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Nordrhein-Westfalen · Land NRW

GRW gewerbliche Wirtschaft NRW: Förderung für Betriebe in Fördergebieten

Die GRW-Förderrichtlinie NRW bezuschusst Investitionen gewerblicher Unternehmen in Fördergebieten, wenn dauerhafte Arbeitsplätze entstehen oder gesichert werden. Gastronomie ohne Beherbergung ist ausgeschlossen, Verschattung bleibt in der Richtlinie unerwähnt.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: NRW.BANK-Programmseite; Richtlinie MB.NRW 2026 Nr. 87 im Wortlaut (HTML von recht.nrw.de, nicht nur als Zusammenfassung); Koordinierungsrahmen BMWE (PDF, Kostenregeln und Ausschluss). Nicht erreichbar: Die von der NRW.BANK-Seite verlinkten FAQ (Stand 05/2026) und die Ausgabenliste (Anlage 1, Stand 04/2026) ließen sich nicht öffnen (Seite nicht gefunden). Nicht gelesen: Antragsformular, Fördergebietskarte Anlage 1.

Amtlicher Name
GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW (Kurztitel; früher RWP NRW)
Träger
Land NRW (Gemeinschaftsaufgabe GRW); Antragstelle und Bewilligung NRW.BANK
Gebiet
Nur Betriebsstätten in Fördergebieten (C- und D-Gebiete laut Karte, Anlage 1; die NRW.BANK-Seite nennt die Gebietskulisse 01/2022)
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Zuschüsse für betriebliche Investitionen gewerblicher Unternehmen einschließlich des Tourismusgewerbes in strukturschwachen Fördergebieten, wenn dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Gastronomie ohne Beherbergung ist ausgeschlossen.
Verschattung und Sonnenschutz
Noch nicht geklärtDie Richtlinie (MB.NRW 2026 Nr. 87) nennt weder Verschattung noch Sonnenschutz noch Außenanlagen. Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, „unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen“ (Nr. 5.2), im Rahmen eines Vorhabens, das Dauerarbeitsplätze schafft oder sichert. Ob eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Vorhabens anerkannt wird, ist nicht geregelt.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Investitionen (Nr. 5.2.5.3, auf förderfähige Ausgaben): kleine Unternehmen C1 35 %, C2 30 %, D 20 %; mittlere C1 25 %, C2 20 %, D 10 %; große C1 15 %, C2 10 %, im D-Gebiet nur De-minimis. In C-Gebieten bei nicht erfüllten Kriterien regelmäßig 5 Prozentpunkte weniger (Nr. 5.2.5.4). Nicht-investiv (nur KMU): Schulung 40 % (C) bzw. 35 % (D), Markteinführung 50 %. Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag je Vorhaben genannt. Höchstbeträge je Dauerarbeitsplatz: 1.000.000 EUR je geschaffenem bzw. 500.000 EUR je gesichertem Platz bei Kleinunternehmen, 350.000 EUR bei mittleren und großen Unternehmen (Nr. 5.2.2). Schulung höchstens 50.000 EUR, Markteinführung höchstens 400.000 EUR. Mindestbetrag: Förderfähige Ausgaben mindestens 150.000 EUR (Bagatellgrenze, Nr. 4.4)
Frist
Keine Antragsfrist und kein Antragsfenster genannt (Richtlinie Nr. 6.1; NRW.BANK-Seite). Antrag formgebunden über das NRW.BANK-Direktkundenportal und vor Vorhabensbeginn. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2027 (Richtlinienende, keine Antragsfrist).
Antragsweg
Antrag über das NRW.BANK-Direktkundenportal, formgebunden und vor Vorhabensbeginn (Nr. 6.1). Die NRW.BANK berät vor der Antragstellung kostenlos.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Gastronomie ohne Beherbergung nicht förderfähig; Ausnahme bei Kombination mit Beherbergung, wenn mindestens 25 % der Umsätze mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt werden (Nr. 2.2 Buchst. l)
  • Vermittlung von Beherbergungsdienstleistungen ausgeschlossen (Nr. 2.2 Buchst. k); Beherbergung selbst (I 55 außer 55.4) steht nicht auf der Ausschlussliste
  • Reine Betriebsverlagerungen innerhalb NRW ausgeschlossen (Nr. 3.4.1)
  • Investitionen, die ausschließlich oder weit überwiegend gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben folgen, nicht förderfähig (Nr. 1.4)
  • Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erforderlich: Investitionsbetrag mehr als 50 % über den durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre oder mindestens 10 % mehr Dauerarbeitsplätze; für KMU bei Bewilligungen bis 31.12.2028 25 % bzw. 5 % (Nr. 3.1.1)
  • Vorhabensbeginn vor Antragstellung führt zur Ablehnung (Nr. 4.1)
  • Eigenbeitrag aus Eigen- oder Fremdmitteln mindestens 25 % der förderfähigen Ausgaben, ohne Beihilfeelement (Nr. 4.9)
  • Investitionen der Ersatzbeschaffung nicht förderfähig (Koordinierungsrahmen Nr. 2.6.2 Abs. 2, auf den Nr. 5.2 verweist)
  • Zuwendung nur für Vorhaben, die binnen sechs Monaten nach Bescheid beginnen und binnen 36 Monaten enden (Nr. 4.3); Zweckbindung der Wirtschaftsgüter und Arbeitsplätze fünf Jahre (Nr. 3.1.2, Nr. 7)

Was das für Verschattung bedeutet

Gastronomie ohne Beherbergung ist nicht förderfähig, eine Ausnahme gibt es nur bei Kombination mit Beherbergung, wenn mindestens 25 % der Umsätze mit eigenen Beherbergungsgästen erzielt werden. Verschattung und Sonnenschutz nennt die Richtlinie nicht. Bemessungsgrundlage sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, unter anderem Gebäude und Maschinen, im Rahmen eines Vorhabens, das Dauerarbeitsplätze schafft oder sichert. Ob eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Vorhabens anerkannt wird, ist nicht geregelt.

Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 150.000 EUR betragen, das Vorhaben braucht bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte, und die Betriebsstätte muss in einem Fördergebiet liegen. Die Gebietskarte haben wir nicht geprüft. Der Antrag läuft über das NRW.BANK-Direktkundenportal und muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden, ein früherer Beginn führt zur Ablehnung. Eine Antragsfrist nennt die Richtlinie nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Verschattung, Sonnenschutz und Außenanlagen sind nicht geregelt; ob Schirme oder Außenbeschattung als Teil einer Betriebsinvestition anerkannt werden, ist offen.
  • Laufende Antragstellung ist nicht ausdrücklich belegt: keine Frist, kein Antragsfenster; Wörter wie „laufend“ oder „jederzeit“ stehen nicht als Antragsregel da. Der Status ist daher „nicht geklärt“.
  • Beherbergungsbetriebe werden nicht ausdrücklich als antragsberechtigt genannt (ausgeschlossen ist nur die Vermittlung); Auslegung beim Wirtschaftszweig der Betriebsstätte (WZ 2025).
  • Gebietskulisse (Anlage 1, Stand 01/2022 laut NRW.BANK-Seite) nicht geprüft; D-Gebiete nur in der Karte.
  • FAQ und Ausgabenliste der NRW.BANK (Links von der Programmseite) waren am 23.10.2026 nicht abrufbar (Seite nicht gefunden); deshalb ist offen, welche Ausgabenarten die Ausgabenliste im Einzelnen zulässt.

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Häufige Fragen

Wer kann die GRW-Förderung in NRW beantragen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen einschließlich des Tourismusgewerbes, deren Betriebsstätte in einem Fördergebiet liegt (C- und D-Gebiete laut Karte). Beherbergungsbetriebe werden nicht ausdrücklich als antragsberechtigt genannt, ausgeschlossen ist nur die Vermittlung von Beherbergungsdienstleistungen. Gastronomie ohne Beherbergung ist nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung der GRW in NRW?

Die Quote hängt von Unternehmensgröße und Gebiet ab, in C-Gebieten gelten bei nicht erfüllten Kriterien regelmäßig 5 Prozentpunkte weniger. Bei Investitionen erhalten kleine Unternehmen 35 % (C1), 30 % (C2) oder 20 % (D), mittlere in derselben Reihenfolge 25 %, 20 % oder 10 % und große 15 % (C1) oder 10 % (C2), im D-Gebiet gibt es für große Unternehmen nur De-minimis. Einen Höchstbetrag je Vorhaben nennt die Richtlinie nicht, die förderfähigen Ausgaben müssen aber mindestens 150.000 EUR betragen.

Gibt es eine Antragsfrist für die GRW in NRW?

Die Richtlinie nennt weder eine Antragsfrist noch ein Antragsfenster, der Antrag ist aber vor Vorhabensbeginn zu stellen. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2027, das ist ihr Ende und keine Antragsfrist. Ob Anträge laufend möglich sind, ist ausdrücklich nicht belegt.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt weder Verschattung noch Sonnenschutz; Sonnensegel und Schirme kommen nicht vor. Ob eine Beschattung als Teil einer Betriebsinvestition anerkannt wird, ist nicht geregelt und entscheidet die Förderstelle. Welche Ausgabenarten die Ausgabenliste der NRW.BANK im Einzelnen zulässt, konnten wir nicht prüfen, weil die Seite am 23.10.2026 nicht abrufbar war.

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