
FRL Energie und Klima Sachsen: Förderung für Klimawandelanpassung
Die Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 fördert in Sachsen im Modul 4 Klimawandelanpassung für Kommunen, Betriebe und Vereine. Von Verschattung ist darin keine Rede; die Antragstellung ist je nach Landkreis nur bis 31.10.2026 oder ab 01.11.2026 möglich.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: Förderseite der SAB zur FRL EuK/2023 (Übersicht und Angaben zu Modul 4 und den Landkreisen) und der Richtlinientext Teil B IV als Auszug. Der Text war über 100.000 Zeichen lang und wurde beim Auszug abgeschnitten; Teil B V und die Schlussbestimmungen haben wir nicht gelesen. Nicht abgerufen: Merkblätter zu Modul 4 (auf der Seite nur als Nummern 61812 bis 61816 ohne Link genannt), Förderaufruf, Klimaverträglichkeits-Fragenkatalog. Zitate und Fördersätze stammen aus Auszügen und sind nicht am Originaltext gegengeprüft.
- Amtlicher Name
- Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 (FRL EuK/2023), Teil B IV Klimawandelanpassung (Modul 4)
- Träger
- Freistaat Sachsen (Förderstelle Sächsische Aufbaubank, SAB)
- Gebiet
- Modul 4 nach Landkreisen gestaffelt: Für die Landkreise Leipzig, Nordsachsen und die kreisfreie Stadt Leipzig nur bis 31.10.2026. Ab 01.11.2026 nur noch in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie in den kreisfreien Städten Dresden und Chemnitz.
- Wer kann beantragen
- Kommunen, Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe), Vereine
- Was wird gefördert
- Investive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, zum Beispiel baulicher Hitzeschutz an Gebäuden oder Regenwasserrückhalt, sowie Begrünung im Zusammenhang damit. Außerdem nichtinvestive Vorhaben wie Klimakonzepte, Klimamanagement und Beratung sowie Komplex- und Modellvorhaben.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichTeil B IV Nr. 1.1 fördert investive Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel, unter anderem baulichen Hitzeschutz an Gebäuden. Begrünungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie mit einer investiven Maßnahme nach Nr. 1.1 zusammenhängen. Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel oder Schattenspender werden nicht genannt. Fundstelle: FRL EuK/2023, Teil B IV, Nr. 1. Der Begriff baulicher Hitzeschutz wurde nicht als ausdrückliche Verschattung gewertet.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für investive Vorhaben nach Nr. 1.1; die Quote kann sich unter Bedingungen um 5 Prozentpunkte erhöhen, höchstens 80 Prozent. 80 Prozent für Vorhaben nach Nr. 1.2, 1.3 und 1.4 (Teil B IV, Nr. 4.6). Die Förderseite nennt allgemein 50 bis 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Höchstbetrag: Im Text Teil B IV nicht genannt. Mindestbetrag: Nr. 1.1 und 1.2: Zuwendung unter 2.500 Euro ausgeschlossen. Nr. 1.3 und 1.4: Zuwendung unter 20.000 Euro ausgeschlossen (Teil B IV, Nr. 4.7)
- Frist
- Modul 4 (Teil B IV Klimawandelanpassung), Stand SAB-Seite 23.10.2026: Für die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die kreisfreie Stadt Leipzig ist eine Antragstellung nur noch bis zum 31.10.2026 möglich. Ab 01.11.2026 ist die Antragstellung nur noch in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie in den kreisfreien Städten Dresden und Chemnitz möglich, ohne genanntes Enddatum. Bewilligung nach Posteingang im Rahmen der verfügbaren Mittel; die Seite weist darauf hin, dass die Mittel größtenteils gebunden sind.
- Antragsweg
- Antrag über das Förderportal der SAB (portal.sab.sachsen.de): Antrag erfassen, rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag und Unterlagen hochladen, Bestätigungsmail der SAB abwarten. Der Starttermin darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail liegen; Vertragsabschluss oder Zahlung einer Rechnung gilt als Beginn. Bewilligung nach Eingang im Rahmen der Haushaltsmittel, ohne Rechtsanspruch; die Seite meldet verzögerte Bearbeitung.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Naturbasierte Lösungen werden vorrangig gefördert; für nicht-naturbasierte Lösungen ist darzulegen und zu begründen, dass eine naturbasierte Lösung nicht geeignet oder nicht möglich ist (Teil B IV Nr. 3.1).
- Investive Vorhaben nur auf strategisch-konzeptioneller Grundlage (Nr. 3.3).
- Ausgeschlossen: Hochwassereigenvorsorge (Nr. 3.5) und Maßnahmen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung (mit Ausnahme bestimmter Trinkwasser-Außenanlagen); Maßnahmen mit Gewässerbezug und gegen wild abfließendes Wasser unter bestimmten Bedingungen.
- Vorhaben in Gebietskulissen der Städtebauförderung, sofern sie Bestandteil einer Maßnahmenplanung im Fördergebietskonzept sind (Nr. 3.5).
- Maßnahmen an Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen (Nr. 3.5).
- Nicht förderfähig (Nr. 4.5): Eigenleistung, Verbrauchsmaterial, Betriebskosten, Abschreibungen, abziehbare Umsatzsteuer, Grunderwerb über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben (15 % bei Brachflächen).
- Klimaverträglichkeit ist für Infrastrukturinvestitionen mit einer Lebensdauer von mindestens fünf Jahren nachzuweisen (Nr. 3.6).
Was das für Verschattung bedeutet
Die Richtlinie nennt Verschattung, Sonnenschutz, Sonnensegel und Schattenspender nicht. Teil B IV Nr. 1.1 fördert investive Anpassungsmaßnahmen, darunter baulichen Hitzeschutz an Gebäuden, und Begrünung, wenn sie mit einer solchen Maßnahme zusammenhängt. Den Begriff baulicher Hitzeschutz haben wir nicht als ausdrückliche Verschattung gewertet. Naturbasierte Lösungen werden vorrangig gefördert; für andere Lösungen ist darzulegen, dass eine naturbasierte nicht geeignet oder nicht möglich ist.
Der Antrag muss vor Beginn gestellt werden; Vertragsabschluss oder Zahlung einer Rechnung gilt als Beginn, und der Starttermin darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail der SAB liegen. Investive Vorhaben brauchen eine strategisch-konzeptionelle Grundlage. Die SAB-Seite weist darauf hin, dass die Mittel größtenteils gebunden sind und die Bearbeitung sich verzögert. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Für die Landkreisliste ab 01.11.2026 ist kein Antragsende genannt; der Status offen gilt für den Stand 23.10.2026. Die Frist 31.10.2026 gilt nur für Landkreise Leipzig, Nordsachsen und die Stadt Leipzig; für die übrigen Gebiete ist keine Frist belegt.
- Laut Förderseite sind die Mittel größtenteils gebunden und die Bearbeitung ist verzögert; die aktuelle Verfügbarkeit ist nicht belegt.
- Die Erhöhung des Fördersatzes um fünf Prozentpunkte für Nr. 1.1 hängt an Bedingungen (Klimaanpassungskonzept, Klimamanagement oder Beratung nach Nr. 1.2 c); höchstens 80 %.
- Ob baulicher Hitzeschutz an Gebäuden Verschattung im Sinne der Kernfrage umfasst, ist nicht ausdrücklich geregelt; bei Freiflächen-Schatten (Sonnensegel, Schirme) kommt allenfalls Nr. 1.1 Buchst. c (sonstige Infrastrukturanpassung) in Betracht; nicht belegt.
- Die Merkblätter zu Modul 4 (Nummern 61812 bis 61816) sind auf der SAB-Seite nur als Nummern ohne Adresse genannt und nicht abgerufen; die Maßnahmenliste kann dort genauer sein.
- Die Förderseite nennt für Modul 4 keine eigene Quote; die 50 bis 80 Prozent sind die allgemeine Angabe der Seite, die Richtlinie nennt 75 % (Nr. 1.1) und 80 % (Nr. 1.2 bis 1.4).
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von FRL EuK/2023 Sachsen: Klimawandelanpassung besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von FRL EuK/2023 Sachsen: Klimawandelanpassung passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Förderung für Klimawandelanpassung in Sachsen beantragen?
Antragsberechtigt sind Kommunen, Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe) und Vereine. Ausgeschlossen sind Maßnahmen an Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen. Förderstelle ist die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Wie hoch ist die Förderung nach der FRL Energie und Klima?
Für investive Vorhaben nach Nr. 1.1 beträgt die Quote 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in bestimmten Fällen 5 Prozentpunkte mehr, höchstens also 80 Prozent; für Vorhaben nach Nr. 1.2, 1.3 und 1.4 sind es 80 Prozent. Eine Zuwendung unter 2.500 Euro (Nr. 1.1 und 1.2) beziehungsweise unter 20.000 Euro (Nr. 1.3 und 1.4) ist ausgeschlossen. Einen Höchstbetrag nennt der Text von Teil B IV nicht.
Gibt es eine Frist für Modul 4 Klimawandelanpassung?
Die Frist hängt vom Landkreis ab (Stand der SAB-Seite 23.10.2026). Für die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die kreisfreie Stadt Leipzig ist die Antragstellung nur noch bis zum 31.10.2026 möglich. Ab 01.11.2026 ist sie nur noch in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie in den kreisfreien Städten Dresden und Chemnitz möglich, ohne genanntes Enddatum.
Können Sonnensegel oder Schirme über die FRL Energie und Klima gefördert werden?
Die Richtlinie nennt Sonnensegel, Schirme und Verschattung nicht. Gefördert wird unter anderem baulicher Hitzeschutz an Gebäuden; ob Schattenspender auf Freiflächen darunter fallen, ist nicht geregelt. Die Merkblätter zu Modul 4 haben wir nicht gelesen, sie können die Maßnahmen genauer fassen.
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Förderprojekt FRL EuK/2023 Sachsen: Klimawandelanpassung
Sie planen Beschattung oder Hitzeschutz für Ihre Kommune, Ihren Betrieb oder Ihren Verein in Sachsen? Beschreiben Sie uns Ort, Fläche und Zeitplan. Wir prüfen, welche Lösung dort technisch möglich ist, und stellen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen.



