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Großschirm auf einem Sitzsockel mit Holzauflage auf einem gepflasterten Platz, Hochhäuser im Hintergrund
Nordrhein-Westfalen · Umweltministerium, LANUK

Klimaanpassung.Kommunen.NRW: Förderung für Hitzeschutz und Verschattung

Klimaanpassung.Kommunen.NRW bezuschusst Kommunen und Vereine bei der Anpassung an Hitze, Starkregen, Trockenheit und UV-Strahlung. Für Vorhaben unter 200.000 EUR netto gilt ein Antragsfenster bis 31.12.2026, Sonnensegel nennt die Bekanntmachung als Beispiel.

Antragstellung möglichStand der Prüfung: 23.10.2026
31.12.2026Ende des Antragsfensters
bis 90 % (80 % ohne wirtschaftliche Tätigkeit)Förderquote laut Quelle
Antragstellung möglich

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Programmseite in.nrw zweimal gelesen (Gesamtseite; gezielte Prüfung des Wortlauts zu Verschattung, Frist, Runden, Quoten, Maßnahmenbeginn). Richtlinie als HTML auf recht.nrw.de gelesen (Nr. 1 bis 9 einschließlich Maßnahmen a bis l, Quoten, Fristen). Förderaufruf (PDF) und FAQ (PDF) waren nicht lesbar. Nicht geprüft: Checkliste Antragsdokumente, Präsentationen, Portal, ältere Richtlinie KA-RL vom 26.10.2023 (auf der Seite verlinkt). Zitate stammen aus Auszügen und sind nicht am Originaltext gegengeprüft.

Träger
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV) führt die Maßnahme federführend um; bewilligende Stelle ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK NRW). Finanzierung aus EFRE/JTF-Programm NRW 2021 bis 2027 und Landesmitteln.
Gebiet
Nordrhein-Westfalen
Wer kann beantragen
Kommunen, Vereine
Was wird gefördert
Zuschüsse für investive Maßnahmen zur Anpassung an Hitze, Starkregen, Trockenheit und UV-Strahlung in Nordrhein-Westfalen an, auf oder in Gebäuden, Liegenschaften und Infrastruktur sowie im öffentlichen Raum. Beispiele sind Entsiegelung, Begrünung, Versickerung, Trinkwasserbrunnen und Verschattungselemente.
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntRichtlinie für niederschwellige Maßnahmen (24.10.2025), Nr. 2 Buchst. l, nennt Verschattungselemente als förderfähig. Die Förderbekanntmachung Nr. 4.1 (Vorhaben unter 200.000 EUR) nennt den Bau von Verschattungsanlagen und Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung mit den Beispielen außenliegender Sonnenschutz und Sonnensegel; die FAQ (Stand 11.05.2026, Nr. 2.1) nennt Verschattungsanlagen, zum Beispiel außenliegenden Sonnenschutz. Schirme und Nebelkühlung sind nicht genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Laut FAQ Nr. 2.2 werden Investitionen für Spielgeräte, Sitzgelegenheiten und Beleuchtung sowie Verschönerungsmaßnahmen nicht gefördert.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Mindestens eines davon wird ausdrücklich genannt: Sonnensegel, Schirme oder Nebelkühlung. Genaueres steht unter „Was das für Verschattung bedeutet“.
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Notwendigkeit der Förderung (Bekanntmachung Nr. 4.6). 80 % für Zuwendungsempfangende ohne wirtschaftliche Tätigkeit; 90 % für Kommunen in Haushaltsnotlage sowie für Forschungs- und Bildungseinrichtungen im beihilfefreien Bereich; höchstens 50 % bei wirtschaftlicher Tätigkeit (De-minimis-Beihilfe, Summe der De-minimis-Beihilfen aus drei Jahren höchstens 300.000 EUR, Richtlinie Nr. 5.5). Ausgabenerstattungsprinzip. Mindestbetrag: Mindestzuwendung: Die Zuwendung muss im Einzelfall mehr als 12.500 EUR betragen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei allen anderen Antragstellern mehr als 2.000 EUR (Förderbekanntmachung Nr. 4.1 und 4.3, nach Ziffer 1.1 VVG beziehungsweise VV zu § 44 LHO; die Programmseite nennt dieselben Beträge). Eine Mindestzuwendung in der Richtlinie selbst ist laut Auswertung nicht geregelt
Frist
Vorhaben mit Gesamtausgaben unter 200.000 EUR netto: Antragsfenster vom 24.11.2025 bis 31.12.2026 für Antragsberechtigte in NRW. Förderbekanntmachung Nr. 4.5: Antragsfrist 31. Dezember 2026. Programmseite: Einreichungsfrist der laufenden Runde 31.12.2026, 14:00 Uhr, später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. FAQ Nr. 5.9 (Stand 11.05.2026): Anträge unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel bis 31.12.2026; Prüfung in der Reihenfolge des Eingangs. Die Richtlinie nennt in Nr. 7.1 den 31.03.2027 für vollständige Anträge; wie sich das zum 31.12.2026 verhält, erklären die gelesenen Quellen nicht. Programmseite, Bekanntmachung (gilt ergänzend beziehungsweise abweichend) und FAQ nennen übereinstimmend den 31.12.2026; dieses Datum ist maßgeblich. Für Vorhaben ab 200.000 EUR (Projektskizzen im Aufrufverfahren) endete die 4. Einreichungsrunde am 29.01.2026, 14:00 Uhr; eine offene Runde ist auf der Programmseite nicht belegt. Mittelabrufe bis 30.09.2029, Durchführungszeitraum bis 30.06.2029.
Antragsweg
Antrag über das Portal EFRE.NRW.Online (Adresse in Programmseite und FAQ: efre-online.nrw.de/efre-portal; in der Bekanntmachung: efre.ecoh.nrw.de); im Portal die Maßnahme 7.1.5 Klimaanpassung auf lokaler und regionaler Ebene wählen (FAQ Nr. 3.1). Bewilligende Stelle LANUK NRW, Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit in der Reihenfolge des Eingangs, im Rahmen der Haushaltsmittel. Pflichtunterlagen laut Checkliste (Stand 17.06.2026): Antragsformular mit Mantel- und Monitoringbogen, Vorhabenbeschreibung (Anlage 3.1), Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Anlage 3.14), Finanzierungsplan (Anlage 3.3), je geplantem Auftrag drei Kostenvoranschläge, Nachweis über den Weiterbetrieb. Beratung durch die Innovationsförderagentur NRW (Projektträger Jülich), klima.in.nrw@ptj.de, offene Sprechstunde montags 10 bis 11 Uhr nach Anmeldung (Programmseite).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Nicht gefördert laut FAQ Nr. 2.2: Maßnahmen, die dem Klimaschutz entgegenwirken (zum Beispiel Klimaanlagen); Verschönerungs- und Sanierungsmaßnahmen; Investitionen für Spielgeräte, Sitzgelegenheiten und Beleuchtung; nicht-investive Maßnahmen wie Konzepte, Analysen und Studien; gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen; Personal- und Eigenleistungen.
  • Vorhaben, die vorrangig dem Erhalt, der Wiederherstellung, Aufwertung oder Vernetzung grüner Infrastruktur oder dem Naturtourismus dienen, sind nicht zuwendungsfähig, es sei denn, die grüne Infrastruktur dient vorrangig der Klimaanpassung (Bekanntmachung Nr. 4.3).
  • Gesamtausgaben müssen unter 200.000 EUR netto liegen (Bekanntmachung Nr. 4.3); Vorhaben ab 200.000 EUR gehören nach Nr. 3.1 zum zweistufigen Aufrufverfahren, dessen letzte belegte Runde am 29.01.2026 endete. Auftragswert je Einzelauftrag höchstens 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer; je geplantem Auftrag möglichst drei Kostenvoranschläge (Richtlinie Nr. 5.4, FAQ Nr. 5.8).
  • Antrag vor Beginn der Arbeiten (Richtlinie Nr. 4.3); verbindliche Auftragsvergabe oder Bestellung gilt als Beginn; vor der Bewilligung dürfen nur Planungsverträge nach HOAI bis Leistungsphase 6 geschlossen werden (Bekanntmachung Nr. 4.3).
  • Je Antragsteller höchstens zwei Anträge; im Antrag ist darzulegen und durch verbindliche Erklärungen zu belegen, wie das Projekt nach Förderende unterhalten wird (Bekanntmachung Nr. 4.3).
  • Förderfähig sind nur Sachausgaben für Investitionen; Personalausgaben und bürgerschaftliches Engagement werden nicht anerkannt (FAQ Nr. 4.1).

Was das für Verschattung bedeutet

Nicht gefördert werden laut FAQ Investitionen für Spielgeräte, Sitzgelegenheiten und Beleuchtung, Verschönerungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die dem Klimaschutz entgegenwirken. Verschattung nennt die Quelle dagegen ausdrücklich. Die Richtlinie führt Verschattungselemente unter den förderfähigen Maßnahmen auf, die Förderbekanntmachung nennt außenliegenden Sonnenschutz und Sonnensegel als Beispiele. Schirme und Nebelkühlung sind nicht genannt, aber auch nicht ausgeschlossen.

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Als Beginn gilt schon die verbindliche Auftragsvergabe oder Bestellung, vor der Bewilligung sind nur Planungsverträge nach HOAI bis Leistungsphase 6 zulässig. Die Zuwendung muss bei Gemeinden und Gemeindeverbänden mehr als 12.500 EUR betragen, bei allen anderen Antragstellern mehr als 2.000 EUR. Die Richtlinie nennt zusätzlich den 31.03.2027 für vollständige Anträge, das Verhältnis zur Antragsfrist erklären die Quellen nicht. Programmseite, Bekanntmachung und FAQ nennen übereinstimmend den 31.12.2026. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Verhältnis der Richtlinie Nr. 7.1 (31.03.2027 für vollständige Anträge) zur Frist 31.12.2026 ist in den Quellen nicht erklärt; angegeben wird 31.12.2026.
  • Die Uhrzeit 14:00 Uhr steht nur auf der Programmseite; Bekanntmachung und FAQ nennen nur das Datum.
  • Gesamtausgaben-Grenze uneinheitlich formuliert: Richtlinie Nr. 5.4 nicht mehr als 200.000 EUR, Bekanntmachung Nr. 4.1 nicht überschreiten, Nr. 4.3 weniger als 200.000 EUR netto, Nr. 3.1 mindestens 200.000 EUR gehört zum Aufrufverfahren; für genau 200.000 EUR ist die Zuordnung nicht eindeutig.
  • FAQ: Anträge werden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel angenommen; ob das Fenster vor dem 31.12.2026 mangels Mitteln enden kann, ist nicht belegt.
  • Dublette: F023 und F200 beschreiben dasselbe Förderangebot (zwei Verfahren Klimaanpassung.Kommunen.NRW); für Vorhaben ab 200.000 EUR ist auf der Programmseite keine offene Runde belegt.
  • Zwei Portal-Adressen in amtlichen Dokumenten (efre-online.nrw.de/efre-portal und efre.ecoh.nrw.de).
  • Schirme und Nebelkühlung sind nicht genannt; Sitzgelegenheiten und Beleuchtung sind laut FAQ nicht förderfähig, Aufenthaltsqualität daher nur im Verbund mit förderfähigen Maßnahmen.
  • Zitate zur Programmseite stammen aus Auszügen; zwei Auszüge stimmen überein.

Ihr Vorhaben im Rahmen von Klimaanpassung.Kommunen.NRW besprechen

Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Klimaanpassung.Kommunen.NRW passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.

Vorhaben besprechen

Häufige Fragen

Wer kann bei Klimaanpassung.Kommunen.NRW Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind Kommunen und Vereine in Nordrhein-Westfalen. Je Antragsteller sind höchstens zwei Anträge möglich, und im Antrag muss belegt werden, wie das Projekt nach Förderende unterhalten wird. Gefördert werden nur Sachausgaben für Investitionen, Personalausgaben nicht.

Wie hoch ist die Förderung bei Klimaanpassung.Kommunen.NRW?

Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Notwendigkeit der Förderung. 80 % gelten für Empfänger der Zuwendung ohne wirtschaftliche Tätigkeit und 90 % für Kommunen in Haushaltsnotlage, bei wirtschaftlicher Tätigkeit sind es höchstens 50 %. Ein Höchstbetrag ist in den gelesenen Unterlagen nicht genannt, die Gesamtausgaben müssen aber unter 200.000 EUR netto liegen.

Gibt es eine Frist für Klimaanpassung.Kommunen.NRW?

Für Vorhaben mit Gesamtausgaben unter 200.000 EUR netto gilt ein Antragsfenster vom 24.11.2025 bis 31.12.2026 für Antragsberechtigte in NRW, die Programmseite nennt 14:00 Uhr als Ende der Einreichung. Geprüft wird in der Reihenfolge des Eingangs im Rahmen der Haushaltsmittel, ob das Fenster vorher mangels Mitteln endet, ist nicht belegt. Für Vorhaben ab 200.000 EUR endete die letzte belegte Runde am 29.01.2026, eine offene Runde ist nicht belegt.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Förderbekanntmachung nennt außenliegenden Sonnenschutz und Sonnensegel als Beispiele für Verschattung. Schirme und Nebelkühlung nennt sie nicht, schließt sie aber auch nicht aus. Ob ein bestimmtes Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle, Sitzgelegenheiten und Beleuchtung sind laut FAQ nicht förderfähig.

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