
DAS-Förderrichtlinie (ANK-DAS): Förderung für Klimaanpassung in Kommunen
Die DAS-Förderrichtlinie gibt Kommunen Zuschüsse für Klimaanpassungskonzepte, Anpassungsmanagement und Modellprojekte. Verschattung nennt sie nur als ausgewählte Maßnahme im Rahmen eines Konzepts; das zuletzt geöffnete Antragsfenster ist geschlossen.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: ZUG-Seiten /das/, /das/foerderaufrufe/, /das/aktuelles/, /das/ank-das-foerderaufruf-2025/; Förderaufruf ANK-DAS 2025 (PDF, 2 S.); DAS-Förderrichtlinie 2021 gültig ab 06.11.2024 (PDF, 35 S., Abschnitte A, B, 5, 6, 7, 8 gelesen bzw. durchsucht). Nicht gelesen: Merkblatt und FAQ FSP A.1 (nicht als Text abgerufen), Unterlagen zu FSP B.
- Amtlicher Name
- DAS-Förderrichtlinie 2021: Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Förderaufrufe unter ANK-DAS)
- Träger
- BMUKN laut Programmseite (der Richtlinientext nennt noch BMUV); Projektträgerin ZUG gGmbH
- Gebiet
- Bund
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Kommunen erhalten Zuschüsse für Klimaanpassungskonzepte und das Anpassungsmanagement (Förderschwerpunkt A), für Anschlussvorhaben und einzelne ausgewählte Maßnahmen sowie für Modellprojekte mit Konzept und Umsetzung (Förderschwerpunkt B).
- Verschattung und Sonnenschutz
- Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntRichtlinie (gültig ab 06.11.2024), Förderschwerpunkt A.3 'Ausgewählte Maßnahme', S. 11-12: Als Beispiel für beantragbare Maßnahmen am Gebäude genannt wird die Schaffung von Verschattungen zum Wärme- und UV-Schutz. Das gilt nur für A.3, also im Rahmen eines nachhaltigen Anpassungskonzepts (A.1 oder gleichwertig), nur wenn keine BEG-Förderung für die Maßnahme zum Tragen kommt, und bei ausschließlichem Hitzeschutz an Gebäuden nur, wenn der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Anteilfinanzierung. FSP A.1 Konzept 80 % (finanzschwache Kommunen 90 %), A.2 Anschlussvorhaben 80 % (90 %), A.3 Ausgewählte Maßnahme 50 % (65 %). FSP B Modul I bis 80 % (finanzschwach 90 %), Modul II bis 50 % (65 %). Bezug: zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben (Richtlinie, Abschnitt 5, Tabelle). Höchstbetrag: Maximal-Zuwendung je Vorhaben: A.1 225.000 Euro, A.2 275.000 Euro, A.3 200.000 Euro. FSP B je (Verbund-)Vorhaben: Modul I 300.000 Euro, Modul II 500.000 Euro (Richtlinie, Abschnitte A und B). Mindestbetrag: A.1 und A.2 je 50.000 Euro, A.3 10.000 Euro; FSP B: Modul I 50.000 Euro, Modul II 20.000 Euro (Richtlinie, Abschnitte A und B)
- Frist
- Förderaufruf ANK-DAS 2025 (nur FSP A.1, Kommunen): Antragsfenster vom 15.05.2025 bis 05.08.2025, geschlossen; laut ZUG-Programmseite wegen ausgeschöpfter Fördermittel (der Förderaufruf-PDF hatte ursprünglich 15.08.2025 als Ende genannt). Das BMUKN beabsichtigt weitere Förderfenster unter der Richtlinie, auch ohne thematischen Schwerpunkt, ohne Termin. Skizzenfenster für FSP B werden auf der Internetseite der ZUG bekannt gemacht (Richtlinie, 7.2). Auf den gelesenen ZUG-Seiten steht für 2026 kein neues Fenster (Stand 23.10.2026). Die Richtlinie gilt bis 31.12.2026.
- Antragsweg
- Elektronische Einreichung über das Antragssystem easy-Online; Zugang über die Website der Projektträgerin ZUG gGmbH. Die Projektträgerin gibt die Antragsfenster bekannt. Beratung über das Zentrum KlimaAnpassung (allgemeine Fragen).
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Verschattung nur als 'Ausgewählte Maßnahme' (A.3, nur Kommunen) und nicht, wenn für dieselbe Maßnahme eine Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum Tragen kommt
- Nachrüstung von Gebäuden mit Maßnahmen, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen und unter die EnEV 2007 fallen: Bauantrag muss vor dem 1. Oktober 2007 gestellt worden sein; bei späterem Bauantrag Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach EnEV 2007 vorausgesetzt
- Förderung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich der Erreichung des gesetzlichen Mindeststandards dient (Mindeststandard muss deutlich übertroffen werden)
- Vorhaben darf vor Bewilligung noch nicht begonnen sein (Vorhabenbeginn = Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags)
- Im FSP B sind Grunderwerb, Planungskosten und Folgekosten bei investiven Maßnahmen nicht zuwendungsfähig
- Kein Rechtsanspruch; Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
- Kumulierung mit anderen Bundesförderprogrammen ausgeschlossen (Kumulierung mit Landes- und EU-Förderung beihilferechtlich möglich)
Was das für Verschattung bedeutet
Verschattung nennt die Richtlinie nur als Beispiel für eine ausgewählte Maßnahme am Gebäude (Förderschwerpunkt A.3): die Schaffung von Verschattungen zum Wärme- und UV-Schutz. Das gilt nur für Kommunen, nur im Rahmen eines Anpassungskonzepts (A.1 oder gleichwertig) und nur, wenn für die Maßnahme keine Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) greift. Bei Nachrüstungen von Gebäuden, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen und unter die EnEV 2007 fallen, muss der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt worden sein. Schirme oder Segel werden nicht genannt.
Das Vorhaben darf vor der Bewilligung noch nicht begonnen sein; als Beginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Für die ausgewählte Maßnahme gelten 50 % (finanzschwache Kommunen 65 %); der Mindestbetrag liegt bei 10.000 Euro, die Maximal-Zuwendung je Vorhaben bei 200.000 Euro. Eine Kumulierung mit anderen Bundesförderprogrammen ist ausgeschlossen. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2026. Wie die ZUG die Klausel zum Bauantrag für freistehende Verschattung im Außenraum anwendet, steht im Merkblatt, das wir nicht gelesen haben. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
- Amtliche Hauptseite Abruf 23.10.2026
- DAS-Förderrichtlinie 2021 (gültig ab 06.11.2024)
- ANK-DAS Förderaufruf 2025, FSP A.1 (geschlossen)
- ANK-DAS Merkblatt FSP A.1 (überwiegend nicht als Text lesbar)
- ANK-DAS FAQ FSP A.1 (teilweise lesbar)
- ANK-DAS Förderaufruf 2025 (PDF, 2 S.)
- ZUG: Übersicht der DAS-Förderaufrufe (fünf Aufrufe, alle geschlossen)
Was noch offen ist
- Verschattung wird nur als Beispiel für eine 'Ausgewählte Maßnahme' (FSP A.3) unter 'Maßnahmen am Gebäude' genannt. A.3 setzt ein Konzept nach A.1 oder ein gleichwertiges Konzept voraus. Der zuletzt geöffnete Aufruf (2025) betraf nur A.1.
- Die Richtlinie gilt bis 31.12.2026. Ob und wann eine Nachfolge mit Antragsfenstern kommt, ist nicht belegt (Programmseite: weitere Fenster beabsichtigt, ohne Termin).
- Die Programmseite nennt BMUKN, der Richtlinientext (Fassung 2021) nennt BMUV; beide Namen sind bei den Angaben zum Träger aufgeführt.
- Skizzenfristen für FSP B (Projektskizzen, Wettbewerb) sind nicht ermittelt; aktuell steht auf den gelesenen ZUG-Seiten kein Skizzenfenster.
- Die EnEV-2007-Klausel (Bauantrag vor 1. Oktober 2007) betrifft Gebäude-Nachrüstung; wie die ZUG sie für freistehende Verschattung im Außenraum anwendet, steht im Merkblatt (nicht gelesen).
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von DAS-Förderrichtlinie (ANK-DAS) besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von DAS-Förderrichtlinie (ANK-DAS) passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Förderung nach der DAS-Förderrichtlinie beantragen?
Antragsteller sind Kommunen. Gefördert werden Klimaanpassungskonzepte und Anpassungsmanagement (Förderschwerpunkt A), Anschlussvorhaben, ausgewählte Maßnahmen sowie Modellprojekte (Förderschwerpunkt B). Die Anträge gehen elektronisch über easy-Online, der Zugang führt über die Website der Projektträgerin ZUG gGmbH.
Wie hoch ist die Förderung nach der DAS-Förderrichtlinie?
Die Förderung ist ein Zuschuss als Anteilfinanzierung. Für die ausgewählte Maßnahme (A.3), unter die eine Verschattung fallen kann, gelten 50 % (finanzschwache Kommunen 65 %); der Mindestbetrag liegt bei 10.000 Euro, die Maximal-Zuwendung je Vorhaben bei 200.000 Euro. Für Konzepte (A.1) gelten 80 % (finanzschwache Kommunen 90 %) bei einer Maximal-Zuwendung von 225.000 Euro.
Gibt es eine Frist für die DAS-Förderrichtlinie?
Für die DAS-Förderrichtlinie ist zurzeit kein Antragsfenster geöffnet. Der Förderaufruf ANK-DAS 2025 (nur Förderschwerpunkt A.1, Kommunen) lief vom 15.05.2025 bis 05.08.2025 und ist geschlossen; auf den gelesenen ZUG-Seiten steht für 2026 kein neues Fenster (Stand 23.10.2026). Das BMUKN beabsichtigt weitere Förderfenster ohne Termin, die Richtlinie selbst gilt bis 31.12.2026, das ist keine Antragsfrist.
Sind Sonnensegel oder Schirme förderfähig?
Die Richtlinie nennt Schirme oder Sonnensegel nicht. Verschattungen zum Wärme- und UV-Schutz stehen als Beispiel für eine ausgewählte Maßnahme am Gebäude (A.3), mit den genannten Einschränkungen und nur im Rahmen eines Anpassungskonzepts. Das entscheidet die Förderstelle.
Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen
Förderprojekt DAS-Förderrichtlinie (ANK-DAS)
Sie planen als Kommune Beschattung im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie? Schicken Sie uns Standort und Fläche, dazu den Zeitplan. Wir prüfen, was dort technisch möglich ist, und liefern Unterlagen für Ihren Antrag.



