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Nordrhein-Westfalen · Umweltministerium, LANUK

Klimaanpassung.Unternehmen.NRW: Förderung für KMU in Nordrhein-Westfalen

Klimaanpassung.Unternehmen.NRW bezuschusst investive Klimaanpassung an Gebäuden und Liegenschaften kleiner und mittlerer Unternehmen in NRW. Gesamtausgaben müssen unter 200.000 EUR netto liegen, Anträge sind vor Vorhabenbeginn und bis 31.12.2026 zu stellen.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2026Ende des Antragsfensters
bis 60 %Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Programmseite in.nrw (Auszug). Förderbekanntmachung Stand 13.03.2026 als PDF vollständig gelesen (18 Seiten). KA-RL und EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie über recht.nrw.de als Auszug gelesen (Anlagen 1 und 2 der KA-RL nicht enthalten). Nicht gelesen: Präsentation der Infoveranstaltung, EFRE.NRW.Online-Portal.

Amtlicher Name
Klimaanpassung.Unternehmen.NRW – Vorhaben unter 200.000 EUR netto (Förderbekanntmachung, Stand 13.03.2026)
Träger
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027; Beratung durch Innovationsförderagentur NRW (Projektträger Jülich); bewilligende Stelle LANUK NRW
Gebiet
Nordrhein-Westfalen
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Investive Klimaanpassung an Gebäuden und Liegenschaften kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kommunaler Unternehmen in NRW, zum Beispiel Begrünung, Entsiegelung, Regenwasserversickerung, Trinkwasserspender und Verschattungselemente. Gesamtausgaben unter 200.000 EUR netto.
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntBekanntmachung, Abschnitt „Vorhaben unter 200.000 Euro“, Was wird gefördert (PDF-Seite 11): Verschattungselemente gehören zu den förderfähigen Maßnahmen, als Beispiel außenliegender Sonnenschutz. Antragsberechtigt sind KMU und kommunale Unternehmen mit Sitz in NRW.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
höchstens 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (PDF S. 2 und S. 17); die konkrete Höhe richtet sich nach Antragstellerart, Unternehmensgröße und Beihilferecht. Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag je Antrag genannt. Vorhabengrenze: Gesamtausgaben unter 200.000 EUR netto. Sachausgaben als Pauschalbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen (mindestens drei Anbieter), Auftragswert je Einzelauftrag höchstens 100.000 EUR ohne USt (PDF S. 13). Mindestbetrag: Gesamtausgaben je Antragsteller nicht unter 2.000 EUR netto (PDF S. 13). Abweichung zur KA-RL siehe unsicherheiten
Frist
Anträge können bis zum 31.12.2026 gestellt werden (Förderbekanntmachung Stand 13.03.2026, S. 15; gilt für beide Förderbereiche, Vorhaben ab und unter 200.000 EUR). Programmseite: Start der Fördermaßnahme 12.01.2026; Ende der Antragseinreichung 31.12.2026, 23:59 Uhr; die rechtsverbindliche Zusammenfassung muss zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eingegangen sein (Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail an klima.in.nrw@fz-juelich.de). Bearbeitung in der Reihenfolge des Eingangs, Bewilligung im Rahmen der Haushaltsmittel. Projektlaufzeit höchstens 24 Monate, Abschluss bis 30.06.2029.
Antragsweg
Antrag und Fördermanagement über das Portal EFRE.NRW.Online (in der Bekanntmachung: efre.ecoh.nrw.de). Die Förderfähigkeit prüfen Projektträger Jülich und LANUK NRW als bewilligende Stelle, in Reihenfolge des Eingangs; die Förderwürdigkeit prüft die Innovationsförderagentur NRW.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Personalausgaben und die Erstellung betrieblicher Klimaanpassungskonzepte nicht förderfähig (Bekanntmachung S. 11).
  • Planerische Vorbereitungen nur bis zu 10 % der Gesamtausgaben und nur zusammen mit einer investiven Maßnahme; Grunderwerb nicht förderfähig (Bekanntmachung S. 3, 11).
  • Verschönerungen ohne Beitrag zur Klimafolgenanpassung nicht zuwendungsfähig (KA-RL Nr. 5.5 Buchst. b); ob die KA-RL im Verfahren unter 200.000 EUR unmittelbar gilt, ist nicht erklärt.
  • Rein technologische Maßnahmen wie Klimageräte oder Wasserfilteranlagen nicht förderfähig (Bekanntmachung S. 11).
  • Gebäude oder Liegenschaften, die überwiegend Wohnzwecken dienen und weniger als drei separate abgeschlossene Wohneinheiten haben, nicht förderfähig (Bekanntmachung S. 11).
  • Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen sein; Ausnahme Vorplanung und Bodenuntersuchung nach Ziffer 4.3 der KA-RL (Bekanntmachung S. 13).
  • Doppelförderung ausgeschlossen (Bekanntmachung S. 13).

Was das für Verschattung bedeutet

Rein technologische Maßnahmen wie Klimageräte sind nicht förderfähig, ebenso Personalausgaben und betriebliche Klimaanpassungskonzepte. Planerische Vorbereitungen werden nur bis zu 10 % der Gesamtausgaben und nur zusammen mit einer investiven Maßnahme gefördert. Verschönerungen ohne Beitrag zur Klimafolgenanpassung gelten nach der Richtlinie KA-RL als nicht zuwendungsfähig, ob sie im Verfahren unter 200.000 EUR unmittelbar gilt, erklärt die Quelle nicht. Verschattungselemente nennt die Bekanntmachung ausdrücklich, als Beispiel außenliegenden Sonnenschutz. Sonnensegel und Schirme nennt dieser Förderbereich nicht.

Das Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen sein, Ausnahmen sind Vorplanung und Bodenuntersuchung. Die Gesamtausgaben je Antragsteller dürfen 2.000 EUR netto nicht unterschreiten, Sachausgaben werden als Pauschalbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen von mindestens drei Anbietern angesetzt, je Einzelauftrag höchstens 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs im Rahmen der Haushaltsmittel. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Mindestbetrag: Die Bekanntmachung nennt für das Verfahren unter 200.000 EUR 2.000 EUR Mindestgesamtausgaben und keine Mindestzuwendung. Die KA-RL Nr. 5.6 (mehr als 50.000 EUR Zuwendung, bei EFRE-Mitteln mehr als 200.000 EUR Gesamtausgaben) passt nur zum Verfahren ab 200.000 EUR; ein ausdrücklicher Satz, der das Verhältnis klärt, fehlt.
  • Portal-Adresse: Die Bekanntmachung nennt efre.ecoh.nrw.de, die Programmseite efre-online.nrw.de/efre-portal; vor einem Link prüfen.
  • Rechtsgrundlage: Die Bekanntmachung nennt die EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie vom 07.11.2023, die Programmseite verlinkt eine Fassung vom 02.09.2026; die gültige Fassung zum Bewilligungszeitpunkt ist maßgeblich (Bekanntmachung S. 17).
  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Die Bekanntmachung verlangt den Beginn erst nach Antragstellung (Ausnahme Vorplanung und Bodenuntersuchung); die Rahmenrichtlinie Nr. 3.4 lässt eine Zulassung zu, ob das hier gilt, ist offen.
  • Gesamtmittel des Aufrufs nicht genannt; Bewilligung nur im Rahmen der Haushaltsmittel, kein Garantietermin.
  • Förderquote 60 % ist Höchstgrenze; konkrete Intensität hängt von Art und Größe des Antragstellers ab (Anlagen der KA-RL nicht abgerufen).
  • Sonnensegel und Schirme sind in diesem Förderbereich nicht genannt (nur außenliegender Sonnenschutz als Beispiel).

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Häufige Fragen

Wer kann Klimaanpassung.Unternehmen.NRW beantragen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Unternehmen mit Sitz in NRW, zum Beispiel Betriebe aus Gastronomie, Hotel und Gewerbe. Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden und Liegenschaften. Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen und weniger als drei separate abgeschlossene Wohneinheiten haben, sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Förderung bei Klimaanpassung.Unternehmen.NRW?

Die Förderung beträgt höchstens 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die konkrete Höhe richtet sich nach Antragstellerart, Unternehmensgröße und Beihilferecht. Einen Höchstbetrag je Antrag nennt die Bekanntmachung nicht. Die Gesamtausgaben müssen aber unter 200.000 EUR netto liegen und dürfen 2.000 EUR netto nicht unterschreiten.

Gibt es eine Frist für Klimaanpassung.Unternehmen.NRW?

Anträge für Vorhaben unter 200.000 EUR netto in NRW können bis zum 31.12.2026 gestellt werden. Laut Programmseite endet die Einreichung um 23:59 Uhr, die rechtsverbindliche Zusammenfassung muss zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eingegangen sein. Bearbeitet wird in der Reihenfolge des Eingangs, bewilligt im Rahmen der Haushaltsmittel.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Bekanntmachung nennt Verschattungselemente, als Beispiel außenliegenden Sonnenschutz, aber weder Sonnensegel noch Schirme. Ob ein bestimmtes Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle. Rein technologische Maßnahmen wie Klimageräte sind ausgeschlossen.

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