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Mecklenburg-Vorpommern · Landesförderinstitut M-V

GRW Gewerbliche Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommern: Förderung

Die GRW Gewerbliche Wirtschaft (GRWG) in Mecklenburg-Vorpommern bezuschusst Investitionen von Unternehmen, die dauerhafte Arbeitsplätze schaffen oder sichern. Gastronomie ist grundsätzlich ausgeschlossen, das Mindestvolumen beträgt 50.000 EUR.

Status nicht geklärt

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: LFI-Seite, Merkblatt GRWG (2 Seiten, vollständig), Koordinierungsrahmen-Auszug des LFI (20 Seiten, vollständig), Ergänzende Angaben zum Antrag (16 Seiten, nach Stichworten durchsucht), Koordinierungsrahmen BMWE (102 Seiten, nach Stichworten durchsucht; gelesen wurden die Abschnitte Förderhöchstsätze, Infrastruktur und Tourismus). Nicht abgerufen: Antragsformular, Merkblatt Tiefenprüfung.

Amtlicher Name
GRW – Gewerbliche Wirtschaft (GRWG), Mecklenburg-Vorpommern
Träger
Land Mecklenburg-Vorpommern über das Landesförderinstitut M-V (LFI, Bewilligung); Rechtsgrundlage ist die Gemeinschaftsaufgabe GRW (Bund und Länder)
Gebiet
Nur im GRW-Fördergebiet (Koordinierungsrahmen, Anhang 5, Zeitraum 2022 bis 2027). Die Gebietsabgrenzung im Einzelnen ist nicht geprüft. Die Basisfördersätze unterscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte.
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Investitionszuschüsse für Sachanlagen (Gebäude, Anlagen, Maschinen) von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in M-V, ausdrücklich einschließlich Tourismus, wenn dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Lohnkostenförderung nur im Ausnahmefall. Mindestvolumen 50.000 EUR je Investitionsvorhaben.
Verschattung und Sonnenschutz
Noch nicht geklärtMerkblatt GRWG (Stand 21.05.2026) und Koordinierungsrahmen (Nr. 2.6.2): Gefördert werden Sachanlagen („Gebäude, Anlagen, Maschinen“). Verschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel werden in keinem gelesenen Dokument genannt. Der Investitionskostenplan der Ergänzenden Angaben (Stand 21.01.2026) führt als Kostenarten „Außenanlagen“ (DIN 276) und „Maschinen, Einrichtungen“ auf; ob eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Vorhabens anerkannt wird, ist nicht geregelt und liegt im Einzelfall beim LFI.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Basisfördersätze laut LFI-Seite und Merkblatt (Stand 21.05.2026): Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Rügen 25 % (kleine) bzw. 15 % (mittlere Unternehmen); Schwerin und Hansestadt Rostock 20 % bzw. 10 %; Vorpommern-Greifswald 35 % bzw. 25 %. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien können die Basisfördersätze um bis zu 10 % erhöht werden (Ergänzende Angaben, Stand 21.01.2026). Obergrenzen nach Koordinierungsrahmen ab 01.01.2026: C-Gebiete 35 %/25 %/15 % oder 30 %/20 %/10 % (kleine/mittlere/große Unternehmen), D-Gebiete 20 %/10 % (kleine/mittlere); die Höchstsätze werden nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft. Große Unternehmen nur im Einzelfall. Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag je Vorhaben genannt. Gedeckelt sind die förderfähigen Investitionskosten: höchstens 1.000.000 EUR je geschaffenem und 750.000 EUR je gesichertem Dauerarbeitsplatz (Koordinierungsrahmen ab 01.01.2026, Nr. 2.6.2 Abs. 4). Mindestbetrag: Investitionsvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 50.000 EUR sind ausgeschlossen (Mindestvolumen, kein Mindestzuschuss)
Frist
Keine Frist und kein Antragsfenster genannt. Der formgebundene Antrag muss vor Beginn des Vorhabens und vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen beim LFI eingehen; nach Antragseingang darf auf eigenes Risiko begonnen werden (LFI-Seite, Merkblatt). Eine laufende Antragstellung ist nicht ausdrücklich belegt.
Antragsweg
Schriftlicher, formgebundener Antrag beim Landesförderinstitut M-V (Werkstraße 213, 19061 Schwerin). Formulare sind nur bearbeitbar, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Ob ein Online-Portal genutzt wird, ist für GRW nicht eindeutig angegeben. Auszahlung nach Bescheid im Erstattungsprinzip; kein Rechtsanspruch.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Zuwendungsfähige Ausgaben unter 50.000 EUR je Investitionsvorhaben sind ausgeschlossen (LFI-Seite, Merkblatt Stand 21.05.2026)
  • Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter, Eigenleistungen sowie Renovierungs- und Reparaturkosten (Merkblatt)
  • Investitionen der Ersatzbeschaffung gehören nicht zu den förderfähigen Kosten (Koordinierungsrahmen ab 01.01.2026, Nr. 2.6.2 Abs. 2): Der bloße Austausch vorhandener Ausstattung ist nicht förderfähig
  • Wirtschaftszweig-Ausschluss nach Koordinierungsrahmen (Nr. 2.7.1, WZ 2025): unter anderem I 56 Gastronomie (Ausnahme nur in Kombination mit Beherbergung, wenn mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 % der Umsätze erzielt werden), I 55.4 Vermittlung von Beherbergung, F Baugewerbe, G Handel (mit Ausnahmen), L Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, M Grundstücks- und Wohnungswesen, Q Erziehung und Unterricht, R Gesundheits- und Sozialwesen, S Kunst, Sport und Erholung und T sonstige Dienstleistungen (jeweils mit touristischen Ausnahmen bei 93.2 und 96.23)
  • Beherbergung selbst (I 55 außer 55.4) steht nicht auf der Ausschlussliste; die Förderfähigkeit hängt von Betriebsstätte und Wirtschaftszweig nach WZ 2025 ab (Merkblatt, Koordinierungsrahmen)
  • Förderung setzt voraus, dass dauerhaft Arbeits- oder Ausbildungsplätze geschaffen oder gesichert werden und bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte zu erwarten sind (Merkblatt, Koordinierungsrahmen Teil 2)
  • Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (Koordinierungsrahmen)
  • Zweckbindung: geförderte Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre in der Betriebsstätte, Dauerarbeitsplätze mindestens fünf Jahre besetzt (Koordinierungsrahmen, Nr. 2.2.6)

Was das für Verschattung bedeutet

Gastronomie (I 56) ist nach dem Koordinierungsrahmen ausgeschlossen, Ausnahme nur in Kombination mit Beherbergung, wenn mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 % der Umsätze erzielt werden. Beschattung, Sonnenschutz, Schirme und Segel nennt kein gelesenes Dokument. Als Kostenart führt der Investitionskostenplan unter anderem „Außenanlagen“ nach DIN 276 auf; ob eine Beschattung als Teil eines förderfähigen Vorhabens anerkannt wird, ist nicht geregelt und liegt im Einzelfall beim Landesförderinstitut (LFI).

Gefördert wird nur im GRW-Fördergebiet, die Gebietsabgrenzung im Einzelnen ist nicht geprüft. Zuwendungsfähige Ausgaben unter 50.000 EUR je Vorhaben sind ausgeschlossen, Ersatzbeschaffung ist nicht förderfähig. Dauerhafte Arbeitsplätze müssen geschaffen oder gesichert werden. Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens und vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen beim LFI eingehen. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Gebietsabgrenzung im Einzelnen (Anhang 5, Regionalfördergebietskarte 2022 bis 2027) nicht geprüft; die Basisfördersätze unterscheiden Landkreise und kreisfreie Städte.
  • Ob Schirme oder Segel als Anlagen oder Außenanlagen im Sinne der GRW anerkannt werden, ist nicht geregelt. Verschattung wird nicht genannt (Einordnung: nicht geklärt).
  • Beherbergung: Die Ausschlussliste nennt Gastronomie und die Vermittlung von Beherbergung, nicht Beherbergung selbst. Eine ausdrückliche Aussage zum Gastgewerbe steht auf der LFI-Seite nicht.
  • Keine Antragsfrist und keine ausdrückliche Aussage zu laufender Antragstellung; die LFI-Seite kündigt eine neue Landesrichtlinie an, die für bereits gestellte Anträge gilt. Der Status ist daher „nicht geklärt“.
  • Gültigkeitsende des Koordinierungsrahmens im Dokument nicht gefunden.
  • Kriterien für die mögliche Erhöhung der Basisfördersätze um bis zu 10 % stehen in den Ergänzenden Angaben (Seite 14 f.) und sind nicht im Einzelnen ausgewertet.

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Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von GRW Gewerbliche Wirtschaft M-V passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.

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Häufige Fragen

Wer kann die GRW Gewerbliche Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern beantragen?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im GRW-Fördergebiet, ausdrücklich einschließlich Tourismus, wenn sie dauerhafte Arbeitsplätze schaffen oder sichern. Gastronomie (I 56) ist ausgeschlossen, außer in Kombination mit Beherbergung bei mindestens 25 % Umsatz mit den eigenen Beherbergungsgästen. Beherbergung selbst steht nicht auf der Ausschlussliste, die Förderfähigkeit hängt von Betriebsstätte und Wirtschaftszweig ab.

Wie hoch ist die Förderung der GRW Gewerbliche Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern?

Der Basisfördersatz beträgt für kleine Unternehmen 20 bis 35 % und für mittlere Unternehmen 10 bis 25 %, je nach Landkreis oder kreisfreier Stadt (LFI-Seite und Merkblatt, Stand 21.05.2026). Bei Erfüllung bestimmter Kriterien können die Basisfördersätze um bis zu 10 % erhöht werden. Einen Höchstbetrag je Vorhaben nennt die Quelle nicht, gedeckelt sind die förderfähigen Investitionskosten auf höchstens 1.000.000 EUR je geschaffenem und 750.000 EUR je gesichertem Dauerarbeitsplatz.

Gibt es eine Frist für die GRW Gewerbliche Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern?

Die Quelle nennt keine Antragsfrist und kein Antragsfenster. Der formgebundene Antrag muss beim LFI vor Beginn des Vorhabens und vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen eingehen; nach Antragseingang darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Ob eine laufende Antragstellung möglich ist, belegt die Quelle nicht ausdrücklich, eine neue Landesrichtlinie ist in Vorbereitung.

Sind Sonnensegel oder Schirme bei der GRW Gewerbliche Wirtschaft förderfähig?

Die Quelle nennt Schirme, Segel und Verschattung nicht und regelt nicht, ob sie als Teil eines Vorhabens anerkannt werden. Das liegt im Einzelfall beim Landesförderinstitut M-V. Für Gastronomie (I 56) gilt zudem der Ausschluss, außer in Kombination mit Beherbergung.

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