
GRW-Koordinierungsrahmen ab 2026: Regionalförderung in den Ländern
Der GRW-Koordinierungsrahmen ist die Rahmenregelung von Bund und Ländern für regionale Wirtschaftsförderung in strukturschwachen Regionen; Anträge laufen über die Länder. Von Verschattung oder Sonnenschutz ist darin keine Rede, und er gilt nur im GRW-Fördergebiet.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026 (PDF, 102 S., ib-sachsen-anhalt.de; Präambel, Abschnitte 1, 2.2 bis 2.4, 3 bis 3.2.2 und Tourismus gelesen, übrige Teile nach Stichworten durchsucht). Nicht gelesen: Bundesseite des BMWE, Landesrichtlinien der Länder (z. B. Brandenburg GRW-I), Anhänge 2, 3 und 5 im Detail.
- Amtlicher Name
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 1. Januar 2026
- Träger
- Bund und Länder: GRW-Koordinierungsausschuss (Vorsitz Bundesministerin für Wirtschaft und Energie; Mitglieder Bundesfinanzminister und Wirtschaftsminister der Länder) hat den Rahmen am 30.12.2025 beschlossen. Durchführung, Auswahl und Bewilligung allein durch die Länder.
- Gebiet
- Nur im GRW-Fördergebiet (Anhang 5: Regionalfördergebiet 01.01.2022 bis 31.12.2027, C- und D-Fördergebiete nach Landkreisen und Gemeinden)
- Wer kann beantragen
- Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe), Kommunen
- Was wird gefördert
- Rahmenregelung von Bund und Ländern für die regionale Wirtschaftsförderung in strukturschwachen Regionen: Zuschüsse oder Zinsverbilligungen für gewerbliche Investitionen von Unternehmen (nur mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten), für kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur (u. a. Industrie- und Gewerbegelände, öffentliche Tourismuseinrichtungen wie Promenaden, Kurparks, Badestellen) und für nichtinvestive Standortmaßnahmen. Das Dokument ist kein Antragsprogramm des Bundes; Anträge laufen über die Länder.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Noch nicht geklärtDer Koordinierungsrahmen (102 Seiten, ganzer Text nach Stichworten durchsucht) nennt weder Verschattung, Sonnenschutz, Schirme oder Sonnensegel noch Klimaanpassung oder Aufenthaltsqualität. Förderfähig sind Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten und bestimmte Infrastrukturen (Tourismus: u. a. Promenaden, Kurparks, Badestellen). Ob eine Beschattungsanlage als Teil eines förderfähigen Gesamtvorhabens anerkannt würde, entscheiden die Länder; im Rahmen selbst ist das nicht belegt.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss und Kredit
- Förderhöhe
- Kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur: grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten; bis zu 90 %, wenn sich die Maßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und interkommunal erfolgt, zur Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft beiträgt oder in besonderer Weise zur Fachkräftesicherung beiträgt (Abschnitt 3.2.1.1). Gewerbliche Investitionen: Höchstfördersätze je nach Fördergebiet und Unternehmensgröße (Anhang 5, z. B. für einzelne C-Gebiete 45/35/25 % für kleine/mittlere/große Unternehmen, für D-Gebiete 20/10 %); Eigenbeitrag des Unternehmens mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Höchstbetrag: Gewerbliche Investitionen: förderfähig nur der Teil der Investitionskosten bis 1.000.000 Euro je geschaffenem bzw. 750.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz (Abschnitt 2). Sonst keine feste Obergrenze im Rahmen; Grenzen setzt das Beihilferecht
- Antragsweg
- Antrag bei der vom jeweiligen Land bestimmten, zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle; das amtliche (Online-)Formular stellt diese Stelle bereit (Anhang 2 und 3 des Rahmens enthalten die Mindestinhalte). Die Länder wählen die Vorhaben aus und erteilen die Bewilligungsbescheide. Landesrichtlinien und Bewilligungsstellen nicht gelesen.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Kein Rechtsanspruch; GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen und ersetzen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht (Abschnitt 1.5)
- Nur Fördergebiet nach Anhang 5; Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen
- Gewerbliche Investitionen nur mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten (Abschnitt 2.3: z. B. Investitionsbetrag übersteigt die durchschnittlichen Abschreibungen um mindestens 50 %, bei KMU bis 31.12.2028 um 25 %, oder Aufbau von Beschäftigung um mindestens 10 %)
- Liste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige (Abschnitt 2.7.1): u. a. Gastronomie (WZ 56) nur in Kombination mit Beherbergung, wenn mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 % der Umsätze erzielt werden
- Infrastruktur: bereits begonnene Maßnahmen, Grunderwerb und Maßnahmen von Bund und Ländern nicht förderfähig; Bindungsfrist bei Baumaßnahmen mindestens 15 Jahre, bei Ausstattung mindestens 5 Jahre
Was das für Verschattung bedeutet
Der Koordinierungsrahmen nennt weder Verschattung, Sonnenschutz, Schirme oder Sonnensegel noch Klimaanpassung oder Aufenthaltsqualität. Gefördert wird nur im GRW-Fördergebiet, und gewerbliche Investitionen nur mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten. Gastronomie (WZ 56) ist nur in Kombination mit Beherbergung genannt. Bei der Infrastruktur geht es um Einrichtungen wie Promenaden, Kurparks und Badestellen. Ob die Länder eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Gesamtvorhabens anerkennen, ist im Rahmen nicht belegt.
Der Rahmen ist kein Antragsprogramm des Bundes: Anträge stellen Sie bei der vom Land bestimmten Stelle, die Länder wählen die Vorhaben aus und bewilligen sie. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Kommunale Infrastruktur wird grundsätzlich mit bis zu 60 % der förderfähigen Kosten gefördert, gewerbliche Investitionen verlangen einen Eigenbeitrag von mindestens 25 %. Wegen des Gebiets- und Wirkungsbezugs passt die GRW nur für wenige Vorhaben. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
Was noch offen ist
- Der Rahmen ist eine Verwaltungsvorgabe von Bund und Ländern, kein Förderprogramm mit eigener Antragsstelle; konkrete Antragsfristen, Antragsformulare und Fördersätze setzen die Länder fest (Landesrichtlinien nicht gelesen).
- Fördersätze für gewerbliche Investitionen hängen vom Fördergebiet (Anhang 5) und der Unternehmensgröße ab; hier nur Beispielwerte genannt.
- Enddatum des Koordinierungsrahmens nicht gefunden; der Rahmen gilt ab 01.01.2026.
- Die Beschattung ist nicht geklärt: Der Rahmen nennt keine Außenraum- oder Verschattungsmaßnahmen; über eine Anerkennung als Teil eines förderfähigen Vorhabens entscheiden die Länder.
- Praktische Eignung für die Zielgruppe der Website gering: Förderung nur in strukturschwachen Fördergebieten und nur für Vorhaben mit regionalwirtschaftlicher Wirkung (Arbeitsplätze, Investitionsvolumen).
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von GRW-Koordinierungsrahmen ab 2026 besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von GRW-Koordinierungsrahmen ab 2026 passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann GRW-Mittel erhalten?
Der Rahmen nennt Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Kommunen. Gewerbliche Investitionen werden nur mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten gefördert, kommunale Infrastruktur nur im Fördergebiet. Für Gastronomie (WZ 56) nennt der Rahmen als Bedingung die Kombination mit Beherbergung, wenn mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 % der Umsätze erzielt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur wird grundsätzlich mit bis zu 60 % der förderfähigen Kosten gefördert, in bestimmten Fällen mit bis zu 90 %. Bei gewerblichen Investitionen hängen die Höchstfördersätze vom Fördergebiet und der Unternehmensgröße ab, der Eigenbeitrag beträgt mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Förderfähig ist dabei nur der Teil der Investitionskosten bis 1.000.000 Euro je geschaffenem bzw. 750.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz.
Gibt es eine Antragsfrist?
Der Koordinierungsrahmen nennt keine Antragsfrist, denn Antragsstelle und Fristen legen die Länder fest. Der Rahmen gilt ab 01.01.2026, ein Enddatum haben wir im Text nicht gefunden; das ist keine Antragsfrist. Das Regionalfördergebiet gilt bis 31.12.2027.
Sind Sonnensegel oder Schirme über die GRW förderfähig?
Der Rahmen nennt Sonnensegel, Schirme und Verschattung nicht. Gefördert werden nur Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten und bestimmte Infrastruktur im Fördergebiet. Ob die Länder eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Gesamtvorhabens anerkennen, ist nicht belegt und entscheidet die Förderstelle.
Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen
Förderprojekt GRW-Koordinierungsrahmen ab 2026
Sie planen Beschattung bei einem Vorhaben im GRW-Fördergebiet? Beschreiben Sie uns Fläche und Zeitplan, dazu gern Fotos. Wir prüfen, was dort technisch möglich ist, und melden uns mit einer ersten Einschätzung.



