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Blick unter ein Feld großer dunkler Schirme auf einer gepflasterten Fläche, Schattenmuster am Boden
Österreich · Land Niederösterreich

NÖ Schul- und Kindergartenfonds: Förderung für Gemeinden

Der NÖ Schul- und Kindergartenfonds gibt Gemeinden Zuschüsse für Bau, Sanierung und Ausstattung von Schulen und Kindergärten, auch für Spielplätze und klimatechnische Zusatzmaßnahmen. Der vorgeschriebene Sonnenschutz gilt aber nur für Räume.

Laufend, ohne feste FristStand der Prüfung: 23.10.2026
25 %; Bau über 100.000 Euro: AnnuitätenzuschussFörderquote laut Quelle
Laufend, ohne feste Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Beratungsseite dorf-stadterneuerung.at (Schulen und Kindergärten, Copyright 2026, kein Stand-Datum); Landesseite Schul- und Kindergartenfonds (nur Navigation, keine Förderdaten); Landesseite NÖ Kinderbetreuungsoffensive (nur Navigation). Nicht lesbar: Richtlinie (PDF, 22 Seiten).

Amtlicher Name
Schulen und Kindergärten (NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, mit NÖ Kinderbetreuungsoffensive)
Träger
Land Niederösterreich, Abteilung Schulen und Kindergärten (NÖ Schul- und Kindergartenfonds)
Gebiet
Österreich
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Zuschüsse für Neubau, Ausbau, Sanierung und Ausstattung von Schulen und Kindergärten, dazu Schulsportanlagen und Kindergartenspielplätze sowie klimatechnische Zusatzmaßnahmen. Privatschulen sind nicht förderbar.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichRichtlinie NÖ Schul- und Kindergartenfonds (27.02.2025, in Kraft seit 1.1.2025), Anlage A Nr. 4.1 (Ausstattungserfordernisse): Für Räume in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist ein wirksamer Sonnenschutz vorzusehen. Das ist eine Anforderung an förderfähige Bauvorhaben und gilt nur für Räume. Fördergegenstand sind außerdem Errichtung von Schulsportanlagen und Kindergartenspielplätzen (Nr. 3); Beschattung, Schatten oder Außenanlagen sind dort nicht genannt. Zusätzliche klimatechnische Maßnahmen (begrüntes Dach, begrünte Fassaden, „etc.“) bei Neu- und Zubauten sind nach Fertigstellung förderbar (Nr. 5.4). Ob Schattenspender im Außenbereich förderbar sind, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bauvorhaben unter 100.000 Euro und Einrichtungsgegenstände: 25 % der laut Schlussabrechnung festgestellten Kosten (bei Mindestanschaffungen pro Jahr und Standort). Bauvorhaben über 100.000 Euro und Gebäudeankauf: Annuitätenzuschuss von 7 % auf ein fiktives Darlehen über 15 Jahre in Höhe von 50 % der anerkennbaren Baukosten. Zusätzliche klimatechnische Maßnahmen bei Neu- und Zubauten (z. B. begrüntes Dach) nach Fertigstellung förderbar, getrennt abzurechnen (Richtlinie 27.02.2025, Nr. 5.2-5.4). Kinderbetreuungsoffensive (eigene Richtlinie vom 15.12.2022, nur für zusätzliche Kindergarten- und Tagesbetreuungsgruppen): Bauvorhaben unter 100.000 Euro 45 % Direktzuschuss, über 100.000 Euro 7 % Annuitätenzuschuss auf ein fiktives Darlehen über 90 % der Baukosten, bauliche Provisorien 25 %. Mindestbetrag: Mindestanschaffungen pro Jahr und Standort (Summe aller Anschaffungen vom 1.1. bis 31.12.): 10.000 Euro für Bauvorhaben und Einrichtungsgegenstände, 2.500 Euro für EDV-Ausstattung (Richtlinie Nr. 5.3)
Frist
Keine Stichtage. Die Richtlinie vom 27.02.2025 gilt seit 1. Jänner 2025 (ersetzt die Fassung vom 17.01.2023) ohne Ablaufdatum; die Beratungsseite nennt die Förderung „unbefristet“. Einreichung: bei Bauvorhaben über 100.000 Euro und beim Ankauf von Gebäuden vor dem geplanten Baubeginn bzw. Ankauf; bei Bauvorhaben unter 100.000 Euro und bei Einrichtungsgegenständen, EDV und Bussen erst nach Baufertigstellung bzw. Kauf (Nr. 4.2). Richtlinie Kinderbetreuungsoffensive: gilt für Bauvorhaben, die zwischen 1.1.2023 und 31.12.2027 vom Kuratorium beschlossen werden.
Antragsweg
Ansuchen beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Schulen (NÖ Schul- und Kindergartenfonds, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1), digital mit den Formularen (Antrag und Kostengliederung) von der Landesseite. Beilagen je nach Größe: Kostengliederung, Gemeindekooperations- und Zentrumscheck, Schlussabrechnung. Vorab Bedarfsfeststellung durch die Abteilung. Die Planung muss die Anforderungen der Anlage A erfüllen.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nur Gemeinden und Gemeindeverbände als Förderungswerber; Privatschulen nicht förderbar (Beratungsseite)
  • Zuschuss von 25 % nur, wenn pro Jahr und Standort Mindestanschaffungen von 10.000 Euro (Bauvorhaben, Einrichtungsgegenstände) bzw. 2.500 Euro (EDV) erreicht sind
  • Heizkessel für fossile Brennstoffe nicht förderbar
  • Künstlerische Ausgestaltung wird derzeit nicht gefördert
  • Förderung nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel; kein Rechtsanspruch
  • Bei Bauvorhaben über 100.000 Euro Bedarfsfeststellung und Gemeindekooperations- und Zentrumscheck; Planung muss die Anforderungen und Mindestraumprogramme der Anlage A erfüllen

Was das für Verschattung bedeutet

Nur Gemeinden und Gemeindeverbände können Förderungen beantragen, Privatschulen sind nicht förderbar. Beschattung kommt in der Richtlinie als Anforderung vor: Für Räume in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist ein wirksamer Sonnenschutz vorzusehen. Ob Schattenspender im Außenbereich förderbar sind, ist nicht ausdrücklich geregelt. Fördergegenstände sind Kindergartenspielplätze und Sportstätten an Schulen sowie zusätzliche klimatechnische Maßnahmen bei Neu- und Zubauten, etwa begrüntes Dach und begrünte Fassaden; die Aufzählung endet mit „etc.“.

Der Zuschuss von 25 % gilt nur, wenn pro Jahr und Standort Mindestanschaffungen von 10.000 Euro für Bauvorhaben und Einrichtungsgegenstände erreicht sind. Bei Bauvorhaben über 100.000 Euro ist der Antrag vor dem geplanten Baubeginn zu stellen, bei Vorhaben unter 100.000 Euro und bei Einrichtungsgegenständen erst nach Fertigstellung bzw. Kauf. Ob Schattenelemente als Spielplatz, Einrichtungsgegenstand oder klimatechnische Maßnahme gelten, regelt der Text nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Beschattung im Außenbereich (Schattenspender bei Spielplätzen oder Schulhöfen) ist weder genannt noch ausgeschlossen. Wir ordnen sie als Teil eines Gesamtvorhabens ein, weil für Räume Sonnenschutz vorgeschrieben ist (Anlage A) und Spielplätze Fördergegenstand sind. Für reine Außenbeschattung wäre „nicht geklärt“ die vorsichtigere Einordnung.
  • Ob Schattenelemente als „Kindergartenspielplatz“, „Einrichtungsgegenstand“ oder „klimatechnische Maßnahme“ (Nr. 5.4 nennt „etc.“) gelten, entscheidet die Förderstelle im Einzelfall; im Text nicht geregelt.
  • Der Förderantrag und die Kostengliederung (Formulare) wurden nicht gelesen.
  • Die Landesseite zum Fonds nennt keine Förderhöhen; diese stehen in der Richtlinie (Nr. 5) und auf der Beratungsseite, beide gelesen.
  • Ob der Antrag vor Beginn gestellt werden muss, hängt vom Antragsdatum ab und ist nicht eindeutig geregelt.

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Häufige Fragen

Wer kann Förderung aus dem NÖ Schul- und Kindergartenfonds beantragen?

Förderungswerber sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände. Privatschulen sind nicht förderbar. Betriebe sind damit keine Antragsteller.

Wie hoch ist die Förderung aus dem Schul- und Kindergartenfonds?

Bauvorhaben unter 100.000 Euro und Einrichtungsgegenstände erhalten 25 % der laut Schlussabrechnung festgestellten Kosten. Bei Bauvorhaben über 100.000 Euro gibt es einen Annuitätenzuschuss von 7 % auf ein fiktives Darlehen über 15 Jahre in Höhe von 50 % der anerkennbaren Baukosten. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt.

Gibt es eine Frist für den Schul- und Kindergartenfonds?

Es gibt keine Stichtage, die Richtlinie vom 27.02.2025 gilt seit 1. Januar 2025 ohne Ablaufdatum. Bei Bauvorhaben über 100.000 Euro ist der Antrag vor dem Baubeginn zu stellen, bei Vorhaben unter 100.000 Euro und Einrichtungsgegenständen nach Baufertigstellung bzw. Kauf. Die Richtlinie der Kinderbetreuungsoffensive gilt für Bauvorhaben, die zwischen 1.1.2023 und 31.12.2027 vom Kuratorium beschlossen werden.

Fördert der Fonds Sonnenschutz oder Beschattung?

Die Richtlinie verlangt für Räume in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen einen wirksamen Sonnenschutz als Anforderung an Bauvorhaben, die gefördert werden. Schattenspender im Außenbereich, etwa auf Spielplätzen oder Schulhöfen, sind weder genannt noch ausgeschlossen. Ob solche Elemente gefördert werden, entscheidet die Förderstelle im Einzelfall.

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