
Schulinfrastruktur Sachsenfonds: Förderung für kommunale Schulträger
Der Sachsenfonds weist kommunalen Schulträgern in Sachsen Zuweisungen für Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden und Schulaußenanlagen zu. Ob fest montierte oder bewegliche Beschattung dazugehört, lässt die Quelle offen.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: SAB-Programmseite, KomInvStärkVO und SchulInfraVO auf revosax (jeweils als Auszug). Nicht abgerufen: Förderportal, Hilfebereich, Richtlinien-Fundstellen zur Eigenanteilsregel. Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Originaltext gegengeprüft.
- Amtlicher Name
- Schulinfrastruktur aus dem Sondervermögen (KomInvStärkVO, Sachsenfonds) Sachsen
- Träger
- Freistaat Sachsen (Sondervermögen Sachsenfonds); Antragsannahme über die SAB-Förderportal
- Gebiet
- Sachsen
- Wer kann beantragen
- Kommunen, Kita- und Schulträger
- Was wird gefördert
- Zuweisung für Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Horten, Schulaußenanlagen, Sporthallen und Sportaußenanlagen mit fester und mobiler Ausstattung. Mindestinvestition 250.000 € (laut SAB-Seite).
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie SAB-Seite nennt Schulaußenanlagen als förderfähig. Nach SchulInfraVO § 2 Nr. 1 gehören Schulaußenanlagen zu den förderfähigen Maßnahmen. Verschattung, Sonnenschutz, Hitzeschutz, Begrünung und Klimaanpassung sind dort nicht genannt. Ob fest montierte Beschattung unter fest verbundene Ausstattung fällt, lässt der Text offen. Schulhöfe werden nicht ausdrücklich genannt.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Zuweisung von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage (SAB-Seite; SchulInfraVO § 6 Abs. 4). Nur laut SchulInfraVO § 6 Abs. 4 bis zu 75 % als Festbetrag bei Haushaltskonsolidierungspflicht mit Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde; auf der SAB-Seite nicht genannt, Anwendbarkeit bei der SAB klären. Mindestbetrag: Mindestens 250.000 € Gesamtinvestitionsvolumen (Bagatellgrenze, SAB-Seite). Die SchulInfraVO nennt für das reguläre Verfahren 100.000 € (§ 4 Abs. 6); Abweichung bei der SAB bestätigen
- Frist
- Antragstellung über das SAB-Förderportal seit 29.06.2026. Anträge bis 01.09.2026 konnten bis zu 70 % der Mittel (343 Mio. €) beanspruchen; dieser Stichtag ist abgelaufen. Weitere Anträge sind bis spätestens 01.09.2027 einzureichen (restliche 30 %, 147 Mio. €; SAB-Seite, KomInvStärkVO § 6 Abs. 1). Einmaliger letzter Termin, kein jährlicher Rhythmus. Maßnahmebeginn ab 01.01.2025 zulässig; Bewilligung bis Ende 2036, Abnahme bis Ende 2042 (KomInvStärkVO § 2). Geltungsbereich: kommunale Schulträger in Sachsen.
- Antragsweg
- Antrag über das SAB-Förderportal (portal.sab.sachsen.de); die Sächsische Aufbaubank ist Bewilligungsstelle (SchulInfraVO § 7 Abs. 1) und Ansprechpartner für Antrag, Auszahlung und Verwendungsnachweis. Kreisfreie Städte stellen laut SAB Einzelanträge ohne Listenverfahren; zum Verfahren der übrigen Träger sagt die SAB-Seite nichts, bei der SAB klären. Die Vorhabenlisten der Landkreise (15.07.2026) und die Landesdirektion Sachsen (KomInvStärkVO § 4) betreffen die Kommunalinvestitionsbudgets, nicht den Schulhausbau. Kontakt SAB: service_schule@sab.sachsen.de.
- Antrag vor Beginn
- Nicht verlangt laut Quelle.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Antragsberechtigt nur Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger; freie Schulträger nicht genannt
- Nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände zählen nicht zur Bemessungsgrundlage (SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 7); die SAB-Seite nennt dagegen fest verbundene und mobile Ausstattung als förderfähig. Widerspruch, für bewegliche Schirme bei der SAB klären
- Möbel und digitale Geräte sowie Kunstwerke nicht berücksichtigt (SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 8; SAB-Seite)
- Kfz-Stellplätze außer für Menschen mit Behinderung; Behelfsbauten und Ausweichobjekte
- Kostengruppen 200, 765, 766 und 800 nach DIN 276 nicht zuweisungsfähig (SAB-Seite)
- Reine Instandhaltung nicht zuweisungsfähig, außer als Begleit- oder Folgemaßnahme (KomInvStärkVO § 1 Abs. 2 Satz 4); Begleit- und Folgemaßnahmen nur bis unter 50 % der zuweisungsfähigen Ausgaben
- Investitionen in bauliche Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen, Ausnahme mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde (SchulInfraVO § 4 Abs. 7)
- Zweckbindung 5 Jahre bei Zuweisungen bis 150.000 €, 12 Jahre ab 150.000 € (SAB-Seite)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung, Sonnenschutz, Hitzeschutz und Klimaanpassung nennt die Quelle nicht; genannt sind Schulaußenanlagen, Schulhöfe nicht ausdrücklich. Ob fest montierte Beschattung unter fest verbundene Ausstattung fällt, lässt der Text offen. Bei beweglichen Schirmen besteht ein Widerspruch: Die Schulinfrastrukturverordnung nimmt nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände aus der Bemessungsgrundlage aus (§ 6 Abs. 3 Nr. 7), die SAB-Seite nennt feste und mobile Ausstattung als förderfähig.
Zuerst kommt es auf Träger und Volumen an. Antragsberechtigt sind nur Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger. Die SAB-Seite nennt eine Mindestinvestition von 250.000 €, die Verordnung für das reguläre Verfahren 100.000 €. Ein Maßnahmebeginn ab 01.01.2025 ist zulässig. Die Zweckbindung beträgt 5 Jahre bei Zuweisungen bis 150.000 € und 12 Jahre ab 150.000 €. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
- KomInvStärkVO (Sachsenfonds), gelesen in Zusammenfassung mit Paragraphenbezug
- Schulinfrastrukturverordnung (SchulInfraVO), Fassung ab 31.08.2024, gelesen in Zusammenfassung mit Paragraphenbezug
- SAB-Förderportal (auf der SAB-Seite verlinkt, nicht geöffnet)
- Landesdirektion: FAQ zum Verwaltungsvollzug der KomInvStärkVO (Seite gelesen, die FAQ-PDF Stand 15.07.26 nicht abrufbar)
Was noch offen ist
- Widerspruch bei mobiler Ausstattung: SAB-Seite nennt 'fester und mobiler Ausstattung' als förderfähig. SchulInfraVO § 6 Abs. 3 Nr. 7 schließt nicht fest verbundene Ausstattungsgegenstände aus. Für bewegliche Schirme auf dem Schulhof entscheidend, bei der SAB klären.
- Schulhöfe nicht ausdrücklich genannt, Schulaußenanlagen schon. Ob fest montierte Beschattung unter 'fest verbundene Ausstattung' fällt, ist offen.
- Bewilligungsbehörde widersprüchlich: Verordnung nennt die Landesdirektion Sachsen (§ 4 Abs. 3 und 7), SAB-Seite nennt die SAB.
- KomInvStärkVO-Auszug nennt weder Schulaußenanlagen noch Verschattung. Die Schulbau-Vorgaben verweisen auf die SchulInfraVO, die hier als Auszug gelesen wurde.
- Quote: SAB-Seite nennt 60 %, die Verordnung eine Zuweisung abzüglich Eigenanteil. Die 60 % werden erst durch SchulInfraVO § 6 Abs. 4 belegt.
- Mindestinvestition 250.000 € nur auf der SAB-Seite belegt, nicht im Verordnungstext.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Schulinfrastruktur Sachsenfonds besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Schulinfrastruktur Sachsenfonds passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Mittel aus dem Sachsenfonds für Schulinfrastruktur beantragen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Schulträger. Freie Schulträger nennt die Quelle nicht. Der Antrag läuft über das SAB-Förderportal an die Sächsische Aufbaubank.
Wie hoch ist die Förderung?
Die SAB-Seite nennt eine Zuweisung von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage. Die Mindestinvestition beträgt laut SAB-Seite 250.000 €, die Verordnung nennt für das reguläre Verfahren 100.000 €. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.
Gibt es eine Frist?
Ja, weitere Anträge kommunaler Schulträger in Sachsen sind bis spätestens 01.09.2027 einzureichen; dann geht es um die restlichen 30 % der Mittel (147 Mio. €). Der Stichtag 01.09.2026 für bis zu 70 % (343 Mio. €) ist abgelaufen. Es ist ein einmaliger letzter Termin, kein jährlicher Rhythmus.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Quelle nennt Sonnensegel und Schirme nicht. Offen ist, ob bewegliche Schirme zählen: Die SAB-Seite nennt feste und mobile Ausstattung, die Verordnung nimmt nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände aus der Bemessungsgrundlage aus. Das ist bei der SAB zu klären. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
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