
GRW Tourismus-Infrastruktur Thüringen: Förderung für Kommunen
Die GRW-Richtlinie Teil II fördert in Thüringen Geländeerschließung und öffentliche Tourismus-Einrichtungen samt Ausstattung, vorzugsweise für Kommunen. Verschattung bleibt darin unerwähnt; Gastronomie, Freibäder und innerstädtische Grünflächen sind ausgeschlossen.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: Richtlinie GRW Teil II (21 Seiten, vollständig); TAB-Programmseite (nur als Auszug lesbar); Koordinierungsrahmen BMWE (Teil 3: Fördersätze, Träger, Bindungsfrist, Tourismus). Nicht abgerufen: Merkblatt Bewertungskriterien, Interessenbekundungsverfahren, Abrufantrag.
- Amtlicher Name
- Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der GRW, Teil II: Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben (Tourismus, Nr. 2.1.4)
- Träger
- Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (Richtlinie vom 30.10.2024); Bewilligung für Tourismus-Infrastruktur durch die Thüringer Aufbaubank
- Gebiet
- Thüringen
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Zuschüsse für die Geländeerschließung für den Tourismus sowie für die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus einschließlich ihrer Ausstattung. Die Einrichtungen müssen sich in ein regionales touristisches Konzept einfügen (Nr. 2.1.4.1, 2.1.4.2).
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichVerschattung, Sonnenschutz oder Beschattung werden nicht genannt. Förderfähig sind die Geländeerschließung und die Errichtung öffentlicher Tourismus-Einrichtungen „einschließlich ihrer Ausstattung“ (Nr. 2.1.4.1). Eine Beschattung könnte nur als Teil dieser Ausstattung gefördert werden; die Richtlinie sagt dazu nichts (Nr. 2.1.4 und 2.1.4.10 in der Richtlinie vom 30.10.2024).
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Bis zu 60 % der förderfähigen Kosten (Richtlinie Nr. 5.2.1; Koordinierungsrahmen ab 01.01.2026). Ein höherer Satz ist in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des Koordinierungsrahmens möglich, wenn sich die Maßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und u. a. interkommunale Kooperation, Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft oder Fachkräftesicherung vorliegt (Nr. 5.2.2); der Koordinierungsrahmen lässt dann bis zu 90 % zu, das Ministerium legt die Kriterien fest (Nr. 5.2.4). Planungs- und Beratungsleistungen nach Nr. 2.1.4.9 bis zu 75 % (Nr. 5.2.3). Höchstbetrag: grundsätzlich 5 Mio. € Förderhöchstgrenze für Nr. 2.1.4; bei besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung höher (Nr. 5.4.1). Mindestbetrag: förderfähige Kosten des Vorhabens mindestens 50.000 € (Nr. 4.9)
- Frist
- Formlose Fördervoranfrage bis 31.08. eines jeden Jahres für eine Förderung im nächsten Haushaltsjahr (laut Programmseite der TAB, nicht in der Richtlinie). Die Voranfrage ersetzt den Antrag nicht (Nr. 7.1.1). Der Termin 31.08.2026 ist verstrichen; der nächste ist der 31.08.2027. Die Richtlinie ist bis 31.12.2027 befristet (Nr. 8); eine Förderung im Haushaltsjahr 2028 setzt eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung voraus (nicht belegt). Für den Antrag selbst nennt die Richtlinie keine feste Frist; er ist vor Maßnahmenbeginn einzureichen (Nr. 7.2.1).
- Antragsweg
- Antrag bei der Thüringer Aufbaubank als Bewilligungsbehörde für Tourismus-Infrastruktur (Nr. 7.2.2). Die Fördervoranfrage geht ebenfalls an die TAB (Nr. 7.1.1 und Programmseite). Nachweise u. a.: Konzept zur regionalwirtschaftlichen und touristischen Bedeutung (Nr. 2.1.4.4), Stellungnahme der DMO (Nr. 7.1.2), DCF-Analyse (Nr. 7.2.3 für die Ziffern 2.1.3 bis 2.1.6).
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen ausgeschlossen (Nr. 2.1.4.10)
- Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege und des Denkmalschutzes ausgeschlossen (Nr. 2.1.4.10)
- Errichtung oder Ausbau von Unterkünften und Gastronomie ausgeschlossen; Kosten für gastronomische und sonstige gewerbliche Tätigkeiten in öffentlichen Tourismuseinrichtungen nicht förderfähig (Nr. 2.1.4.10 und Kostenliste)
- Sporteinrichtungen einschließlich Sport- und Freibäder ausgeschlossen (Nr. 2.1.4.10)
- Instandsetzung und Sanierung sowie die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) vorhandener Ausstattung sind ausgeschlossen (Ausschlussliste Nr. 2.3)
- Vorhaben müssen überwiegend touristisch genutzt werden und ein schlüssiges Konzept vorlegen (Nr. 2.1.4.3, 2.1.4.4)
- Zuwendungsempfänger ist der Träger der Maßnahme, vorzugsweise Gebietskörperschaft oder kommunaler Zweckverband, auch steuerbegünstigte juristische Personen (Nr. 3); Einzelbetriebe nicht
- Zweckbindung bei Baumaßnahmen mindestens 15 Jahre (Nr. 6.7)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung, Sonnenschutz und Beschattung nennt die Richtlinie nicht. Ausgeschlossen sind unter anderem die Verbesserung innerstädtischer Park- und Grünflächen, Unterkünfte und Gastronomie, Sporteinrichtungen einschließlich Sport- und Freibäder sowie Instandsetzung, Sanierung und Ersatzbeschaffung vorhandener Ausstattung. Förderfähig sind öffentliche Tourismus-Einrichtungen einschließlich ihrer Ausstattung (Nr. 2.1.4.1). Eine Beschattung könnte nur als Teil dieser Ausstattung gefördert werden; die Richtlinie sagt dazu nichts.
Verlangt werden ein schlüssiges Konzept, eine überwiegend touristische Nutzung und bei Baumaßnahmen eine Zweckbindung von mindestens 15 Jahren. Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 50.000 € betragen. Dem Antrag bei der Thüringer Aufbaubank, der vor Maßnahmenbeginn zu stellen ist, geht eine formlose Fördervoranfrage voraus. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Ministeriumsbezeichnung: Die Richtlinie (30.10.2024) nennt das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, die TAB-Programmseite das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und ländlichen Raum. Die aktuelle Zuständigkeit ist nicht geklärt.
- Ob Verschattung oder Sonnenschutz als Ausstattung einer öffentlichen Tourismus-Einrichtung zählt, ist nicht geregelt. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein; das beruht auf dem Wortlaut „einschließlich ihrer Ausstattung“. Bei der TAB klären.
- Die Frist 31.08. stammt aus der TAB-Programmseite (nur als Auszug prüfbar), nicht aus der Richtlinie.
- Die Richtlinie ist bis 31.12.2027 befristet; ob die Voranfrage zum 31.08.2027 noch zu einer Förderung 2028 führen kann, hängt von einer Verlängerung ab.
- Für Tourismus-Einrichtungen gilt Nr. 5.3.3 mit Einnahmen-/Ausgabenbetrachtung bzw. DCF-Analyse (Nr. 7.2.3); die Angaben hängen davon ab, ob die Maßnahme einnahmeschaffend ist.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von GRW Tourismus-Infrastruktur Thüringen besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von GRW Tourismus-Infrastruktur Thüringen passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Tourismus-Infrastruktur nach der GRW in Thüringen beantragen?
Zuwendungsempfänger ist der Träger der Maßnahme, vorzugsweise eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, auch steuerbegünstigte juristische Personen. Einzelbetriebe sind nicht antragsberechtigt. Den Antrag stellt der Träger bei der Thüringer Aufbaubank.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Richtlinie nennt bis zu 60 % der förderfähigen Kosten; in Ausnahmefällen ist mehr möglich, der Koordinierungsrahmen lässt dann bis zu 90 % zu. Planungs- und Beratungsleistungen sind bis zu 75 % förderfähig. Grundsätzlich gilt eine Förderhöchstgrenze von 5 Mio. €, bei besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung höher; die förderfähigen Kosten müssen mindestens 50.000 € betragen.
Gibt es eine Frist?
Für die formlose Fördervoranfrage in Thüringen nennt die Programmseite der TAB den 31.08. jedes Jahres, für eine Förderung im nächsten Haushaltsjahr; der Termin 31.08.2026 ist abgelaufen, der nächste ist der 31.08.2027. Die Voranfrage ersetzt den Antrag nicht, und für den Antrag nennt die Richtlinie keine feste Frist; er ist vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Die Richtlinie ist bis 31.12.2027 befristet, eine Förderung im Haushaltsjahr 2028 setzt eine nicht belegte Verlängerung oder Nachfolgeregelung voraus.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Richtlinie nennt weder Sonnensegel noch Schirme noch Verschattung. Eine Beschattung könnte nur als Teil der Ausstattung einer öffentlichen Tourismus-Einrichtung gefördert werden; ob sie dazuzählt, ist nicht geregelt und bei der TAB zu klären. Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorhandener Ausstattung sind ausgeschlossen.
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Förderprojekt GRW Tourismus-Infrastruktur Thüringen
Sie planen Beschattung im Rahmen von GRW Tourismus-Infrastruktur in Thüringen? Beschreiben Sie uns Ort, Fläche und Zeitplan. Wir prüfen, welche Lösung dort technisch möglich ist, und stellen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen.



