
Schwerpunktförderung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Burgenland
Die Wirtschaftsagentur Burgenland gibt Tourismus- und Freizeitbetrieben im Burgenland einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu Investitionen. Ob Beschattung dazugehört, regelt die Richtlinie nicht; Anträge sind bis 31.12.2026 einzubringen.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Programmseite gelesen; Übersichtsseite Tourismusförderungen der Wirtschaftsagentur gelesen. Aktionsrichtlinie (PDF, 10 S.) vollständig gelesen. Rahmenrichtlinie_Neu.pdf (12 S.) nach Stichworten durchsucht: ältere Fassung mit Geltung für Anträge bis 31.12.2020, die gültige Fassung (LABl. Nr. 370/2014 idF 82/2024) nicht verlinkt und nicht gelesen. Antragsportal nicht abgerufen. Eine EFRE-Aufrufübersicht ist auf den gelesenen Seiten nicht verlinkt und wurde nicht gesucht.
- Amtlicher Name
- Schwerpunktförderung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Burgenland)
- Träger
- Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH (Land Burgenland, Aktionsrichtlinie nach Rahmenrichtlinie)
- Gebiet
- Betriebsstätte im Burgenland. Regionalbeihilfen sind nur in Fördergebieten möglich (Punkt 4.3).
- Wer kann beantragen
- Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
- Was wird gefördert
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Investitionen touristischer Betriebe im Burgenland: Beherbergung, touristische Gastronomie sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen, jeweils Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Qualitäts- und Angebotsverbesserungen, dazu umwelt-, sicherheits- und energiesparende Investitionen. Förderbar sind nur Projekte mit mindestens 10.000 EUR förderbaren Kosten.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie nennt weder Beschattung, Außenbereiche, Gastgärten, Sonnenschutz noch Schirme. Förderbar sind materielle Investitionen, darunter die Anschaffung von Einrichtung und Betriebsausstattung des Anlagevermögens (Punkt 6.1) im Rahmen der Förderschwerpunkte (Punkt 5.1), etwa umwelt- und sicherheitsbezogene Einrichtungen. Eine Schattenlösung wäre daher nur über diesen Oberbegriff denkbar, nicht ausdrücklich.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss, nach Güte des Projekts grundsätzlich bis maximal 20 % der förderbaren Projektkosten (Richtlinie Punkt 7.1). Obergrenzen bei Kumulierung: 20 % für kleine, 10 % für mittlere Unternehmen (Punkt 9.1.1); regionale Investitionsbeihilfen bis maximal 10 % (Punkt 9.1.2). Die Programmseite nennt in der Regel 10 bis 15 %, Höchstintensität 20 % für Kleinst- und Kleinunternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen, einen KMU-Aufschlag von höchstens 10 % unter Voraussetzungen, einen Lehrlingsbonus von 2 % (höchstens 7.000 € je Projekt) und eine Auflage zur Beschäftigung Älterer ab 30.000 € Förderhöhe und 5 Mitarbeitern (Kürzung um 10 % bei Nichterfüllung). Großunternehmen höchstens 10 %. Der Einzelsatz wird im Fördervertrag festgelegt. Höchstbetrag: Obergrenze 8,25 Mio. EUR Förderhöhe je Unternehmen und Investitionsvorhaben (Punkt 9.1.1, nach Art. 17 VO (EU) Nr. 651/2014); für kleinere Vorhaben ist die De-minimis-Berechnungsbasis auf höchstens 300.000 EUR begrenzt (Punkt 5.2.1). Mindestbetrag: 10.000 EUR förderbare Kosten je Förderantrag (Punkt 6.2)
- Frist
- Anträge können bis 31.12.2026 eingebracht werden (Aktionsrichtlinie, Punkt 12), vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision und nach Maßgabe der Budgetmittel; danach sind nach dieser Richtlinie keine Genehmigungen mehr möglich. Geltungsbereich: Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Betriebsstätte im Burgenland. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens einzubringen (Punkt 10.7). Eine Nachfolgeregelung ist nicht veröffentlicht; die Programmseite trägt in der Übersicht den Stand 01/11/2019.
- Antragsweg
- Förderantrag mit dem vorgeschriebenen Formular vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH (Punkt 10.7). Laut Webseite über ein Online-Antragsportal, das nicht abrufbar war.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten, Privatzimmervermieter, Vereine und Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften sowie Gesellschaften, deren Anteile zu mehr als 50 % von der öffentlichen Hand gehalten werden oder die öffentlich kontrolliert sind (Punkt 4.4)
- Großunternehmen nur, wenn die Erstinvestition eine neue Wirtschaftstätigkeit im Burgenland umfasst (Punkt 4.2); Regionalbeihilfen nur in Fördergebieten (Punkt 4.3)
- Antrag vor Beginn des Vorhabens (Punkt 8.2, 10.7); bei kleinen Vorhaben (De-minimis, Punkt 5.2.1) werden nur Kosten anerkannt, die ab Einreichung des Antrags entstehen (Punkt 8.1)
- Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen; Imbissstuben und reine Selbstbedienungsrestaurants; Franchise-Systemgebühren; Investitionen für nicht touristische Zwecke; gebrauchte Güter; Eigenleistungen; Marketing und Werbung (Punkt 8.3)
- Leasing ist nicht förderbar; Investitionen müssen aktiviert werden; Behaltefrist KMU 3 Jahre, Großunternehmen 5 Jahre (Punkt 6.3, 8.4)
- Mindestens 10.000 EUR förderbare Kosten je Antrag (Punkt 6.2, 8.6); Rechnungen unter 150 EUR netto nicht förderfähig (Punkt 8.5)
- Gastronomie und Beherbergung im freien Gewerbe sowie Heurigenbetriebe unter sechs Monaten Öffnung: nur auf der Programmseite genannt, nicht in der Richtlinie
- Anträge nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich vorzeitiger Revision
Was das für Verschattung bedeutet
Die Richtlinie nennt weder Beschattung noch Außenbereiche, Gastgärten, Sonnenschutz oder Schirme. Ausgeschlossen sind unter anderem Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen, Imbissstuben, reine Selbstbedienungsrestaurants, gebrauchte Güter und Leasing. Förderbar sind materielle Investitionen, darunter die Anschaffung von Einrichtung und Betriebsausstattung, im Rahmen der Förderschwerpunkte, etwa umwelt- und sicherheitsbezogene Einrichtungen. Eine Schattenlösung wäre nur über diesen Oberbegriff denkbar, nicht ausdrücklich geregelt. Das ist eine Auslegung.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH einzubringen. Je Antrag sind mindestens 10.000 EUR förderbare Kosten nötig, Rechnungen unter 150 EUR netto zählen nicht. Die Quote liegt grundsätzlich bei höchstens 20 % der förderbaren Projektkosten; die Behaltefrist beträgt bei KMU 3 Jahre. Die Fassung LABl. Nr. 82/2024, auf die die Aktionsrichtlinie verweist, wurde nicht abgerufen. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Die Antragsfrist ist der 31.12.2026 nach Punkt 12. Die Angabe 30.12.2027 aus einem früheren Hinweis ist auf keiner gelesenen Seite belegt; die Jahreszahl 2027 in der Richtlinie gehört zum Zeitraum der Fördergebietskarte (Punkt 4.3).
- Anträge nur nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich vorzeitiger Revision; ein Aufrufbudget in Euro ist nicht genannt.
- Der Status offen stützt sich allein auf Punkt 12 der Richtlinie; die Programmseite nennt keinen Status, das Antragsportal war nicht abrufbar.
- Die verlinkte Rahmenrichtlinie ist eine ältere Fassung. Die Aktionsrichtlinie verweist auf die Fassung LABl. Nr. 82/2024, die nicht abgerufen wurde.
- Beschattung und Außenbereiche sind in der Richtlinie nicht genannt. Eine Förderung wäre nur als Teil einer förderbaren Investition (Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsausstattung) denkbar; das ist eine Auslegung.
- Die Ausschlüsse Gastronomie im freien Gewerbe und Heurigenbetriebe stehen nur auf der Programmseite.
- Es gibt eine getrennte Seite Anschlussförderungen des Landes Burgenland zur gewerblichen Tourismusförderung des Bundes (Nachhaltigkeitsbonus bis 10 %, Jungunternehmer, Stabilisierung, Antrag über das OeHT-Kundenportal); sie gehört nicht zu diesem Datensatz und wurde nicht im Detail geprüft.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Schwerpunktförderung Tourismus Burgenland besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Schwerpunktförderung Tourismus Burgenland passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann die Schwerpunktförderung Tourismus im Burgenland beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Betriebsstätte im Burgenland, gefördert werden Investitionen in Beherbergung, touristische Gastronomie sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen. Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, Vereine und Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, Privatzimmervermieter und Unternehmen in Schwierigkeiten.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt nach Güte des Projekts grundsätzlich höchstens 20 % der förderbaren Projektkosten (Punkt 7.1); bei Kumulierung gelten 20 % für kleine und 10 % für mittlere Unternehmen. Die Programmseite nennt in der Regel 10 bis 15 %. Der Einzelsatz wird im Fördervertrag festgelegt.
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Anträge können laut Aktionsrichtlinie (Punkt 12) bis 31.12.2026 eingebracht werden, für Unternehmen mit Betriebsstätte im Burgenland, nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision. Danach sind nach dieser Richtlinie keine Genehmigungen mehr möglich; eine Nachfolgeregelung ist nicht veröffentlicht.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme und Gastgärten nicht. Eine Schattenlösung wäre nur als Teil einer förderbaren Investition denkbar, etwa als Einrichtung oder Betriebsausstattung; das ist eine Auslegung. Die Entscheidung trifft die Förderstelle.
Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen
Förderprojekt Schwerpunktförderung Tourismus Burgenland
Sie planen Beschattung im Rahmen der Schwerpunktförderung Tourismus Burgenland? Beschreiben Sie uns Fläche und Zeitplan, dazu gern Fotos. Wir prüfen, was dort technisch möglich ist, und melden uns mit einer ersten Einschätzung.



