
Tourismusförderung Tirol: Richtlinie Tourismus und Regionalität
Die Richtlinie Tourismus und Regionalität des Landes Tirol gibt Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Einmalzuschüsse zu Investitionen. In der Richtlinie kommt Beschattung nicht vor, Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Landesseite und Antragsseite gelesen. Richtlinien-PDF (24 S.) vollständig gelesen; Teile des Textes (Schwerpunkt-Überschriften in Pkt 2, 4, 5.1, 5.2) sind im PDF nicht lesbar. Online-Formulare und Abrechnungsseite nicht abgerufen.
- Amtlicher Name
- Tourismusförderung (Richtlinie Tourismus und Regionalität), Land Tirol
- Träger
- Land Tirol, Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
- Gebiet
- Österreich
- Wer kann beantragen
- Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
- Was wird gefördert
- Einmalzuschüsse für Investitionen kleiner Tourismusbetriebe in Hotellerie und Gastronomie (u. a. Tiroler Wirtshäuser), Personalunterkünfte, touristische Infrastruktureinrichtungen und Digitalisierung sowie eine Anschlussförderung für Jungunternehmer.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie (letzte Änderung in Kraft seit 01.01.2026) nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Außenbereich, Gastgarten und Terrasse nicht (nach Stichworten durchsucht; einzelne Textstellen im PDF sind nicht lesbar). Förderbar sind Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben, vor allem Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten (Pkt 6), im Rahmen der Schwerpunkte, u. a. Angebotsverbesserung Gastronomie (Pkt 2.3), Qualitätsverbesserung kleiner Beherbergungsbetriebe (Pkt 2.2) und touristische Infrastruktureinrichtungen (Pkt 2.6). Beschattung wäre nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar, nicht ausdrücklich geregelt.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Investitionsförderung als Einmalzuschuss: höchstens 5 % der förderbaren Kosten. Aufschläge je nach Schwerpunkt: Regionalbonus bis 2,5 %, Personalinfrastruktur bis 2,5 %, Wirtshausbonus bis 2,5 % (bei Übernahme bzw. Revitalisierung bis 5 %). Digitalisierung höchstens 10 % (mittlere Unternehmen) bzw. 20 % (Kleinst- und Kleinunternehmen). Jungunternehmer höchstens 7,5 % (Richtlinie, Punkt 5). Höchstbetrag: Wirtshausprämie höchstens 20.000 € je Unternehmen (einmalig). Nachhaltigkeitsbonus 5.000 € zusätzlich (einmalig je Unternehmen). Maximale Förderbemessungsgrundlagen je nach Schwerpunkt zwischen 100.000 € und 700.000 €; Personalinfrastruktur und touristische Infrastruktur bis 2 Mio. €; Digitalisierung 100.000 €; Jungunternehmer 500.000 € (Richtlinie, Punkt 5). Mindestbetrag: Mindestbemessungsgrundlage je nach Schwerpunkt 20.000 € bis 100.000 €; Personalinfrastruktur 40.000 €; touristische Infrastruktur 100.000 €; Digitalisierung 5.000 €; Jungunternehmer 50.000 € (Richtlinie, Punkt 5 und 6)
- Frist
- Anträge müssen spätestens am 31.12.2027 eingelangt sein (Richtlinie, Punkt 3). Die Richtlinie gilt vom 01.01.2023 bis 30.06.2028. Pro Förderschwerpunkt ist nur ein Förderansuchen innerhalb von zwei Jahren zulässig. Geltungsbereich: Land Tirol.
- Antragsweg
- Elektronischer Antrag mit dem Webformular vor Beginn des Förderprojekts (Richtlinie Pkt 7). Die Antragsseite des Landes verlinkt zwei Formulare: Investitionsförderung und Wirtshausprämie. Jungunternehmer stellen den Antrag online über die OeHT-Plattform; er gilt zugleich als Landesansuchen (Pkt 2.8). Zuständig: Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz, Land Tirol.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Antragsberechtigt nur Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Betreiber touristisch oder freizeitwirtschaftlich relevanter Infrastruktur; mittlere Unternehmen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung; Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt (Pkt 4, Landesseite)
- Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr ausgeschlossen (Ausnahme Schwerpunkt Personal; weitere Ausnahmen im PDF-Text nicht lesbar)
- Vorhaben in Betriebsanlagen mit mehr als 300 Gästebetten grundsätzlich ausgeschlossen (eine Ausnahme für einen Schwerpunkt im PDF-Text nicht lesbar)
- Projekte von Seilbahnunternehmen beim Schwerpunkt touristische Infrastruktur ausgeschlossen
- Antrag elektronisch vor Beginn des Förderprojekts; vor Antrag begonnene Vorhaben nicht förderbar; pro Investitionsschwerpunkt nur ein Ansuchen innerhalb von zwei Jahren
- Beherbergung: nach Fertigstellung mindestens 3 Sterne; Qualitätsverbesserung nur bei kleinen Betrieben bis 30 Betten; zusätzliche Gästebetten nicht förderbar; Gastronomie-Neubauten nur in Ausnahmefällen
- Je nach Schwerpunkt sind Projekte mit Gesamtinvestition über 2 Mio. € bzw. über 300.000 € nicht förderbar (Zuordnung im PDF-Text nicht lesbar)
- Nicht förderbar: reine Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen, Grundstücke, gebrauchte Anlagegüter (mit Ausnahmen), nicht aktivierte Kosten, Fahrzeuge, Musik- und Spielautomaten, private Wohnräume, Kosten, die bereits in gemeinsamer Bund-Land-Kooperationsförderung gefördert wurden; Planungskosten höchstens 10 % der Gesamtkosten; Energiesysteme mit fossilen Brennstoffen
- Förderung nach Maßgabe der Mittel, Förderentscheidung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung
Was das für Verschattung bedeutet
Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Außenbereich, Gastgarten und Terrasse nicht; Produkte werden ebenfalls nicht genannt. Förderbar sind Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben, vor allem Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten, etwa bei der Angebotsverbesserung Gastronomie oder bei touristischen Infrastruktureinrichtungen. Beschattung wäre nur als Teil eines solchen Vorhabens denkbar. Das ist eine Auslegung, nicht ausdrücklich geregelt. Einzelne Textstellen im PDF sind nicht lesbar.
Antragsberechtigt sind Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Betreiber touristischer Infrastruktur, mittlere Unternehmen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung. Der Antrag ist elektronisch vor Beginn des Förderprojekts zu stellen. Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr sind grundsätzlich ausgeschlossen; die Investitionsförderung beträgt höchstens 5 % der förderbaren Kosten. Ob 2026 noch Mittel verfügbar sind, ist nicht belegt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Ob Mittel 2026 noch verfügbar sind, ist nicht belegt. Der Status offen stützt sich auf die Frist 31.12.2027, die laufende Geltung der Richtlinie und die verlinkten Online-Formulare; Landesseite und Antragsseite nennen weder Frist noch Förderstopp.
- Die Zuordnung der Bemessungsgrenzen aus Pkt 5.1 zu den Schwerpunkten 2.1 bis 2.4 ist aus dem PDF nicht eindeutig lesbar (Überschriften fehlen im Text); die Aufzählung folgt der Reihenfolge der Schwerpunkte, die Zuordnung ist abgeleitet. Die Spannen sind deshalb zusammengefasst.
- Die Landesseite nennt keine Antragsfrist; die Angaben zum Ablauf stammen aus der Richtlinie (Pkt 10 und Allgemeine Bestimmungen Pkt 3).
- Der Ausschluss von Gemeinden mit mehr als 500.000 Nächtigungen betrifft die Lage des Vorhabens, nicht die Antragsberechtigung.
- Beschattung ist nicht genannt. Wir ordnen sie über den Oberbegriff Bau- und Einrichtungskosten als Teil eines Gesamtvorhabens ein; das ist eine Auslegung und könnte bei strengerer Linie auf „nicht geklärt“ zurückgestuft werden.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Tourismusförderung Tirol besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Tourismusförderung Tirol passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann die Tourismusförderung des Landes Tirol beantragen?
Antragsberechtigt sind Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Betreiber touristisch oder freizeitwirtschaftlich relevanter Infrastruktur. Mittlere Unternehmen kommen nur bei Personalinfrastruktur und Digitalisierung in Betracht. Gemeinden sind als Antragsteller nicht genannt.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Investitionsförderung ist ein Einmalzuschuss von höchstens 5 % der förderbaren Kosten, dazu kommen je Schwerpunkt Aufschläge von bis zu 2,5 %, beim Wirtshausbonus bei Übernahme oder Revitalisierung bis zu 5 %. Die Wirtshausprämie beträgt höchstens 20.000 € je Unternehmen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt je nach Schwerpunkt zwischen 5.000 € (Digitalisierung) und 100.000 € (touristische Infrastruktur).
Gibt es eine Frist?
Anträge müssen spätestens am 31.12.2027 eingelangt sein; die Richtlinie gilt vom 01.01.2023 bis 30.06.2028 im Land Tirol. Pro Förderschwerpunkt ist nur ein Ansuchen innerhalb von zwei Jahren zulässig. Ob 2026 noch Mittel verfügbar sind, ist nicht belegt.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz und Schirme nicht. Förderbar sind Bau-, Einrichtungs- und Planungskosten im Rahmen der Schwerpunkte; ob Beschattung dazugehört, entscheidet die Förderstelle.
Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen
Förderprojekt Tourismusförderung Tirol
Sie planen Beschattung im Rahmen der Tourismusförderung Tirol? Nennen Sie uns Standort, Fläche und Zeitplan. Wir prüfen die technische Seite und liefern Unterlagen für Ihren Antrag.



