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Blick unter ein Feld großer dunkler Schirme auf einer gepflasterten Fläche, Schattenmuster am Boden
Österreich · Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH

Schwerpunktförderung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Burgenland

Die Wirtschaftsagentur Burgenland gibt Tourismus- und Freizeitbetrieben im Burgenland einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu Investitionen. Ob Beschattung dazugehört, regelt die Richtlinie nicht; Anträge sind bis 31.12.2026 einzubringen.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2026Stichtag
bis 20 % der förderbaren ProjektkostenFörderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Programmseite gelesen; Übersichtsseite Tourismusförderungen der Wirtschaftsagentur gelesen. Aktionsrichtlinie (PDF, 10 S.) vollständig gelesen. Rahmenrichtlinie_Neu.pdf (12 S.) nach Stichworten durchsucht: ältere Fassung mit Geltung für Anträge bis 31.12.2020, die gültige Fassung (LABl. Nr. 370/2014 idF 82/2024) nicht verlinkt und nicht gelesen. Antragsportal nicht abgerufen. Eine EFRE-Aufrufübersicht ist auf den gelesenen Seiten nicht verlinkt und wurde nicht gesucht.

Amtlicher Name
Schwerpunktförderung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Burgenland)
Träger
Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH (Land Burgenland, Aktionsrichtlinie nach Rahmenrichtlinie)
Gebiet
Betriebsstätte im Burgenland. Regionalbeihilfen sind nur in Fördergebieten möglich (Punkt 4.3).
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Investitionen touristischer Betriebe im Burgenland: Beherbergung, touristische Gastronomie sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen, jeweils Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Qualitäts- und Angebotsverbesserungen, dazu umwelt-, sicherheits- und energiesparende Investitionen. Förderbar sind nur Projekte mit mindestens 10.000 EUR förderbaren Kosten.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie nennt weder Beschattung, Außenbereiche, Gastgärten, Sonnenschutz noch Schirme. Förderbar sind materielle Investitionen, darunter die Anschaffung von Einrichtung und Betriebsausstattung des Anlagevermögens (Punkt 6.1) im Rahmen der Förderschwerpunkte (Punkt 5.1), etwa umwelt- und sicherheitsbezogene Einrichtungen. Eine Schattenlösung wäre daher nur über diesen Oberbegriff denkbar, nicht ausdrücklich.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Nicht rückzahlbarer Zuschuss, nach Güte des Projekts grundsätzlich bis maximal 20 % der förderbaren Projektkosten (Richtlinie Punkt 7.1). Obergrenzen bei Kumulierung: 20 % für kleine, 10 % für mittlere Unternehmen (Punkt 9.1.1); regionale Investitionsbeihilfen bis maximal 10 % (Punkt 9.1.2). Die Programmseite nennt in der Regel 10 bis 15 %, Höchstintensität 20 % für Kleinst- und Kleinunternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen, einen KMU-Aufschlag von höchstens 10 % unter Voraussetzungen, einen Lehrlingsbonus von 2 % (höchstens 7.000 € je Projekt) und eine Auflage zur Beschäftigung Älterer ab 30.000 € Förderhöhe und 5 Mitarbeitern (Kürzung um 10 % bei Nichterfüllung). Großunternehmen höchstens 10 %. Der Einzelsatz wird im Fördervertrag festgelegt. Höchstbetrag: Obergrenze 8,25 Mio. EUR Förderhöhe je Unternehmen und Investitionsvorhaben (Punkt 9.1.1, nach Art. 17 VO (EU) Nr. 651/2014); für kleinere Vorhaben ist die De-minimis-Berechnungsbasis auf höchstens 300.000 EUR begrenzt (Punkt 5.2.1). Mindestbetrag: 10.000 EUR förderbare Kosten je Förderantrag (Punkt 6.2)
Frist
Anträge können bis 31.12.2026 eingebracht werden (Aktionsrichtlinie, Punkt 12), vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision und nach Maßgabe der Budgetmittel; danach sind nach dieser Richtlinie keine Genehmigungen mehr möglich. Geltungsbereich: Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Betriebsstätte im Burgenland. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens einzubringen (Punkt 10.7). Eine Nachfolgeregelung ist nicht veröffentlicht; die Programmseite trägt in der Übersicht den Stand 01/11/2019.
Antragsweg
Förderantrag mit dem vorgeschriebenen Formular vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH (Punkt 10.7). Laut Webseite über ein Online-Antragsportal, das nicht abrufbar war.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten, Privatzimmervermieter, Vereine und Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften sowie Gesellschaften, deren Anteile zu mehr als 50 % von der öffentlichen Hand gehalten werden oder die öffentlich kontrolliert sind (Punkt 4.4)
  • Großunternehmen nur, wenn die Erstinvestition eine neue Wirtschaftstätigkeit im Burgenland umfasst (Punkt 4.2); Regionalbeihilfen nur in Fördergebieten (Punkt 4.3)
  • Antrag vor Beginn des Vorhabens (Punkt 8.2, 10.7); bei kleinen Vorhaben (De-minimis, Punkt 5.2.1) werden nur Kosten anerkannt, die ab Einreichung des Antrags entstehen (Punkt 8.1)
  • Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen; Imbissstuben und reine Selbstbedienungsrestaurants; Franchise-Systemgebühren; Investitionen für nicht touristische Zwecke; gebrauchte Güter; Eigenleistungen; Marketing und Werbung (Punkt 8.3)
  • Leasing ist nicht förderbar; Investitionen müssen aktiviert werden; Behaltefrist KMU 3 Jahre, Großunternehmen 5 Jahre (Punkt 6.3, 8.4)
  • Mindestens 10.000 EUR förderbare Kosten je Antrag (Punkt 6.2, 8.6); Rechnungen unter 150 EUR netto nicht förderfähig (Punkt 8.5)
  • Gastronomie und Beherbergung im freien Gewerbe sowie Heurigenbetriebe unter sechs Monaten Öffnung: nur auf der Programmseite genannt, nicht in der Richtlinie
  • Anträge nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich vorzeitiger Revision

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt weder Beschattung noch Außenbereiche, Gastgärten, Sonnenschutz oder Schirme. Ausgeschlossen sind unter anderem Ersatzinvestitionen, Instandhaltung, Reparaturen, Imbissstuben, reine Selbstbedienungsrestaurants, gebrauchte Güter und Leasing. Förderbar sind materielle Investitionen, darunter die Anschaffung von Einrichtung und Betriebsausstattung, im Rahmen der Förderschwerpunkte, etwa umwelt- und sicherheitsbezogene Einrichtungen. Eine Schattenlösung wäre nur über diesen Oberbegriff denkbar, nicht ausdrücklich geregelt. Das ist eine Auslegung.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH einzubringen. Je Antrag sind mindestens 10.000 EUR förderbare Kosten nötig, Rechnungen unter 150 EUR netto zählen nicht. Die Quote liegt grundsätzlich bei höchstens 20 % der förderbaren Projektkosten; die Behaltefrist beträgt bei KMU 3 Jahre. Die Fassung LABl. Nr. 82/2024, auf die die Aktionsrichtlinie verweist, wurde nicht abgerufen. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Die Antragsfrist ist der 31.12.2026 nach Punkt 12. Die Angabe 30.12.2027 aus einem früheren Hinweis ist auf keiner gelesenen Seite belegt; die Jahreszahl 2027 in der Richtlinie gehört zum Zeitraum der Fördergebietskarte (Punkt 4.3).
  • Anträge nur nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich vorzeitiger Revision; ein Aufrufbudget in Euro ist nicht genannt.
  • Der Status offen stützt sich allein auf Punkt 12 der Richtlinie; die Programmseite nennt keinen Status, das Antragsportal war nicht abrufbar.
  • Die verlinkte Rahmenrichtlinie ist eine ältere Fassung. Die Aktionsrichtlinie verweist auf die Fassung LABl. Nr. 82/2024, die nicht abgerufen wurde.
  • Beschattung und Außenbereiche sind in der Richtlinie nicht genannt. Eine Förderung wäre nur als Teil einer förderbaren Investition (Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsausstattung) denkbar; das ist eine Auslegung.
  • Die Ausschlüsse Gastronomie im freien Gewerbe und Heurigenbetriebe stehen nur auf der Programmseite.
  • Es gibt eine getrennte Seite Anschlussförderungen des Landes Burgenland zur gewerblichen Tourismusförderung des Bundes (Nachhaltigkeitsbonus bis 10 %, Jungunternehmer, Stabilisierung, Antrag über das OeHT-Kundenportal); sie gehört nicht zu diesem Datensatz und wurde nicht im Detail geprüft.

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Häufige Fragen

Wer kann die Schwerpunktförderung Tourismus im Burgenland beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Betriebsstätte im Burgenland, gefördert werden Investitionen in Beherbergung, touristische Gastronomie sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen. Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, Vereine und Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, Privatzimmervermieter und Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt nach Güte des Projekts grundsätzlich höchstens 20 % der förderbaren Projektkosten (Punkt 7.1); bei Kumulierung gelten 20 % für kleine und 10 % für mittlere Unternehmen. Die Programmseite nennt in der Regel 10 bis 15 %. Der Einzelsatz wird im Fördervertrag festgelegt.

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Anträge können laut Aktionsrichtlinie (Punkt 12) bis 31.12.2026 eingebracht werden, für Unternehmen mit Betriebsstätte im Burgenland, nach Maßgabe der Budgetmittel und vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision. Danach sind nach dieser Richtlinie keine Genehmigungen mehr möglich; eine Nachfolgeregelung ist nicht veröffentlicht.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme und Gastgärten nicht. Eine Schattenlösung wäre nur als Teil einer förderbaren Investition denkbar, etwa als Einrichtung oder Betriebsausstattung; das ist eine Auslegung. Die Entscheidung trifft die Förderstelle.

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