
Gastro-Förderung Oberösterreich: Zuschuss für kleine Gastronomiebetriebe
Die Gastro-Förderung des Landes Oberösterreich gibt kleinen Gastronomiebetrieben mit Investitionsstandort in Oberösterreich einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Investitionen. Beschattung und Außenbereich kommen in der Richtlinie jedoch nicht vor.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Hauptseite 525682.htm gelesen (als Zusammenfassung). Richtlinie-PDF: über alle Seiten nach Stichworten durchsucht, dazu vollständig gelesen Seiten 4 bis 11 (Abschnitte 4 bis 10) und 20 bis 21 (Abschnitt 13). Seiten 1 bis 3 nur nach Stichworten durchsucht. Verlinkte Rechnungszusammenstellung nicht gelesen.
- Amtlicher Name
- Gastro-Förderung (OÖ)
- Träger
- Land Oberösterreich (Abteilung Wirtschaft und Forschung)
- Gebiet
- Investitionsstandort und Investitionsgüter müssen in Oberösterreich liegen
- Wer kann beantragen
- Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
- Was wird gefördert
- Investitionen kleiner gastronomischer Betriebe in Oberösterreich, die zur Nahversorgung beitragen: Neuerrichtung, Modernisierung und Erweiterung, Qualitätsverbesserung und Angebotserweiterung, Betriebsübernahme. Gefördert werden Errichtung von Gebäuden und Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung als nicht rückzahlbarer Zuschuss; Ersatzinvestitionen sind ausgeschlossen.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichFörderbar sind Planung und Beratung (als Anschaffungsnebenkosten), Errichtung (Um-, Zu- und Neubau) von Gebäuden, Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Betriebsübernahmen (Richtlinie Nr. 7.1.1). Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Markisen, Überdachung, Terrasse, Gastgarten und Außenbereich kommen in der gesamten Richtlinie (21 Seiten) und auf der Hauptseite nicht vor. Ob ein Sonnenschirm als Betriebsausstattung gilt, ist nicht geregelt; reiner Ersatz vorhandener Ausstattung ist als Ersatzinvestition ausgeschlossen.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Höchstens 15 % der Bemessungsgrundlage (Richtlinie Nr. 9.2.1); Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 Euro netto. Zuschüsse anderer Stellen für dasselbe Vorhaben werden abgezogen (9.2.4); EU-Beihilferecht und De-minimis-Verordnung können die Förderung reduzieren oder ausschließen (9.2.5). Höchstbetrag: 60.000 Euro Landesförderung je Förderungswerber innerhalb von 2 Jahren (Nr. 9.2.2); mit Nachhaltigkeitsbonus bei Betriebsübernahme (Asset Deal) insgesamt bis 100.000 Euro (Nr. 9.2.3). In Ausnahmefällen können höhere Zuschüsse gewährt werden (Nr. 9.2.6). Mindestbetrag: Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 € netto (Richtlinie Abschnitt 8)
- Frist
- Antragszeitraum: Anträge, die ab 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2026 vollständig und beurteilbar eingebracht werden, vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung (Richtlinie Nr. 13). Der Antrag ist vor Beginn der Projektausführung zu stellen. Projektdurchführung einschließlich Endabrechnung grundsätzlich bis 31.03.2028. Geltungsbereich: Gastronomiebetriebe mit Investitionsstandort in Oberösterreich.
- Antragsweg
- Antrag schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wirtschaft und Forschung, grundsätzlich über das Wirtschaftsportal OÖ (wirtschaftsportal.ooe.gv.at). Gebührenfrei. Die Hauptseite nennt keinen Online-Antrag.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Nur Gastronomiebetriebe mit aktiver Gewerbeberechtigung; Vorhaben müssen überwiegend dem Gastronomiegewerbe zuzuordnen sein (Nr. 4.1, 5)
- Höchstens 15 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) am Investitionsstandort und höchstens 15 in der Gemeinde des Investitionsstandortes; höchstens 7 Betriebsstandorte (Nr. 4.1)
- Betriebsvoraussetzungen: ganzjährig geöffnet (mindestens 9 Monate im Kalenderjahr), an mindestens 4 Tagen pro Woche, an mindestens 2 Tagen pro Woche mittags und abends warme Speisen, eigene zeitgemäße Sanitäranlage (Nr. 4.2)
- Einzelunternehmer müssen EU-Bürger sein (Nr. 4.4); Franchise- und Systemgastronomie nur mit nachgewiesener unternehmerischer Eigenständigkeit (Nr. 4.3)
- Vorhaben von Gemeinden und Städten sind nicht förderbar (Nr. 7.2.8)
- Investitionsstandort und Investitionsgüter müssen in Oberösterreich liegen bzw. eingesetzt werden (Nr. 7.2.4, 7.3.12)
- Ersatzinvestitionen und Reparaturen ausgeschlossen: Investitionen, die nur ausgeschiedene Vermögenswerte ersetzen und keine wesentlichen zusätzlichen oder neuen Funktionalitäten haben (Nr. 7.3.5)
- Kosten für Maßnahmen, für die es bei anderen Bundes- oder Landesstellen Förderung gibt, z. B. thermische Gebäudesanierung, Lüftungs- bzw. Kühlanlage mit Wärmerückgewinnung, LED-Umstellung, PV-Anlagen (Nr. 7.3.11)
- Maßnahmen im Beherbergungsbereich, Leasing und Mietkauf, Rechnungen unter 100 Euro netto, Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Nr. 7.3)
- Gebrauchte Investitionsgüter nur bei Betriebsübernahme und bei Maschinen förderbar (Nr. 7.1.1)
- Kosten für Vorhaben, deren Ausführung vor Einbringung des Förderungsansuchens begonnen wurde, sind nicht förderbar (Nr. 7.3.14)
- Andere Zuschüsse für dasselbe Vorhaben werden vom Landeszuschuss abgezogen (Nr. 9.2.4)
Was das für Verschattung bedeutet
Ersatzinvestitionen und Reparaturen sind ausgeschlossen, der Ersatz vorhandener Schirme wäre demnach nicht förderbar. Vorhaben von Gemeinden und Städten sind ebenfalls ausgeschlossen, und die Richtlinie richtet sich an Betriebe mit höchstens 15 Mitarbeitern. Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Markisen, Überdachung, Terrasse, Gastgarten und Außenbereich kommen in der Richtlinie nicht vor. Gefördert wird allgemein die Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung; ob ein Sonnenschirm dazu zählt, ist nicht geregelt.
Der Antrag ist vor Beginn der Projektausführung zu stellen, Kosten für Vorhaben, die vorher begonnen wurden, sind nicht förderbar. Die Bemessungsgrundlage muss mindestens 10.000 Euro netto betragen, der Zuschuss liegt bei höchstens 15 %. Anträge sind laut Richtlinie bis einschließlich 31.12.2026 möglich, danach ist kein Antragszeitraum belegt. Der Antrag läuft grundsätzlich über das Wirtschaftsportal OÖ. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Ob Schirme oder Beschattung als Betriebsausstattung förderbar sind, bleibt offen. Wir ordnen die Beschattung als Teil eines Gesamtvorhabens ein, allein weil die Richtlinie die allgemeine Kategorie „Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattungen“ nennt. Außenbereiche werden nicht erwähnt; die Richtlinie ist auf Nahversorgungs-Gastronomie ausgerichtet.
- Ersatzinvestitionen sind ausgeschlossen: Der Ersatz vorhandener Schirme wäre demnach nicht förderbar, nur neue Funktionalität.
- Nach 31.12.2026 ist kein Antragszeitraum belegt; ob ein Nachfolgeprogramm folgt, steht nicht auf der Seite. Die Richtlinie steht unter dem Vorbehalt einer vorzeitigen Evaluierung.
- Die Hauptseite nennt kein Antragsportal und keine Förderhöhe; Portal, Höhe und Frist stammen aus der Richtlinie.
- Die Rechnungszusammenstellung (Formular LWLD-Wi/E-11a) wurde nicht gelesen.
- Sitz in Oberösterreich ist nicht ausdrücklich verlangt; der Investitionsstandort in OÖ ist Pflicht.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Gastro-Förderung Oberösterreich besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Gastro-Förderung Oberösterreich passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann die Gastro-Förderung Oberösterreich beantragen?
Antragsberechtigt sind Gastronomiebetriebe mit aktiver Gewerbeberechtigung und höchstens 15 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) am Investitionsstandort. Der Betrieb muss ganzjährig geöffnet sein, mindestens 9 Monate im Kalenderjahr und an mindestens 4 Tagen pro Woche. Vorhaben von Gemeinden und Städten sind nicht förderbar.
Wie hoch ist die Gastro-Förderung in Oberösterreich?
Der Zuschuss beträgt höchstens 15 % der Bemessungsgrundlage, die mindestens 10.000 Euro netto betragen muss. Die Landesförderung ist auf 60.000 Euro je Förderungswerber innerhalb von 2 Jahren begrenzt, bei einer Betriebsübernahme (Asset Deal) mit Nachhaltigkeitsbonus insgesamt auf bis zu 100.000 Euro. Zuschüsse anderer Stellen für dasselbe Vorhaben werden abgezogen.
Bis wann kann man die Gastro-Förderung beantragen?
Der Antragszeitraum umfasst Anträge, die ab 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2026 vollständig und beurteilbar eingebracht werden, vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung. Er gilt für Gastronomiebetriebe mit Investitionsstandort in Oberösterreich, und der Antrag ist vor Beginn der Projektausführung zu stellen. Die Projektdurchführung einschließlich Endabrechnung ist grundsätzlich bis 31.03.2028 vorgesehen.
Werden Sonnenschirme oder Sonnensegel über die Gastro-Förderung gefördert?
Die Richtlinie nennt Beschattung, Sonnenschutz, Schirme, Markisen, Überdachung, Terrasse und Gastgarten nicht. Gefördert wird allgemein die Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung; ob ein Sonnenschirm dazu zählt, ist nicht geregelt. Der Ersatz vorhandener Ausstattung ist als Ersatzinvestition ausgeschlossen.
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Förderprojekt Gastro-Förderung Oberösterreich
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