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Blick unter ein Feld großer dunkler Schirme auf einer gepflasterten Fläche, Schattenmuster am Boden
Österreich · Land Burgenland

Dorfentwicklung Burgenland 2026: Förderung für Gemeinden und Vereine

Das Land Burgenland zahlt Gemeinden und berechtigten Vereinen Pauschalbeiträge bis 40.000 EUR je Maßnahmenbereich und nennt Beschattung und Kühlung ausdrücklich. Einzelanschaffungen werden nicht gefördert, nötig sind mindestens 40.000 EUR Gesamtinvestition.

Jährliche FristStand der Prüfung: 23.10.2026
31.01.2027Jährliche Frist
Pauschale bis 40.000 € je MaßnahmenbereichFörderquote laut Quelle
Jährliche Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Webseite gelesen. Richtlinie 2026 (PDF, 10 S.) vollständig gelesen. Die Richtlinien-URL wurde aus dem relativen Link der Seite auf www.burgenland.at abgeleitet; die Datei ließ sich laden. Einreichformular: e-government.bgld.gv.at leitet per Javascript auf service.bgld.gv.at weiter; der Formularinhalt war nicht lesbar.

Amtlicher Name
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Dorfentwicklung im Burgenland 2026
Träger
Land Burgenland, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 (Förderstelle); fachlich Abteilungen 4, 2 und 9
Gebiet
Burgenländische Gemeinden (171 Gemeinden); Fördergegenstand muss im Burgenland liegen (§ 4 Abs. 1).
Wer kann beantragen
Kommunen, Vereine
Was wird gefördert
Nicht rückzahlbare Pauschalbeiträge für Dorfentwicklungsprojekte, u. a. für Grünraumgestaltung mit Beschattung und Kühlung, Entsiegelung, Beschattungsanlagen und Trinkbrunnen zur Aufenthaltsqualität, Möblierung und Spielbereiche sowie Konzepte und Planung. Bis zu 40.000 EUR je Maßnahmenbereich, nur im Rahmen der verfügbaren Mittel; Auszahlung 50 % nach Genehmigung, 50 % nach Abschluss.
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntFörderbar sind nach § 6 Abs. 2 Z 1 lit. c die Grünraumgestaltung mit dem Fokus auf Beschattung und Kühlung sowie nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. e die Errichtung von Beschattungsanlagen und Trinkbrunnen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Die Webseite nennt Beschattung nicht; maßgeblich ist die Richtlinie.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Festbetrag
Förderhöhe
Höchstbetrag: Pauschalbeitrag bis zu 40.000 EUR für Maßnahmenbereich 1 (Ortsbild, Infrastruktur, Umwelt) und bis zu 40.000 EUR für Maßnahmenbereich 2 (Soziales und Kultur), jeweils im Rahmen der verfügbaren Mittel (§ 6 Abs. 4). Mindestbetrag: Gesamtinvestition mindestens 40.000 EUR (§ 3 Abs. 6)
Frist
Einreichung jeweils bis Ende Jänner, Ende Mai und Ende September (§ 3 Abs. 3), für Gemeinden und berechtigte Vereine im Burgenland. Stand 23.10.2026 ist die Einreichfrist Ende September 2026 abgelaufen; nächster Termin Ende Jänner 2027.
Antragsweg
Schriftlicher Förderantrag vor Projektbeginn bei der Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen im Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 7). Laut Webseite Einreichformular über e-government.bgld.gv.at, das auf ein Formularsystem des Landes weiterleitet (dort nicht lesbar).
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Einzelanschaffungen und Einzelinvestitionen innerhalb einer Gemeinde sind nicht förderfähig; die Gesamtinvestition muss mindestens 40.000 EUR betragen (§ 3 Abs. 6)
  • Substanzbedingte Instandhaltung und Sanierung, zu der Eigentümer nach dem Bgld. BauG verpflichtet sind; Konzepte mit direktem Bezug zur Raumplanung (§ 3 Abs. 5)
  • Umsetzung darf erst nach dem Förderantrag und den Gremienbeschlüssen beginnen (§ 6 Abs. 6); bauliche Projekte müssen öffentlich nutzbar sein (§ 6 Abs. 1)
  • Immobilie muss im Eigentum, in Miete oder Pacht des Antragstellers stehen, mindestens zehn Jahre ab Förderung (§ 4 Abs. 3)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie nennt Beschattung ausdrücklich, aber nur im Rahmen von Dorfentwicklungsprojekten: Einzelanschaffungen und Einzelinvestitionen innerhalb einer Gemeinde sind ausgeschlossen, die Gesamtinvestition muss mindestens 40.000 EUR betragen (§ 3 Abs. 6). Förderbar sind nach § 6 Abs. 2 die Grünraumgestaltung mit Fokus auf Beschattung und Kühlung sowie die Errichtung von Beschattung und Trinkbrunnen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Ob Schirme oder Segel darunter fallen, ist nicht definiert; Produkte nennt die Richtlinie nicht.

Der Antrag ist schriftlich vor Projektbeginn bei der Abteilung 9 des Landes zu stellen; mit der Umsetzung darf erst nach Antrag und Gremienbeschlüssen begonnen werden (§ 6 Abs. 6). Bauliche Projekte müssen öffentlich nutzbar sein, die Immobilie muss mindestens zehn Jahre ab Förderung im Eigentum, in Miete oder Pacht des Antragstellers stehen. Gesamtmittel nennt die Richtlinie nicht, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Keine Förderquote: Pauschalbeiträge bis 40.000 EUR je Maßnahmenbereich. Gesamtmittel fehlen; kein Rechtsanspruch (§ 3 Abs. 3).
  • Die Webseite nennt Beschattung nicht; die Richtlinie tut es in § 6 Abs. 2. Ein früherer Hinweis, Ortskern sei nicht genannt, trifft nicht zu: § 3 Abs. 1 Z 4 nennt Ortskern- und Freiraumplanungen.
  • „Ende Jänner 2027“ ist als 31.01.2027 abgeleitet; die Richtlinie nennt kein Datum.
  • Eine einzelne Schattenanlage unter 40.000 EUR Gesamtinvestition ist nach § 3 Abs. 6 nicht förderfähig. Ob Schirme oder Segel als Beschattungsanlagen gelten, ist nicht definiert.
  • Das PDF trägt in den Metadaten einen Vorlagenplatzhalter als Titel; der Dokumenttext nennt die Richtlinie 2026 mit Inkrafttreten am 15.07.2026.
  • Private und Betriebe sind keine Förderwerber (§ 4 Abs. 1).

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Häufige Fragen

Wer kann die Dorfentwicklung im Burgenland beantragen?

Antragsberechtigt sind burgenländische Gemeinden und berechtigte Vereine; der Fördergegenstand muss im Burgenland liegen. Private und Betriebe sind keine Förderwerber (§ 4 Abs. 1). Wer im Einzelnen als berechtigter Verein gilt, ist hier nicht aufgeschlüsselt.

Wie hoch ist die Förderung?

Es gibt keine Förderquote, sondern Pauschalbeiträge von bis zu 40.000 EUR für Maßnahmenbereich 1 (Ortsbild, Infrastruktur, Umwelt) und bis zu 40.000 EUR für Maßnahmenbereich 2 (Soziales und Kultur), im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ausgezahlt werden 50 % nach Genehmigung und 50 % nach Abschluss.

Gibt es eine Frist?

Die Einreichung ist jeweils bis Ende Januar, Ende Mai und Ende September möglich (§ 3 Abs. 3), für Gemeinden und berechtigte Vereine im Burgenland. Stand 23.10.2026 ist der Termin Ende September 2026 abgelaufen; der nächste Termin ist Ende Januar 2027. Die Richtlinie nennt dafür kein Datum.

Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?

Die Richtlinie nennt Beschattung und Kühlung ausdrücklich (§ 6 Abs. 2), aber keine Produkte wie Schirme oder Sonnensegel. Eine einzelne Schattenlösung unter 40.000 EUR Gesamtinvestition wird nach § 3 Abs. 6 nicht gefördert. Ob Schirme oder Segel als Beschattung gelten, ist nicht definiert; das entscheidet die Förderstelle.

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