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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Hessen · Land Hessen

Kommunale Klimarichtlinie Hessen: Förderung für Klimaanpassung

Die Kommunale Klimarichtlinie Hessen bezuschusst die Klimaanpassung hessischer Kommunen, auch Beschattung. Laut FAQ sind Sonnenschirme ausgeschlossen; Sonnensegel kommen nur fest installiert und nur im nicht-öffentlichen Raum wie Kitas in Betracht.

Laufend, ohne feste FristStand der Prüfung: 23.10.2026
Regel 40 %, Bündnismitglieder 60 bis 85 %Förderquote laut Quelle
Laufend, ohne feste Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen (Auszug): WIBank-Seite Klimaschutz (385466). Die Richtlinie Klimaschutz (PDF) und die FAQ (PDF) wurden aufgerufen, waren aber nicht lesbar. Nicht abgerufen: Antragsformulare (docx), Förderfinder.

Amtlicher Name
Kommunale Klimarichtlinie Hessen: Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten (Staatsanzeiger Hessen Nr. 27/2025 S. 707)
Träger
Land Hessen; Antragstellung bei der WIBank (II/1, II/2) bzw. beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (II/3, II/4), laut Seite
Gebiet
Hessen
Wer kann beantragen
Kommunen
Was wird gefördert
Zuschüsse für hessische Kommunen: Klimaschutz (II/1), Klimaanpassung (II/2: investive Maßnahmen wie Entsiegelung, Begrünung und Beschattung öffentlicher Flächen, Beschattung und Begrünung öffentlicher Gebäude, Regenwasserrückhalt, Trinkbrunnen sowie Studien und Analysen), Pilot- und Demonstrationsvorhaben (II/3) und Haus- und Hofbegrünung privater Eigentümer über kommunale Programme (II/4).
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntKommunale Klimarichtlinie Teil II Nr. 2.2.1 Buchst. a nennt die Beschattung öffentlicher Flächen (zum Beispiel Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume), Buchst. b die Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauliche Maßnahmen. Die FAQ (Stand 01.07.2025) verlangt fest verankerte bauliche oder technische Installationen von nachhaltiger Wirkungsdauer, die dauerhaft ortsfest und wenig diebstahl- und vandalismusanfällig sind. Fest installierte Sonnensegel sind danach förderfähig, aber nur im nicht-öffentlichen abgegrenzten Raum wie Kitas; Sonnenschirme sind nicht förderfähig. Im öffentlichen Raum kommen nur fest installierte Bedachungen wie bauliche Schattendächer, gegebenenfalls begrünt, in Betracht. Bei Gebäuden gelten außenliegende ortsfeste Verschattungseinrichtungen mit Tageslichtlenkung (Raffstore, Außenjalousie) als bevorzugt gegenüber Markisen; Rollläden sind nicht förderfähig. Begleitend soll die Kommune Baumpflanzungen prüfen.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Mindestens eines davon wird ausdrücklich genannt: Sonnensegel, Schirme oder Nebelkühlung. Genaueres steht unter „Was das für Verschattung bedeutet“.
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
II/2 Klimaanpassung: in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilfinanzierung); für Mitglieder im Bündnis Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen in der Regel 60 % (Ambitionsstufe Standard) oder 75 % (Sprinter), für Zweckverbände im Bündnis 85 % (Teil II Nr. 2.4.1). II/3 Pilot- und Demonstrationsvorhaben: in der Regel 75 %. II/4 Haus- und Hofbegrünung: Festbetrag an die Kommune; die kommunalen Programme fördern je Maßnahme 60 bis 85 %. Kumulation mit Bundes- oder EU-Mitteln zulässig bis insgesamt 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, nicht mit weiteren Landesmitteln (Teil III Nr. 7.2). Bei kommunalen Empfängern können Finanzkraft und Stellung im Finanzausgleich die Höhe beeinflussen (Teil III Nr. 1.3). Höchstbetrag: II/2 investiv: Zuwendung höchstens 250.000 EUR je Vorhaben (laut FAQ je Objekt oder Liegenschaft; kommunale Unternehmen 200.000 EUR); Studien und Analysen (II/2.2.2): höchstens 100.000 EUR, interkommunal bis 250.000 EUR; Trinkbrunnen bis 10.000 EUR je Brunnen; II/3: höchstens 250.000 EUR (Zweckverbände und kommunale Unternehmen 200.000 EUR); II/4: Festbetrag bis 520.000 EUR je Kommune (Teil II Nr. 2.4.3, 2.4.1, 3.4.3, 4.6.1). Mindestbetrag: Die Zuwendung muss mindestens 6.000 EUR betragen (Teil II Nr. 2.4.3). Die Klimarichtlinie gilt laut FAQ auch dann, wenn die Bagatellgrenze anderer hessischer Richtlinien unterschritten wird
Frist
Keine Antragsfrist, kein Stichtag und kein Antragsfenster in der Richtlinie. Die Richtlinie gilt vom 01.07.2025 bis 30.06.2030 (Teil V). Laut FAQ (Stand 01.07.2025) werden Anträge zurzeit nach Eingang bearbeitet und es gibt keine Mengenbegrenzung; bei mehr geeigneten Anträgen als Mitteln entscheidet der Eingang des vollständigen Antrags und die Priorisierung nach Wirksamkeit. Bewilligung im Rahmen der Haushaltsmittel ohne Rechtsanspruch; die Bereitstellung der Mittel hängt vom beschlossenen Landeshaushalt ab. Bearbeitungsdauer etwa 12 Wochen bei vollständigen Unterlagen; Nachforderungen binnen drei Monaten. Das Verwendungsnachweis-Formular für II/4 auf der WIBank-Seite gilt nur für Anträge bis 30.06.2025.
Antragsweg
II/1 und II/2: Antrag schriftlich, in Textform oder online (wibank.de) bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligender Stelle; II/3 und II/4: Antrag beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat. Fachtechnische Prüfung durch eine vom Ministerium beauftragte Stelle. Kostenlose Vorfeldberatung durch die hessenEnergie wird ausdrücklich empfohlen. Informationen und Formulare: https://www.wibank.de/wibank/klimaschutz/klimaschutz-385466.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Sonnenschirme sind laut FAQ nicht förderfähig.
  • Sonnensegel nur fest installiert und nur im nicht-öffentlichen abgegrenzten Raum wie Kitas; im öffentlichen Raum nur fest installierte Bedachungen (bauliche Schattendächer), gegebenenfalls begrünt (FAQ).
  • Rollläden nicht förderfähig; bei Gebäuden förderfähig nur, wenn die Verschattung die Überhitzung durch solare Einstrahlung mindert (nicht bloße Abdunkelung oder Blendschutz); Förderung nur, wenn die Maßnahme nicht über die Hessische Kommunalrichtlinie Energie gefördert werden kann, oder als Teil eines förderfähigen Maßnahmenpakets (FAQ).
  • Nur freiwillige Maßnahmen; gesetzlich oder behördlich geforderte Maßnahmen sind ausgeschlossen (FAQ, Teil II Nr. 2.3).
  • Die Förderung darf keiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts zugutekommen (Teil II Nr. 2.3).
  • Nicht zuwendungsfähig: Eigenleistungen, Grunderwerb, Planungsarbeiten und Voruntersuchungen (soweit nicht gesondert geregelt), Finanzierungskosten, Bewirtung, abziehbare Umsatzsteuer, Instandhaltung und Betrieb von Trinkbrunnen, gebrauchte Gegenstände (Teil III Nr. 7.1).
  • Zweckbindung 15 Jahre; Anlagen müssen im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben (Teil III Nr. 6).
  • Kosten sind durch eine qualifizierte Kostenschätzung zu belegen, bei Fachplanung in der Tiefe einer Kostenberechnung der Entwurfsplanung (Phase 3 HOAI), sonst durch Richtpreisangebote (Teil III Nr. 2.3).
  • Baugenehmigung und weitere erforderliche Genehmigungen sind vor der Bewilligung vorzulegen (Teil III Nr. 2.2).

Was das für Verschattung bedeutet

Sonnenschirme sind laut FAQ der WIBank (Stand 01.07.2025) nicht förderfähig. Fest installierte Sonnensegel kommen nur im nicht-öffentlichen, abgegrenzten Raum wie Kitas in Betracht; im öffentlichen Raum nennt die FAQ nur fest installierte Bedachungen wie bauliche Schattendächer, gegebenenfalls begrünt. Die Richtlinie selbst nennt in Teil II Nr. 2.2.1 allgemein die Beschattung öffentlicher Flächen und Gebäude, Schirme und Segel regelt erst die FAQ als Auslegungshinweis. Rollläden sind nicht förderfähig.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Die Zuwendung muss mindestens 6.000 EUR betragen und liegt bei Klimaanpassung (II/2) bei höchstens 250.000 EUR je Vorhaben. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen, die Zweckbindung beträgt 15 Jahre, Planungsarbeiten sind nicht zuwendungsfähig, soweit nicht gesondert geregelt. Wie viele Haushaltsmittel aktuell bereitstehen, ist nicht belegt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Das FAQ-Dokument trägt den Stand 01.07.2025; spätere Änderungen sind nicht geprüft. Der Status „laufend, ohne feste Frist“ stützt sich auf die Richtlinie (keine Frist, Geltung bis 30.06.2030) und die FAQ (Bearbeitung nach Antragseingang); die WIBank-Programmseite nennt weder Frist noch Antragsstopp.
  • Die Bewilligung hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln und vom beschlossenen Landeshaushalt ab; ein aktueller Mittelstand ist nicht belegt.
  • Sonnensegel sind nur fest installiert und nur im nicht-öffentlichen abgegrenzten Raum (zum Beispiel Kitas) als förderfähig genannt; die FAQ ist ein Auslegungshinweis, die Richtlinie selbst nennt nur Beschattung allgemein.
  • Die Kommunale Klimarichtlinie Energie (Hessen) wurde nicht gelesen; die FAQ verweist für Verschattung an Gebäuden darauf.
  • Der Webseite-Hinweis zu II/4 (Formular nur für Anträge bis 30.06.2025) betrifft nach Wortlaut nur Anträge bis 30.06.2025, also die Zeit vor der aktuellen Richtlinie (naheliegend, nicht ausdrücklich erklärt).

Ihr Vorhaben im Rahmen von Kommunale Klimarichtlinie Hessen besprechen

Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Kommunale Klimarichtlinie Hessen passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.

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Aus der Praxis

Projekte mit diesem Programm

Öffentlich bekannte Projekte mit Programm und Link zur Quelle. Hersteller und Produkte nennen wir bewusst nicht, die Beispiele sollen den Förderweg zeigen.

  • Hessen · Kita und SchuleUmgesetzt

    Niederkalbach (Gemeinde Kalbach)

    Projekt
    Sonnenschutzmarkisen vor den Gruppenräumen einer kommunalen Kita als sommerlicher Wärmeschutz
    Programm
    Förderung von kommunalen Klimaschutz und Klimaanpassungsmaßnahmen (Hessisches Umweltministerium in Kooperation mit der Hessen Energie)
    Förderung
    Förderquote 90 % (laut Gemeinde)

    Stand Oktober 2023 · Quelle: Sonnenschutzmarkisen als Wärmebarriere (Mitteilung der Gemeinde Kalbach)

Alle Praxisbeispiele

Häufige Fragen

Wer kann die Kommunale Klimarichtlinie Hessen beantragen?

Antragsteller sind hessische Kommunen. Zweckverbände und kommunale Unternehmen erscheinen in der Richtlinie bei Quote und Höchstbetrag, private Eigentümer werden nur über kommunale Programme zur Haus- und Hofbegrünung (II/4) erreicht. Betriebe wie Gastronomie oder Hotels sind als Antragsteller nicht genannt.

Wie hoch ist die Förderung für Klimaanpassung nach der Klimarichtlinie Hessen?

Die Zuwendung beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss (II/2). Kommunen im Bündnis „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ erhalten in der Regel 60 % (Ambitionsstufe Standard) oder 75 % (Sprinter). Die Zuwendung beträgt mindestens 6.000 EUR und höchstens 250.000 EUR je Vorhaben.

Gibt es eine Frist für die Kommunale Klimarichtlinie Hessen?

Nein, die Richtlinie nennt für hessische Kommunen keine Antragsfrist, keinen Stichtag und kein Antragsfenster. Die Richtlinie gilt vom 01.07.2025 bis 30.06.2030, das ist ihre Laufzeit und keine Antragsfrist. Laut FAQ (Stand 01.07.2025) werden Anträge zurzeit nach Eingang bearbeitet, die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Haushaltsmittel ohne Rechtsanspruch.

Sind Sonnensegel oder Schirme nach der Klimarichtlinie Hessen förderfähig?

Sonnenschirme nicht: Die FAQ schließt sie ausdrücklich aus. Fest installierte Sonnensegel kommen nur im nicht-öffentlichen, abgegrenzten Raum wie Kitas in Betracht, im öffentlichen Raum nur fest installierte Bedachungen wie bauliche Schattendächer. Ob ein konkretes Vorhaben passt, entscheidet die Förderstelle.

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