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Sachsen · Freistaat Sachsen

Sozialer Zusammenhalt Sachsen: Förderung für Gemeinden in Quartieren

Sozialer Zusammenhalt fördert in Sachsen städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Stadtteilen mit sozialen Problemlagen; Antragsteller sind Gemeinden. Zu Verschattung schweigt der Aufruf, sie kommt nur als Einzelmaßnahme einer aufgenommenen Gesamtmaßnahme infrage.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
13.11.2026Stichtag
66 2/3 % (Bund und Land)Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: SAB-Programmseite SZP (als Auszug) und die FRL StBauE auf revosax (wie bei Wachstum und nachhaltige Erneuerung Sachsen). Nicht lesbar: Programmaufruf 2027 und Änderung vom 15.10.2026 (PDF ohne Textebene). Nicht abgerufen: Förderportal, Merkblätter, FAQ. Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Original gegengeprüft.

Amtlicher Name
Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP) Sachsen
Träger
Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie und Programmaufruf im Sächsischen Amtsblatt); Bewilligung durch die Sächsische Aufbaubank (SAB)
Gebiet
Nur in Stadtteilen mit sozialen Problemlagen, durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt; Gemeinde muss zum Antragszeitpunkt mindestens 2.000 Einwohner haben
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Fördergebieten des Programms Sozialer Zusammenhalt: u. a. Aufwertung von Wohnumfeld und öffentlichem Raum, soziale und kulturelle Infrastruktur, Bildungsangebote, Klimaschutz und Klimaanpassung, Quartiersmanagement; dazu Ordnungs-, Bau- und Sicherungsmaßnahmen und Verfügungsfonds. Die SAB-Programmseite nennt Klimaanpassung und Außenraum nicht, der Programmaufruf 2027 schon.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDer Programmaufruf 2027 (B.I Nr. 1) zählt zu den grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Klimaanpassung, Schaffung und Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Entsiegelung und die Reduzierung der Hitzebelastung; im SZP sind Schwerpunkte u. a. Wohnumfeld und öffentlicher Raum sowie Klimaanpassung (B.III Nr. 4 a, e). Verschattung, Sonnenschutz oder Schattenspender werden nicht genannt. Förderfähig nur als Einzelmaßnahme innerhalb einer aufgenommenen Gesamtmaßnahme, wenn sie zum Fördergebietskonzept passt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundes- und Landesmitteln (Programmaufruf 2027, B.III Nr. 3; je ein Drittel Bund und Land, ein Drittel Gemeinde; Programmseite: 66 %); kommunaler Anteil bei Einzelmaßnahmen mindestens 10 % der Zuwendung (laut Seite). Verfügungsfonds bis zu 50 % aus Städtebaufördermitteln (FRL Nr. 9.3 a); die Sonderregel mit 65 % bzw. 100 % im Aufruf wurde am 28.09.2026 gestrichen. Höchstbetrag: Der Umfang der beantragten Finanzhilfen soll 10 Mio. Euro je Gesamtmaßnahme nicht überschreiten (Sollvorgabe, Programmaufruf 2027, C.I Nr. 4). Förderdauer einer Gesamtmaßnahme höchstens 15 Jahre
Frist
Programmaufruf 2027 (Programmjahr 2027): Anträge auf Neuaufnahme, Fortsetzungsanträge für bereits aufgenommene Gesamtmaßnahmen und Fortsetzungsberichte sind bis zum 13.11.2026 bei der SAB über das SAB-Förderportal einzureichen (formelle Ausschlussfrist). Geltungsbereich: Gemeinden in Sachsen. Der Aufruf erscheint jährlich im Sächsischen Amtsblatt (Programmaufruf 2027 vom 15.01.2026, SächsABl. Nr. 5/2026 vom 29.01.2026; Berichtigung vom 28.09.2026 in SächsABl. Nr. 42/2026 ändert die Frist nicht).
Antragsweg
Antrag bei der SAB über das SAB-Förderportal (portal.sab.sachsen.de), Anmeldung oder Antrag ohne Registrierung. Neue Gebiete brauchen einen Gemeinderatsbeschluss, ein Entwicklungskonzept (höchstens 10 Jahre alt) und eine konkrete Maßnahmen- und Umsetzungsplanung (laut Seite). Private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Verschattung und Sonnenschutz weder genannt noch ausgeschlossen
  • Kein Antrag einer Privatperson oder eines Betriebs: Antragsteller ist die Gemeinde (mindestens 2.000 Einwohner); private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde (Weiterleitungsvertrag)
  • Förderfähig nur Einzelmaßnahmen innerhalb eines aufgenommenen Fördergebiets, die den Programmschwerpunkten zuordenbar sind und dem Fördergebietskonzept entsprechen (Aufruf B.I Nr. 2)
  • Neuaufnahme nur mit Gemeinderatsbeschluss, INSEK (höchstens 10 Jahre alt) und Fördergebietskonzept; begrenzte Zahl neuer Gesamtmaßnahmen, kein Rechtsanspruch (Aufruf C.I Nr. 1, C.II)
  • Mindestens zwei Einzelmaßnahmen des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung je Programmjahr sind Antragsvoraussetzung (Aufruf C.II Nr. 1, D.II Nr. 1 d)
  • Reine Instandhaltung nicht förderfähig (FRL Nr. 7.1.1)
  • Sportanlagen mit SBR-Granulat derzeit von der Förderung ausgesetzt (laut Seite)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung, Sonnenschutz und Schattenspender nennt der Programmaufruf 2027 nicht, und förderfähig ist nur eine Einzelmaßnahme innerhalb einer aufgenommenen Gesamtmaßnahme, wenn sie zum Fördergebietskonzept passt. Der Aufruf zählt aber Klimaanpassung, Grünflächen und Freiräume, Entsiegelung und die Reduzierung der Hitzebelastung zu den grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen. Schirme, Segel oder Nebelkühlung werden weder genannt noch ausgeschlossen.

Entscheidend ist zuerst das Gebiet. Die Gemeinde braucht zum Antragszeitpunkt mindestens 2.000 Einwohner, private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde. Eine Neuaufnahme setzt einen Gemeinderatsbeschluss, ein höchstens 10 Jahre altes INSEK und ein Fördergebietskonzept voraus, je Programmjahr außerdem mindestens zwei Einzelmaßnahmen des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung. Einen schriftlichen Förderantrag vor Arbeitsbeginn verlangt die AGVO-Regelung, aber nur für Maßnahmen, die nach AGVO gefördert werden. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Antragsfenster 2027 nicht belegt (Programmaufruf-PDF nicht lesbar). Der Status lautet daher „Jahresfrist“.
  • Die FRL-Abschnitte (Grünanlagen, Spielplätze, Klimaanpassung) gelten nach dem Richtlinientext allgemein für die Städtebauförderung. Dass sie auch im SZP gelten, ist nicht belegt. Deshalb ist die Einordnung „nicht geklärt“.
  • Die Angaben „Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen“ und „Stadtteile mit sozialen Problemlagen“ sind nur teilweise belegt. Die Seite nennt „Baumaßnahmen an öffentlichen und privaten Gebäuden“. Die FRL nennt Gemeinbedarfseinrichtungen in § 7.3.1. „Teil der bereits bekannten Städtebauförderung Sachsen 2027“ ist nicht belegt.
  • Die Formularverfügbarkeit widerspricht sich auf der Seite (siehe Wachstum und nachhaltige Erneuerung Sachsen).
  • Verfügungsfonds: Laut FRL-Auszug sind im SZP zusätzlich Aktivierungsmaßnahmen möglich. Diese Angabe ist nur aus dem Auszug belegt.
  • Die Anlage (AGVO) verlangt einen schriftlichen Förderantrag vor Arbeitsbeginn. Das gilt nur für beihilferechtlich nach AGVO geförderte Maßnahmen.

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Häufige Fragen

Wer kann Sozialer Zusammenhalt in Sachsen beantragen?

Antragsteller ist die Gemeinde, die zum Antragszeitpunkt mindestens 2.000 Einwohner haben muss. Gefördert wird in Stadtteilen mit sozialen Problemlagen, die der Gemeinderat festgelegt hat. Privatpersonen und Betriebe stellen keinen eigenen Antrag; private Eigentümer erhalten Mittel nur über die Gemeinde.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Programmaufruf 2027 nennt 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundes- und Landesmitteln, die Programmseite nennt 66 %. Bei Einzelmaßnahmen liegt der kommunale Anteil bei mindestens 10 % der Zuwendung (laut Seite). Der Umfang der beantragten Finanzhilfen soll 10 Mio. Euro je Gesamtmaßnahme nicht überschreiten.

Gibt es eine Frist?

Ja, für das Programmjahr 2027 gilt für Gemeinden in Sachsen bis zum 13.11.2026 eine formelle Ausschlussfrist bei der SAB. Sie betrifft Anträge auf Neuaufnahme, Fortsetzungsanträge und Fortsetzungsberichte. Das PDF des Programmaufrufs war nur per Texterkennung lesbar, die Frist sollte deshalb am Original geprüft werden.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Quelle nennt weder Sonnensegel noch Schirme und schließt sie auch nicht ausdrücklich aus. Verschattung kommt nur als Einzelmaßnahme innerhalb einer aufgenommenen Gesamtmaßnahme infrage, etwa im Zusammenhang mit Klimaanpassung und der Reduzierung der Hitzebelastung. Ob sie zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

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