Neue Website, vertrautes Team: Schirme jetzt mit 3D-Konfigurator und Förder-Check planen.Neue Website, vertrautes TeamWas ist neu?

Gelbe und grüne Großschirme vor dem Eingang einer Schule mit farbiger Fassade
Sachsen · Freistaat Sachsen

Schulinfrastruktur Sachsenfonds: Förderung für kommunale Schulträger

Der Sachsenfonds weist kommunalen Schulträgern in Sachsen Zuweisungen für Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden und Schulaußenanlagen zu. Ob fest montierte oder bewegliche Beschattung dazugehört, lässt die Quelle offen.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
01.09.2027Stichtag
bis 60 % der BemessungsgrundlageFörderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: SAB-Programmseite, KomInvStärkVO und SchulInfraVO auf revosax (jeweils als Auszug). Nicht abgerufen: Förderportal, Hilfebereich, Richtlinien-Fundstellen zur Eigenanteilsregel. Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Originaltext gegengeprüft.

Amtlicher Name
Schulinfrastruktur aus dem Sondervermögen (KomInvStärkVO, Sachsenfonds) Sachsen
Träger
Freistaat Sachsen (Sondervermögen Sachsenfonds); Antragsannahme über die SAB-Förderportal
Gebiet
Sachsen
Wer kann beantragen
Kommunen, Kita- und Schulträger
Was wird gefördert
Zuweisung für Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Horten, Schulaußenanlagen, Sporthallen und Sportaußenanlagen mit fester und mobiler Ausstattung. Mindestinvestition 250.000 € (laut SAB-Seite).
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie SAB-Seite nennt Schulaußenanlagen als förderfähig. Nach SchulInfraVO § 2 Nr. 1 gehören Schulaußenanlagen zu den förderfähigen Maßnahmen. Verschattung, Sonnenschutz, Hitzeschutz, Begrünung und Klimaanpassung sind dort nicht genannt. Ob fest montierte Beschattung unter fest verbundene Ausstattung fällt, lässt der Text offen. Schulhöfe werden nicht ausdrücklich genannt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Zuweisung von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage (SAB-Seite; SchulInfraVO § 6 Abs. 4). Nur laut SchulInfraVO § 6 Abs. 4 bis zu 75 % als Festbetrag bei Haushaltskonsolidierungspflicht mit Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde; auf der SAB-Seite nicht genannt, Anwendbarkeit bei der SAB klären. Mindestbetrag: Mindestens 250.000 € Gesamtinvestitionsvolumen (Bagatellgrenze, SAB-Seite). Die SchulInfraVO nennt für das reguläre Verfahren 100.000 € (§ 4 Abs. 6); Abweichung bei der SAB bestätigen
Frist
Antragstellung über das SAB-Förderportal seit 29.06.2026. Anträge bis 01.09.2026 konnten bis zu 70 % der Mittel (343 Mio. €) beanspruchen; dieser Stichtag ist abgelaufen. Weitere Anträge sind bis spätestens 01.09.2027 einzureichen (restliche 30 %, 147 Mio. €; SAB-Seite, KomInvStärkVO § 6 Abs. 1). Einmaliger letzter Termin, kein jährlicher Rhythmus. Maßnahmebeginn ab 01.01.2025 zulässig; Bewilligung bis Ende 2036, Abnahme bis Ende 2042 (KomInvStärkVO § 2). Geltungsbereich: kommunale Schulträger in Sachsen.
Antragsweg
Antrag über das SAB-Förderportal (portal.sab.sachsen.de); die Sächsische Aufbaubank ist Bewilligungsstelle (SchulInfraVO § 7 Abs. 1) und Ansprechpartner für Antrag, Auszahlung und Verwendungsnachweis. Kreisfreie Städte stellen laut SAB Einzelanträge ohne Listenverfahren; zum Verfahren der übrigen Träger sagt die SAB-Seite nichts, bei der SAB klären. Die Vorhabenlisten der Landkreise (15.07.2026) und die Landesdirektion Sachsen (KomInvStärkVO § 4) betreffen die Kommunalinvestitionsbudgets, nicht den Schulhausbau. Kontakt SAB: service_schule@sab.sachsen.de.
Antrag vor Beginn
Nicht verlangt laut Quelle.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Antragsberechtigt nur Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger; freie Schulträger nicht genannt
  • Nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände zählen nicht zur Bemessungsgrundlage (SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 7); die SAB-Seite nennt dagegen fest verbundene und mobile Ausstattung als förderfähig. Widerspruch, für bewegliche Schirme bei der SAB klären
  • Möbel und digitale Geräte sowie Kunstwerke nicht berücksichtigt (SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 8; SAB-Seite)
  • Kfz-Stellplätze außer für Menschen mit Behinderung; Behelfsbauten und Ausweichobjekte
  • Kostengruppen 200, 765, 766 und 800 nach DIN 276 nicht zuweisungsfähig (SAB-Seite)
  • Reine Instandhaltung nicht zuweisungsfähig, außer als Begleit- oder Folgemaßnahme (KomInvStärkVO § 1 Abs. 2 Satz 4); Begleit- und Folgemaßnahmen nur bis unter 50 % der zuweisungsfähigen Ausgaben
  • Investitionen in bauliche Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen, Ausnahme mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde (SchulInfraVO § 4 Abs. 7)
  • Zweckbindung 5 Jahre bei Zuweisungen bis 150.000 €, 12 Jahre ab 150.000 € (SAB-Seite)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung, Sonnenschutz, Hitzeschutz und Klimaanpassung nennt die Quelle nicht; genannt sind Schulaußenanlagen, Schulhöfe nicht ausdrücklich. Ob fest montierte Beschattung unter fest verbundene Ausstattung fällt, lässt der Text offen. Bei beweglichen Schirmen besteht ein Widerspruch: Die Schulinfrastrukturverordnung nimmt nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände aus der Bemessungsgrundlage aus (§ 6 Abs. 3 Nr. 7), die SAB-Seite nennt feste und mobile Ausstattung als förderfähig.

Zuerst kommt es auf Träger und Volumen an. Antragsberechtigt sind nur Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger. Die SAB-Seite nennt eine Mindestinvestition von 250.000 €, die Verordnung für das reguläre Verfahren 100.000 €. Ein Maßnahmebeginn ab 01.01.2025 ist zulässig. Die Zweckbindung beträgt 5 Jahre bei Zuweisungen bis 150.000 € und 12 Jahre ab 150.000 €. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Widerspruch bei mobiler Ausstattung: SAB-Seite nennt 'fester und mobiler Ausstattung' als förderfähig. SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 7 schließt nicht fest verbundene Ausstattungsgegenstände aus. Für bewegliche Schirme auf dem Schulhof entscheidend, bei der SAB klären.
  • Schulhöfe nicht ausdrücklich genannt, Schulaußenanlagen schon. Ob fest montierte Beschattung unter 'fest verbundene Ausstattung' fällt, ist offen.
  • Bewilligungsbehörde widersprüchlich: Verordnung nennt die Landesdirektion Sachsen (§ 4 Abs. 3 und 7), SAB-Seite nennt die SAB.
  • KomInvStärkVO-Auszug nennt weder Schulaußenanlagen noch Verschattung. Die Schulbau-Vorgaben verweisen auf die SchulInfraVO, die hier als Auszug gelesen wurde.
  • Quote: SAB-Seite nennt 60 %, die Verordnung eine Zuweisung abzüglich Eigenanteil. Die 60 % werden erst durch SchulInfraVO § 6 Abs. 4 belegt.
  • Mindestinvestition 250.000 € nur auf der SAB-Seite belegt, nicht im Verordnungstext.

Ihr Vorhaben im Rahmen von Schulinfrastruktur Sachsenfonds besprechen

Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Schulinfrastruktur Sachsenfonds passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.

Vorhaben besprechen

Häufige Fragen

Wer kann Mittel aus dem Sachsenfonds für Schulinfrastruktur beantragen?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger. Freie Schulträger nennt die Quelle nicht. Der Antrag läuft über das SAB-Förderportal an die Sächsische Aufbaubank.

Wie hoch ist die Förderung?

Die SAB-Seite nennt eine Zuweisung von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage. Die Mindestinvestition beträgt laut SAB-Seite 250.000 €, die Verordnung nennt für das reguläre Verfahren 100.000 €. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist?

Ja, weitere Anträge kommunaler Schulträger in Sachsen sind bis spätestens 01.09.2027 einzureichen; dann geht es um die restlichen 30 % der Mittel (147 Mio. €). Der Stichtag 01.09.2026 für bis zu 70 % (343 Mio. €) ist abgelaufen. Es ist ein einmaliger letzter Termin, kein jährlicher Rhythmus.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Quelle nennt Sonnensegel und Schirme nicht. Offen ist, ob bewegliche Schirme zählen: Die SAB-Seite nennt feste und mobile Ausstattung, die Verordnung nimmt nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände aus der Bemessungsgrundlage aus. Das ist bei der SAB zu klären. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen

Persönlich geplant

Förderprojekt Schulinfrastruktur Sachsenfonds

Sie planen Beschattung im Rahmen von Schulinfrastruktur Sachsenfonds? Beschreiben Sie uns Gelände und Zeitplan. Wir prüfen die technische Seite und liefern Unterlagen für den Antrag Ihres Trägers.

Ihre ProjektanfrageWir planen die passende Ausführung gemeinsam mit Ihnen.

Ihre Anfrage öffnet sich als E-Mail in Ihrem E-Mail-Programm. Versendet wird sie erst, wenn Sie sie dort absenden.

* Pflichtfelder
Jetzt anfragen +49 (0) 8105 79897 15