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Schleswig-Holstein · Land Schleswig-Holstein

Landesprogramm Wirtschaft SH: Förderung öffentlicher Tourismus-Einrichtungen

Das Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 fördert öffentliche Tourismus-Einrichtungen in Schleswig-Holstein mit einem Zuschuss für Kommunen. Ob Schirme oder Segel dazugehören, regelt die Richtlinie nicht; gefördert wird nur in den GRW-Fördergebieten C und D.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
bis 60 % (im Einzelfall Erhöhung um 15 %)Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Produktseite; Produktinformation Stand 10.2026 (3 Seiten, vollständig); Richtlinie Fassung ab 27.01.2025 (13 Seiten, vollständig). Nicht gelesen: Auswahl- und Fördergrundsätze (AFG LPW 2021), FAQ, Koordinierungsrahmen.

Amtlicher Name
Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027: Förderung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus
Träger
Land Schleswig-Holstein (Richtlinie vom Wirtschaftsministerium bekannt gemacht); Bewilligung und Abwicklung IB.SH
Gebiet
Nur in den GRW-Fördergebieten C und D: Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg und Steinburg, die kreisfreien Städte Flensburg, Neumünster, Kiel und Lübeck sowie die Insel Helgoland (laut Produktinformation, Stand 10.2026).
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Investitionen in öffentliche Infrastruktureinrichtungen des Tourismus, die für Tourismusbetriebe unmittelbar wichtig sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Auch modellhafte Infrastrukturen, die Lösungen für Folgen des Klimawandels aufzeigen, sind erfasst. Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung.
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichDie Richtlinie (13 Seiten, vollständig gelesen) und die Produktseite nennen Verschattung, Sonnenschutz, Aufenthaltsqualität, Außenanlagen und Grünflächen nicht. Gefördert werden öffentliche Infrastruktureinrichtungen des Tourismus (Nr. 2.1), u. a. Promenaden, Kurparks und Badestellen einschließlich Begleitinfrastruktur, und zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen Bauausgaben und „Ausgaben für die notwendige Ausstattung des Vorhabens“ (Nr. 5.1). Ob eine Beschattung als Ausstattung anerkannt wird, ist Auslegung und nicht geregelt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Richtlinie Nr. 5.3). Im Einzelfall Erhöhung um 15 % im Einvernehmen mit dem Tourismusministerium, wenn die Maßnahme in interkommunaler Kooperation erfolgt oder zur Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beiträgt (Nr. 5.4). Eigenanteil mindestens 10 % (Nr. 5.2). Höchstbetrag: Kein Euro-Höchstbetrag in der Richtlinie; Obergrenzen nach AGVO je Vorhaben: Investitionsbeihilfe höchstens 11 Mio. EUR bei Gesamtinvestition bis 22 Mio. EUR (andere Maßnahmen), 33 Mio. EUR bei Gesamtinvestition bis 110 Mio. EUR (kulturelle und multifunktionale Einrichtungen), Nr. 5.1. Mindestbetrag: Zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 50.000 EUR (Richtlinie Nr. 5.1)
Frist
Die digitale Antragstellung über das Serviceportal des Landes ist laut Produktinformation (Stand 10.2026) „ab sofort“ möglich; ein Antragsfenster oder Stichtag wird nicht genannt. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen (Richtlinie Nr. 7.2). Die Richtlinie ist bis zum 30.06.2027 befristet (Nr. 9; Laufzeit der Richtlinie, keine Antragsfrist). Geltungsbereich: die GRW-Fördergebiete Schleswig-Holsteins (siehe Angabe zum Fördergebiet).
Antragsweg
Digitale Antragstellung über das Serviceportal des Landes bei der IB.SH (Servicekonto, mit Elster-Zertifikat des Unternehmens authentifiziert), formgebunden und vor Vorhabenbeginn (Nr. 7.2). Beizufügen sind Unterlagen der Entwurfsplanung nach HOAI Leistungsphase 3 für alle wesentlichen Fachplanungen mit Kostenberechnung; die baufachliche Prüfung erfolgt in der Regel durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR. Vorhabenidee über das LPW-Kontaktformular, Beratung durch die LPW-Beraterinnen der IB.SH.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nicht gefördert werden Einrichtungen oder Teile davon, die üblicherweise gewerblich betrieben werden, z. B. gastronomische Einrichtungen, Kioske, Shops, Tagungsräume, Camping- und Wohnmobilplätze, Sportboothäfen (Nr. 2.2); nicht förderfähige Teile wie Gastronomie werden über einen Flächenschlüssel herausgerechnet (Nr. 5.1)
  • Nicht gefördert werden außerdem Einrichtungen mit primär anderem Zweck (z. B. Sporteinrichtungen, Bürgerhäuser), Fußgängerzonen, reine Sanierung (Wiederherstellung des Ursprungszustands) und Erschließungen nach Maß (Nr. 2.2)
  • Nicht zuwendungsfähig: Grunderwerb, Bauleitplanung, Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten, Hausanschlüsse, Eigenleistungen, Finanzierungskosten, Marketing und Einweihungsfeiern (Nr. 5.1)
  • Keine Förderung bei maßgeblicher Beeinträchtigung ähnlicher öffentlicher oder privater Einrichtungen oder bei unmittelbarer Konkurrenz zu einem vergleichbaren privaten Angebot (Nr. 4.10)
  • Träger sind keine Gewerbebetriebe; Betrieb oder Vermarktung dürfen an Gewinnorientierte übertragen werden, die Einrichtung darf nicht eigenwirtschaftlich genutzt werden (Nr. 3.1, 3.3)
  • Vorhaben nur in den GRW-Fördergebieten; grundsätzlich in Tourismus-Raumkategorien oder bei ausreichender touristischer Bedeutung; Mitgliedschaft des Trägers in einer lokalen Tourismusorganisation grundsätzlich erforderlich (Nr. 4.1 bis 4.3)
  • Zweckbindung: Baumaßnahmen in der Regel mindestens 15 Jahre, Ausstattung und Technik 10 Jahre, Hard- und Software 5 Jahre (Nr. 6.3)
  • Antrag vor Vorhabenbeginn; vorzeitiger Beginn nur mit schriftlicher Genehmigung der IB.SH (Nr. 7.1)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie und die Produktseite der IB.SH nennen Verschattung und Sonnenschutz nicht. Ausgeschlossen sind Einrichtungen oder Teile davon, die üblicherweise gewerblich betrieben werden, etwa Gastronomie, Kioske und Shops. Gefördert werden öffentliche Infrastruktureinrichtungen des Tourismus wie Promenaden, Kurparks und Badestellen samt Begleitinfrastruktur; zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für die notwendige Ausstattung des Vorhabens. Ob eine Beschattung als Ausstattung anerkannt wird, ist nicht geregelt.

Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; ein vorzeitiger Beginn braucht die schriftliche Genehmigung der IB.SH. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50.000 EUR betragen, gefördert wird nur in den GRW-Fördergebieten, und die Auswahl erfolgt nach Ermessen ohne Rechtsanspruch. Offen ist, ob das Elster-Zertifikat des Unternehmens, mit dem die Produktinformation die Anmeldung beschreibt, auch für Kommunen gilt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Der Status „offen“ beruht auf der Aussage der Produktinformation, die digitale Antragstellung sei „ab sofort“ möglich, ohne Enddatum; bitte bei der IB.SH bestätigen lassen. Ein Antragsfenster oder Stichtag wird nirgends genannt.
  • Die Auswahl der Vorhaben bei knappen Haushaltsmitteln erfolgt nach Ermessen im Einvernehmen mit dem Tourismusministerium (Nr. 1.4); es besteht kein Rechtsanspruch.
  • Für Kommunen als Antragsteller ist nicht geklärt, ob das genannte Elster-Zertifikat des Unternehmens gilt; die Produktinformation spricht vom Unternehmen.
  • Ob eine Beschattung (Schirm, Segel) als notwendige Ausstattung einer geförderten Einrichtung anerkannt wird, ist nicht geregelt. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein; das beruht auf Nr. 2.1 und 5.1.
  • Modellhafte Klimafolgen-Infrastrukturen (Meeresspiegel, Sturmfluten, Küste) sind Klimaanpassung im weiteren Sinn, aber keine Beschattungsförderung.
  • Auswahl- und Fördergrundsätze (AFG LPW 2021) sind nicht gelesen.

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Häufige Fragen

Wer kann Förderung für öffentliche Tourismus-Einrichtungen in Schleswig-Holstein beantragen?

Antragsberechtigt sind Kommunen. Träger dürfen keine Gewerbebetriebe sein; Betrieb oder Vermarktung dürfen an Gewinnorientierte übertragen werden, die Einrichtung darf aber nicht eigenwirtschaftlich genutzt werden. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft des Trägers in einer lokalen Tourismusorganisation erforderlich.

Wie hoch ist die Förderung im Landesprogramm Wirtschaft für Tourismus-Einrichtungen?

Der Zuschuss beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einem Eigenanteil von mindestens 10 %. Im Einvernehmen mit dem Tourismusministerium kann die Quote im Einzelfall um 15 % steigen, wenn die Maßnahme interkommunal erfolgt oder zur Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beiträgt. Einen Euro-Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.

Gibt es eine Antragsfrist?

Einen Stichtag oder ein Antragsfenster nennt die Quelle nicht. Laut Produktinformation (Stand 10.2026) ist die digitale Antragstellung über das Serviceportal des Landes ab sofort möglich, und zwar vor Beginn des Vorhabens. Die Richtlinie ist bis zum 30.06.2027 befristet; das ist ihre Laufzeit, keine Antragsfrist, und sie gilt für die GRW-Fördergebiete Schleswig-Holsteins.

Können Sonnensegel oder Schirme über das Landesprogramm Wirtschaft gefördert werden?

Die Richtlinie nennt weder Sonnensegel noch Schirme oder Sonnenschutz. Gefördert werden öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen samt notwendiger Ausstattung; ob eine Beschattung dazu zählt, ist nicht geregelt. Gewerblich betriebene Teile wie Gastronomie sind ausgeschlossen, und die Förderstelle entscheidet.

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