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Gelbe und grüne Großschirme vor dem Eingang einer Schule mit farbiger Fassade
Sachsen · Freistaat Sachsen

StartInvest Sachsen: Förderung für Startchancen-Schulen

Die Richtlinie StartInvest fördert in Sachsen Bau und Modernisierung von Schulgebäuden und Schulgelände der Startchancen-Schulen; antragsberechtigt sind öffentliche Schulträger. Hitzeschutz als Klimaanpassung nennt sie, Verschattung nicht.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2026Skizzenfrist
bis 70 %Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: SAB-Programmseite RL StartInvest und die Richtlinie auf revosax (jeweils als Auszug, mit Ziffern). Nicht abgerufen: Budget-Übersicht, Förderportal, Vorlagen. Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Original gegengeprüft.

Amtlicher Name
Richtlinie Startchancen-Investitionen (RL StartInvest) Sachsen
Träger
Freistaat Sachsen (Umsetzung des Bundes-Startchancen-Programms); Bewilligung SAB, Vorprüfung durch das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB)
Gebiet
Nur Schulen, die am Startchancen-Programm teilnehmen; Teilnahmepflicht bis 31.07.2034 (RL Ziff. VI.2)
Wer kann beantragen
Kita- und Schulträger, Kommunen
Was wird gefördert
Zuschuss für Neubau, Umbau, Erweiterung und Modernisierung von Schulgebäuden, Schulanlagen und Schulgelände einschließlich Gestaltungselementen und Einrichtungen von Startchancen-Schulen. Reine Instandhaltung nicht gefördert.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie nennt Schulgebäude, -anlagen und -gelände sowie die Gestaltung des Außenbereichs (Ziff. II.1 a) und Maßnahmen der Klimaanpassung, insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt (Ziff. V.4), sofern die Maßnahme insgesamt dem Zuwendungszweck dient. Verschattung, Sonnenschutz und Begrünung werden nicht genannt. Der Schulhof wird nicht ausdrücklich genannt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (RL Ziff. V.3, Zuschuss als Projektförderung). Mindestbetrag: Beantragte Zuwendung mindestens 35.000 € (RL Ziff. IV.4)
Frist
Bis 31.12.2026: Projektbeschreibung und pädagogisches Kurzkonzept an das LaSuB (RL Ziff. VII.1 c). Bis 30.06.2027: Anträge für Maßnahmen innerhalb des StartInvest-Budgets bei der SAB (RL Ziff. VII.1 d). Bewilligung soll bis 31.12.2027 erfolgen (Ziff. VII.1 g). Abschluss gesichert bis 30.06.2033 (Ziff. IV.3). Die Budgetbindung entfällt am 01.01.2028 (Ziff. VII.1 h). Geltungsbereich: Startchancen-Schulen in Sachsen.
Antragsweg
Schritt 1: Projektbeschreibung und Entwurf eines pädagogischen Kurzkonzepts an das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) zur Vorprüfung. Schritt 2: elektronischer Antrag bei der SAB über das Förderportal (Anmeldung, Registrierung oder ohne Registrierung).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Antragsberechtigt nur öffentliche Schulträger (Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse) von Startchancen-Schulen; freie Schulträger nicht genannt
  • Reine Instandhaltung ausgeschlossen (Ziff. IV.5)
  • Neue oder erweiterte bauliche Anlagen in Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebieten ausgeschlossen, Ausnahmen möglich (Ziff. IV.6, IV.7)
  • Behelfsbauten und Ausweichobjekte nicht zuwendungsfähig (Ziff. V.5)
  • Keine gleichzeitige Finanzierung mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln (Ziff. IV.2)
  • Beantragte Zuwendung unter 35.000 € wird nicht gefördert (Ziff. IV.4)
  • Antragsteller muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks sein oder entsprechende Rechte erwerben (Ziff. IV.1)
  • Mit der Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein (Erklärung im Antrag, Ziff. VII.1 e)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung, Sonnenschutz und Begrünung nennt die Richtlinie nicht, und der Schulhof wird nicht ausdrücklich genannt. Sie nennt aber das Schulgelände einschließlich der Gestaltung des Außenbereichs (Ziff. II.1 a) sowie Klimaanpassung, insbesondere Hitzeschutz und Wasserrückhalt (Ziff. V.4), sofern die Maßnahme insgesamt dem Zuwendungszweck dient. Beschattung kommt deshalb nur als Teil eines solchen Vorhabens in Betracht; Hitzeschutz ist nicht gleichbedeutend mit Verschattung.

Für die Antragstellung gilt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen sein darf. Die beantragte Zuwendung muss mindestens 35.000 € betragen, und die Maßnahme darf nicht zugleich mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln finanziert werden. Antragsteller müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks sein oder entsprechende Rechte erwerben. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Klimaanpassung ist ausdrücklich genannt: Ziff. V.4 nennt Klimaanpassung, insbesondere Hitzeschutz und Wasserrückhalt. Der Schulhof wird nicht genannt, das Schulgelände schon.
  • Verschattung, Sonnenschutz und Begrünung werden nicht genannt. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein, weil die Richtlinie Schulgelände und Klimaanpassung nennt. Hitzeschutz ist nicht gleich Verschattung.
  • Kumulierungsverbot (Ziff. IV.2): Die Maßnahme darf nicht zugleich mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln finanziert werden.
  • Die Budgetbeträge je Schulträger sind nicht abgerufen.
  • Die Angaben stammen aus einer Zusammenfassung des Richtlinientextes und sind nicht am Original gegengeprüft. Insbesondere Ziff. V.4 ist nicht im Wortlaut geprüft.
  • Die Frist 31.12.2026 betrifft die Vorprüfung beim LaSuB, nicht den Antrag bei der SAB. Der Antrag ist bis 30.06.2027 einzureichen.

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Häufige Fragen

Wer kann Mittel aus der RL StartInvest in Sachsen beantragen?

Antragsberechtigt sind öffentliche Schulträger, also Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, für Schulen, die am Startchancen-Programm teilnehmen. Freie Schulträger nennt die Quelle nicht. Der Antrag geht über das Förderportal an die SAB, vorab folgt eine Vorprüfung beim LaSuB.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Richtlinie nennt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss. Die beantragte Zuwendung muss mindestens 35.000 € betragen; ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt. Der Bund stellt Sachsen rund 143,5 Mio. € bereit, die Budgets je Schulträger richten sich nach dem Schüleranteil.

Gibt es eine Frist?

Ja, in zwei Schritten für Startchancen-Schulen in Sachsen: Bis 31.12.2026 gehen Projektbeschreibung und pädagogisches Kurzkonzept an das LaSuB, bis 30.06.2027 folgt der Antrag bei der SAB. Die Frist 31.12.2026 betrifft also nur die Vorprüfung. Die Bewilligung soll bis 31.12.2027 erfolgen, die Budgetbindung entfällt am 01.01.2028.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt weder Sonnensegel noch Schirme. Sie nennt Klimaanpassung, insbesondere Hitzeschutz, und die Gestaltung des Schulgeländes, Verschattung aber nicht ausdrücklich. Ob eine Beschattung als Teil einer Maßnahme zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle; Ziff. V.4 sollte vor der Planung im Wortlaut geprüft werden.

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