
Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen in Oberösterreich
Das Land Oberösterreich gibt Zuschüsse für die Errichtung oder Weiterentwicklung touristischer Freizeiteinrichtungen mit überregionaler Bedeutung. Gastronomie und Hotellerie zählen nicht als geförderte Infrastruktur, und von Beschattung ist im Programm keine Rede.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Hauptseite 541915.htm gelesen. Programmdokument Infrastruktur (6 S.) vollständig gelesen. Rahmen-Richtlinie Strategie 2025-2030 (18 S.) im ganzen Text nach Stichworten durchsucht, Pkt 5, 9 und 12 gelesen; die Suche nach Beschattung, Schatten, Sonnen und Freibad blieb ohne Treffer. Antragsformular E-38 nicht abgerufen.
- Amtlicher Name
- Förderung von touristischen Infrastruktureinrichtungen (OÖ)
- Träger
- Land Oberösterreich (Abteilung Wirtschaft und Forschung)
- Gebiet
- Österreich
- Wer kann beantragen
- Kommunen, Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
- Was wird gefördert
- Errichtung oder Weiterentwicklung touristischer Freizeiteinrichtungen mit überregionaler Bedeutung für ortsfremde Übernachtungs- und Ausflugsgäste, die zur Landes-Tourismusstrategie 2030 beitragen. Gastronomie und Hotellerie sind keine geförderte Infrastruktur.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichGefördert werden touristische Freizeiteinrichtungen (Errichtung oder Weiterentwicklung) mit überregionaler Bedeutung (Programmdokument Abschnitt 4). Beschattung, Schatten, Sonnenschutz, Sonnensegel, Schirme, Freibäder, Aufenthaltsbereiche und Möblierung kommen im Programmdokument und in der Hauptseite nicht vor. Ob Schattenelemente zu einer förderfähigen Freizeiteinrichtung gehören, ist nicht geregelt.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Höchstens 20 % der Berechnungsgrundlage (förderbare Kosten des Vorhabens); bei Nichterreichen des Förderzwecks sind ausnahmsweise höhere Zuschüsse möglich (Programmdokument Abschnitt 7). Höchstbetrag: Nicht ausdrücklich genannt. Die Bemessungsgrundlage ist auf 1 Mio. € förderbare Kosten begrenzt. Mindestbetrag: Untergrenze förderbare Kosten 40.000 € (Programmdokument Abschnitt 7)
- Frist
- Förderungsansuchen, die im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2030 bei der Abteilung Wirtschaft und Forschung eingebracht werden (Programmdokument Geltungsbereich); die Rahmen-Richtlinie gilt vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung. Mittel nach Maßgabe des Landesvoranschlags. Geltungsbereich: touristische Infrastruktur mit überregionaler Bedeutung im Land Oberösterreich.
- Antragsweg
- Schriftliches Förderungsansuchen mit dem Antragsformular (LWLD-Wi/E-38) beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wirtschaft und Forschung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, vor Beginn der Projektdurchführung. Online-Einreichung ist auf der Seite nicht genannt.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Keine touristische Suprastruktur, insbesondere keine Gastronomie und Hotellerie
- Nur Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung für ortsfremde Nächtigungs- und Ausflugsgäste, die über die Versorgung der einheimischen Bevölkerung hinausgehen
- Unternehmen müssen ordentliches oder freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbandes nach Oö. Tourismusgesetz 2018 sein; Gemeinden nur als Tourismusgemeinden, daneben Tourismusorganisationen antragsberechtigt (Programmdokument Pkt 3)
- Antrag muss vor Beginn der Projektdurchführung eingereicht werden (Rahmen-Richtlinie Pkt 9.1)
- Nicht förderbar: Grundstücksankauf, Wartung, Instandhaltung und Reparatur, Personal, Betriebsmittel, Miete und Pacht, Finanzierungskosten, Abgaben, Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug, Betriebsabgänge
- Förderbar nur Kosten während der Projektdurchführung, grundsätzlich bis zwei Jahre nach Einreichung des Ansuchens
- Förderung nur nach Maßgabe der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel; kein Rechtsanspruch
Was das für Verschattung bedeutet
Das Programm nennt Beschattung, Schatten, Sonnenschutz, Sonnensegel und Schirme nicht. Gefördert werden nur touristische Freizeiteinrichtungen mit überregionaler Bedeutung für ortsfremde Übernachtungs- und Ausflugsgäste; Gastronomie und Hotellerie sind keine geförderte Infrastruktur. Ob Schattenelemente zu einer geförderten Freizeiteinrichtung gehören, ist nicht geregelt. Eine Förderung wäre daher nur als Teil einer solchen Einrichtung denkbar. Das ist eine Auslegung, keine Aussage der Quelle.
Der Antrag muss vor Beginn der Projektdurchführung schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wirtschaft und Forschung, eingehen. Die förderbaren Kosten müssen mindestens 40.000 € betragen, die Bemessungsgrundlage ist auf 1 Mio. € begrenzt. Der Zuschuss beträgt höchstens 20 % der Berechnungsgrundlage; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Offen ist die Abgrenzung zur Bundesförderung (Tourismus-Investitions-Richtlinie), die nicht geprüft ist. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Beschattung ist im Programmdokument und in der Rahmen-Richtlinie nicht genannt; die Einordnung als Teil einer Freizeiteinrichtung ist eine Auslegung.
- Eine betragsmäßige Förderhöchstgrenze ist nicht genannt. Die Obergrenze von 1 Mio. € bezieht sich auf die förderbaren Kosten.
- Die Hauptseite nennt die Fördersätze nicht; sie stehen nur im Programmdokument.
- Das Antragsformular LWLD-Wi/E-38 ist nicht gelesen; Einreichadresse und Verfahren stammen aus dem Programmdokument.
- Fehlender Stichtag: Das Fenster endet 31.12.2030, die Mittel stehen nach Maßgabe des Landesvoranschlags zur Verfügung.
- Die Abgrenzung zur Bundesförderung (Tourismus-Investitions-Richtlinie) ist nicht geprüft.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Touristische Infrastruktur Oberösterreich besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Touristische Infrastruktur Oberösterreich passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann die Förderung touristischer Infrastruktur in Oberösterreich beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ordentliches oder freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbandes nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018 sind, Gemeinden nur als Tourismusgemeinden sowie Tourismusorganisationen. Gefördert werden nur Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung. Gastronomie und Hotellerie sind keine geförderte Infrastruktur.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss beträgt höchstens 20 % der Berechnungsgrundlage, also der förderbaren Kosten des Vorhabens; ausnahmsweise sind höhere Zuschüsse möglich. Die Bemessungsgrundlage ist auf 1 Mio. € förderbare Kosten begrenzt, die Untergrenze liegt bei 40.000 €. Einen ausdrücklichen Höchstbetrag nennt die Quelle nicht.
Gibt es eine Frist?
Förderungsansuchen können im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2030 bei der Abteilung Wirtschaft und Forschung des Landes Oberösterreich eingebracht werden. Der Antrag muss vor Beginn der Projektdurchführung eingereicht werden. Die Mittel stehen nur nach Maßgabe des Landesvoranschlags bereit.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Das Programm nennt Beschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel und Schirme nicht. Ob Schattenelemente zu einer geförderten Freizeiteinrichtung gehören, ist nicht geregelt; das entscheidet die Förderstelle.
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Förderprojekt Touristische Infrastruktur Oberösterreich
Sie planen Beschattung für eine touristische Freizeiteinrichtung in Oberösterreich? Beschreiben Sie uns Ort, Fläche und Zeitplan. Wir prüfen, welche Lösung dort technisch möglich ist, und stellen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen.



