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Thüringen · Land Thüringen, Aufbaubank TAB

KLUG Thüringen: Förderung für Kleinstunternehmen der Grundversorgung

KLUG fördert in Thüringen Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung in ländlich geprägten Orten, darunter Gastronomie mit passender Haupttätigkeit. Für das Haushaltsjahr 2026 stehen keine Mittel mehr zur Verfügung.

Laufend, ohne feste FristStand der Prüfung: 23.10.2026
bis 45 % (De-minimis-Beihilfe)Förderquote laut Quelle
Laufend, ohne feste Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: Programmseite aufbaubank.de (nur als Zusammenfassung); Richtlinie FR ILE/REVIT 2026 (PDF, 33 Seiten, vollständig); KLUG-Leitfaden Version 2026.01 (PDF, 6 Seiten, vollständig). Nicht abgerufen: TAB-Portal, Hinweise zur Antragstellung und zur Abrufbearbeitung, ILU-Richtlinie.

Amtlicher Name
KLUG – Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Maßnahme B 5 der FR ILE/REVIT, Thüringen)
Träger
Land Thüringen, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (Richtlinie FR ILE/REVIT); Bewilligungsstelle für B 5 ist die Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gebiet
Nur ländlich geprägte Orte außerhalb der Gemeindeflächen der kreisfreien Städte Erfurt, Jena und Gera; der Bedarf für das Gut bzw. die Dienstleistung muss die Bewilligungsstelle feststellen (Richtlinie B 5.3). Vorhaben mit überwiegend überregionalem Absatz (in der Regel über 50 km) sind nicht förderfähig (Leitfaden Kap. 4.3).
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Investitionen von Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanz unter 2 Mio. €) in langlebige Wirtschaftsgüter zur Sicherung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung, u. a. Bauten, Maschinen und EDV, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte; dazu Beratungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen (Richtlinie B 5.1.2). Der Leitfaden zählt gastronomische Dienstleistungen zur Grundversorgung (Kap. 2.1).
Verschattung und Sonnenschutz
Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung, Sonnenschutz und Schattenspender werden in Richtlinie und Leitfaden nicht genannt. Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Richtlinie B 5.1.2 a), also der Oberbegriff Investitionen. Außenanlagen sind nur förderfähig, soweit sie „im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition stehen“ (Leitfaden Kap. 2.2 schließt die übrigen aus). Ob ein Beschattungselement als langlebiges Wirtschaftsgut gilt (Abschreibung von 5 Jahren oder mehr, Leitfaden Kap. 10.3), ist nicht geregelt. Die Bewilligung liegt im pflichtgemäßen Ermessen (Richtlinie A 2).
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe (Richtlinie B 5.4.2). Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag in der Richtlinie. Obergrenze nur über die De-minimis-Regel (laut Programmseite 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren; Richtlinie verweist auf VO (EU) 2023/2831). Mindestbetrag: Mindestinvestitionsvolumen 10.000 € ohne Umsatzsteuer (Richtlinie B 5.4.3; Leitfaden Kap. 5)
Frist
Keine Antragsfrist: Anträge können laut Richtlinie B 5.6 laufend bei der Bewilligungsstelle (Thüringer Aufbaubank) gestellt werden. Haushaltsjahr 2026: keine Mittel mehr; Bewilligung nur aus Haushaltsmitteln 2027 und 2028, Auszahlungen frühestens 2027 (Programmseite, Stand 13.10.2026). Der 'letztmögliche Abruftermin' 31.10.2026 betrifft nach dem Seitenzusammenhang Mittelabrufe für 2026, die Seite definiert den Begriff nicht; er ist keine Antragsfrist. Richtlinie gilt vom 01.01.2026 bis 31.12.2028.
Antragsweg
Antragstellung über das Online-Portal der Bewilligungsstelle TAB (Richtlinie Teil D 1; Leitfaden Kap. 5). Laut Programmseite (Zusammenfassung) ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an die TAB zu senden; im Leitfaden nicht bestätigt.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Verschattung und Sonnenschutz weder genannt noch ausgeschlossen
  • Gastronomie nur, wenn die Haupttätigkeit der WZ-2025-Klasse 56.11 (Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons) eindeutig zugeordnet ist (Leitfaden Kap. 10.9); Tourismus- und Freizeitwirtschaft sonst nicht antragsberechtigt (Leitfaden Kap. 3)
  • Nur Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, Umsatz oder Bilanz höchstens 2 Mio. Euro) in ländlich geprägten Orten außer den Gemeindeflächen von Erfurt, Jena und Gera; Bewilligungsstelle muss den Bedarf feststellen, kein überwiegend überregionaler Absatz (Richtlinie B 5.3; Leitfaden Kap. 4.3)
  • Außenanlagen nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition (Leitfaden Kap. 2.2)
  • Zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 10.000 Euro netto, sowohl beantragt als auch nachgewiesen (Richtlinie B 5.4.3; Leitfaden Kap. 5); Ersatzinvestitionen, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing und Miete, Beherbergung, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und SHK-Gewerke ausgeschlossen (Leitfaden Kap. 2.2)
  • Wirtschaftsgüter mit Abschreibung unter 5 Jahren gelten nicht als langlebig (Leitfaden Kap. 10.3)
  • Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden (Leitfaden Kap. 2.2 und 8)
  • Nicht antragsberechtigt: akademische Heilberufe und Heilpraktiker, landwirtschaftliche Unternehmen nach der ILU-Richtlinie, Unternehmen in Schwierigkeiten (Richtlinie B 5.2; Leitfaden Kap. 3)
  • Umsatzsteuer, unbare Eigenleistungen, laufender Betrieb, Unterhaltung, Wohnraum, Umschuldungen (Richtlinie B 5.1.3); Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel (A 2)

Was das für Verschattung bedeutet

Verschattung und Sonnenschutz nennt die Quelle nicht, schließt sie aber auch nicht aus. Gefördert werden nur langlebige Wirtschaftsgüter mit einer Abschreibung von 5 Jahren oder mehr, Außenanlagen nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition. Ob ein Beschattungselement als langlebiges Wirtschaftsgut gilt, ist nicht geregelt, und die Bewilligung liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Schirme, Segel oder Nebelkühlung nennt die Quelle nicht; Leasing und Miete sind ausgeschlossen.

Zuerst muss der Betrieb passen. Er muss ein Kleinstunternehmen in einem ländlich geprägten Ort außerhalb von Erfurt, Jena und Gera sein. Gastronomie ist nur mit Haupttätigkeit in der WZ-2025-Klasse 56.11 antragsberechtigt, Beherbergung ist ausgeschlossen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 € netto betragen, vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Die Antragstellung ist laut Richtlinie B 5.6 laufend möglich, aber die Mittel für 2026 sind erschöpft; Bewilligung erst aus 2027/2028 (Programmseite).
  • Verschattung und Sonnenschutz werden nicht genannt; ob Beschattungselemente als langlebige Wirtschaftsgüter gelten, ist nicht geregelt. Die Bewilligung erfolgt nach Ermessen.
  • Kein Höchstbetrag in der Richtlinie gefunden. Die Programmseite nennt keinen Höchst- oder Mindestbetrag; die Richtlinie nennt nur das Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 €.
  • De-minimis-Obergrenze von 300.000 € in drei Jahren stammt aus der Programmseite (Zusammenfassung); die Richtlinie verweist auf die VO (EU) 2023/2831.
  • Der Postweg zum Antrag ist nur in der Programmseite-Zusammenfassung genannt, im Leitfaden nicht.
  • Der „letztmögliche Abruftermin“ 31.10.2026 betrifft nach dem Seitenzusammenhang Mittelabrufe für 2026 und ist kein Antragstermin; die Seite definiert den Begriff nicht.

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Häufige Fragen

Wer kann KLUG in Thüringen beantragen?

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanz unter 2 Mio. € in ländlich geprägten Orten Thüringens, nicht in den Gemeindeflächen von Erfurt, Jena und Gera. Gastronomische Betriebe gehören nur dazu, wenn ihre Haupttätigkeit der WZ-2025-Klasse 56.11 zugeordnet ist. Tourismus- und Freizeitwirtschaft ist sonst nicht antragsberechtigt, Beherbergung ist ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Richtlinie nennt bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe. Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 € ohne Umsatzsteuer betragen. Einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht; die Programmseite nennt über die De-minimis-Regel 300.000 € innerhalb von drei Jahren.

Gibt es eine Frist?

Nein, eine Antragsfrist gibt es nicht: Anträge können laut Richtlinie laufend bei der Thüringer Aufbaubank gestellt werden. Für das Haushaltsjahr 2026 stehen laut Programmseite (Stand 13.10.2026) keine Mittel mehr zur Verfügung, Bewilligungen sind nur aus Haushaltsmitteln 2027 und 2028 möglich. Der Abruftermin 31.10.2026 und die Laufzeit der Richtlinie (01.01.2026 bis 31.12.2028) sind keine Antragsfristen.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Quelle nennt weder Sonnensegel noch Schirme noch Verschattung. Gefördert werden langlebige Wirtschaftsgüter; ob ein Beschattungselement dazuzählt, ist nicht geregelt, und Leasing und Miete sind ausgeschlossen. Ob es zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

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