht lesbar)
  • Vorhaben in Betriebsanlagen mit mehr als 300 Gästebetten grundsätzlich ausgeschlossen (eine Ausnahme für einen Schwerpunkt im PDF-Text nicht lesbar)
  • Projekte von Seilbahnunternehmen beim Schwerpunkt touristische Infrastruktur ausgeschlossen
  • Antrag elektronisch vor Beginn des Förderprojekts; vor Antrag begonnene Vorhaben nicht förderbar; pro Investitionsschwerpunkt nur ein Ansuchen innerhalb von zwei Jahren
  • Beherbergung: nach Fertigstellung mindestens 3 Sterne; Qualitätsverbesserung nur bei kleinen Betrieben bis 30 Betten; zusätzliche Gästebetten nicht förderbar; Gastronomie-Neubauten nur in Ausnahmefällen
  • Je nach Schwerpunkt sind Projekte mit Gesamtinvestition über 2 Mio. € bzw. über 300.000 € nicht förderbar (Zuordnung im PDF-Text nicht lesbar)
  • Nicht förderbar: reine Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen, Grundstücke, gebrauchte Anlagegüter (mit Ausnahmen), nicht aktivierte Kosten, Fahrzeuge, Musik- und Spielautomaten, private Wohnräume, Kosten, die bereits in gemeinsamer Bund-Land-Kooperationsförderung gefördert wurden; Planungskosten höchstens 10 % der Gesamtkosten; Energiesysteme mit fossilen Brennstoffen
  • Förderung nach Maßgabe der Mittel, Förderentscheidung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Außenbereich, Gastgarten und Terrasse nicht; Produkte werden ebenfalls nicht genannt. Förderbar sind Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben, vor allem Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten, etwa bei der Angebotsverbesserung Gastronomie oder bei touristischen Infrastruktureinrichtungen. Beschattung wäre nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar. Das ist eine Auslegung, nicht ausdrücklich geregelt. Einzelne Textstellen im PDF sind nicht lesbar.

Antragsberechtigt sind Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Betreiber touristischer Infrastruktur, mittlere Unternehmen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung. Der Antrag ist elektronisch vor Beginn des Förderprojekts zu stellen. Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr sind grundsätzlich ausgeschlossen; die Investitionsförderung beträgt höchstens 5 % der förderbaren Kosten. Ob 2026 noch Mittel verfügbar sind, ist nicht belegt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Ob Mittel 2026 noch verfügbar sind, ist nicht belegt. Der Status offen stützt sich auf die Frist 31.12.2027, die laufende Geltung der Richtlinie und die verlinkten Online-Formulare; Landesseite und Antragsseite nennen weder Frist noch Förderstopp.
  • Die Zuordnung der Bemessungsgrenzen aus Pkt 5.1 zu den Schwerpunkten 2.1 bis 2.4 ist aus dem PDF nicht eindeutig lesbar (Überschriften fehlen im Text); die Aufzählung folgt der Reihenfolge der Schwerpunkte, die Zuordnung ist abgeleitet. Die Spannen sind deshalb zusammengefasst.
  • Die Landesseite nennt keine Antragsfrist; die Angaben zum Ablauf stammen aus der Richtlinie (Pkt 10 und Allgemeine Bestimmungen Pkt 3).
  • Der Ausschluss von Gemeinden mit mehr als 500.000 Nächtigungen betrifft die Lage des Vorhabens, nicht die Antragsberechtigung.
  • Beschattung ist nicht genannt. Wir ordnen sie über den Oberbegriff Bau- und Einrichtungskosten als Teil eines Gesamtvorhabens ein; das ist eine Auslegung und könnte bei strengerer Linie auf „nicht geklärt“ zurückgestuft werden.

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Häufige Fragen

Wer kann die Tourismusförderung des Landes Tirol beantragen?

Antragsberechtigt sind Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Betreiber touristisch oder freizeitwirtschaftlich relevanter Infrastruktur. Mittlere Unternehmen kommen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung in Betracht. Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Investitionsförderung ist ein Einmalzuschuss von höchstens 5 % der förderbaren Kosten, dazu kommen je Schwerpunkt Aufschläge von bis zu 2,5 %, beim Wirtshausbonus bei Übernahme oder Revitalisierung bis zu 5 %. Die Wirtshausprämie beträgt höchstens 20.000 € je Unternehmen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt je nach Schwerpunkt zwischen 5.000 € (Digitalisierung) und 100.000 € (touristische Infrastruktur).

Gibt es eine Frist?

Anträge müssen spätestens am 31.12.2027 eingelangt sein; die Richtlinie gilt vom 01.01.2023 bis 30.06.2028 im Land Tirol. Pro Förderschwerpunkt ist nur ein Ansuchen innerhalb von zwei Jahren zulässig. Ob 2026 noch Mittel verfügbar sind, ist nicht belegt.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz und Schirme nicht. Förderbar sind Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten im Rahmen der Schwerpunkte; ob Beschattung dazugehört, entscheidet die Förderstelle.

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