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Weiße Großschirme über einer Terrasse mit Sitzbank, Tischen und Stühlen, dahinter Kiefern und Meerblick
Bayern · Wirtschaftsministerium, Bezirksregierungen

BRF Tourismusförderung Bayern: Zuschuss für Hotels und Gastronomie

Das BRF bezuschusst Investitionen kleiner und mittlerer gewerblicher Tourismusunternehmen in Bayern, etwa die Modernisierung von Hotels und Gastronomie. Verschattung kommt in der Richtlinie nicht vor; die Mindestinvestition beträgt 50.000 oder 100.000 EUR.

Laufend, ohne feste FristStand der Prüfung: 23.10.2026
keine feste Quote, AGVO-Höchstsätze für KMUFörderquote laut Quelle
Laufend, ohne feste Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: STMWI-Regionalförderungsseite (Abschnitte BRF, GRW, Sonderprogramme); BRF-Richtlinie (12 Seiten, vollständig); BayernPortal-Leistungsseite; Musterantrag BRF-Onlineantrag (nach Stichworten durchsucht); Ergänzende Angaben GRW Tourismus (9 Seiten); Ergänzende Hinweise zur BRF-Antragstellung (nach Stichworten durchsucht). Nicht gelesen: AVG, BNZW, Koordinierungsrahmen für Bayern, Richtlinie Regionalkredit.

Amtlicher Name
Bayerisches Regionales Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft (BRF), Bereich gewerbliche Tourismusförderung
Träger
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Antrag bei den Bezirksregierungen)
Gebiet
Landesmittel (BRF): ländlicher Raum, wirtschaftlich schwächere Gebiete (C-, D- und sonstige Fördergebiete) und bayerische Tourismusgebiete. Die Mindestinvestition unterscheidet Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) und sonstige Fördergebiete; die Gebietskulisse (Liste für Bayern) ist nicht ausgewertet. Die GRW mit Bundesmitteln gilt laut BayernPortal nur in Oberfranken, Niederbayern und Oberpfalz.
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Zuschüsse für Investitionen kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen der Tourismuswirtschaft in Sachanlagen in Bayern, u. a. Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Verbesserung oder Erweiterung der Angebotspalette, Saisonverlängerung. Voraussetzung sind bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte (Investition mehr als 50 % über den durchschnittlichen Abschreibungen oder mindestens 10 % mehr Dauerarbeitsplätze). Mindestinvestition 50.000 EUR im Raum mit besonderem Handlungsbedarf, sonst 100.000 EUR.
Verschattung und Sonnenschutz
Noch nicht geklärtDie BRF-Richtlinie (12 Seiten, vollständig gelesen), die STMWI-Seite und die Antragsvordrucke nennen Verschattung, Sonnenschutz, Terrassen, Überdachungen und Außenanlagen nicht. Förderfähig sind Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Nr. 6.1.1) im Rahmen der Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Nr. 2.3). Der Onlineantrag erfasst Kostenarten wie „bauliche Investitionen“, „Maschinen“ und „Einrichtungen und Ausstattungen“ sowie Sitzplätze der Gastronomie im Innen- und Außenbereich. Ob eine Beschattung des Außenbereichs anerkannt wird, ist nicht geregelt; weder ein Ausschluss noch eine Nennung.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Die Richtlinie nennt keine feste Prozentzahl: Die Förderung richtet sich nach den AGVO-Höchstsätzen für KMU; diese sind Höchstsätze, die nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft werden (Nr. 7.1 bis 7.3). Im Sonderprogramm „Qualität und Gastlichkeit“ für kleine Unternehmen 20 %, in C-Gebieten entlang der bayerisch-tschechischen Grenze bis 45 % (Infoblatt 19.03.2025). Eine Kombination mit dem zinsverbilligten Regionalkredit der LfA ist möglich (eigener Antrag bei der Hausbank vor Vorhabenbeginn). Höchstbetrag: Kein Höchstbetrag je Vorhaben genannt. Förderfähig ist nur der Teil der Investitionsausgaben, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750.000 EUR oder je gesichertem Arbeitsplatz 500.000 EUR nicht übersteigt (Richtlinie Nr. 6.1.4). Mindestbetrag: Gewerbliche Tourismusförderung: Mindestinvestition 50.000 EUR in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf, 100.000 EUR in sonstigen Fördergebieten, soweit ein Sonderprogramm nichts anderes festlegt (STMWI-Seite). Die Richtlinie selbst nennt keine Mindestinvestition
Frist
Keine festen Fristen: Laut BayernPortal-Leistungsseite (Stand 25.08.2026) gibt es für diese Förderung keine festen Fristen. Der Antrag wird online bei der Regierung des Vorhabenbezirks gestellt und muss vor Vorhabenbeginn eingehen (Richtlinie Nr. 9.1, 11.1). Die Richtlinie gilt vom 01.07.2024 bis 30.06.2027 (Laufzeit der Richtlinie, keine Antragsfrist).
Antragsweg
Online-Antrag (BRF-Förderung, Formblatt Tourismus) über das BayernPortal bei der Regierung (Bezirksregierung), in deren Bezirk das Vorhaben liegt; Authentifizierung über das ELSTER-Unternehmenskonto, keine Unterschrift in Papierform. Beizufügen ist eine Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank oder eines Wirtschaftsprüfers (Nr. 11.2). Die Auszahlung erfolgt über die LfA Förderbank Bayern (Nr. 12.6). Beratung durch die Regierung wird dringend empfohlen. Der Regionalkredit der LfA wird zusätzlich bei der Hausbank vor Vorhabenbeginn beantragt; der BRF-Antrag wahrt den Vorbeginn dafür nicht.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Gefördert werden nur gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG); Privatvermieter und nicht gewerbliche Träger sind ausgeschlossen (Richtlinie Nr. 3; Infoblatt)
  • Nicht zuwendungsfähig: Investitionen der Ersatzbeschaffung, Grunderwerb, Pkw, Lkw und andere zugelassene Fahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter von verbundenen Unternehmen (Nr. 6.1.3); förderfähig sind nur in der Steuerbilanz aktivierte Wirtschaftsgüter (Nr. 6.1.1)
  • Maßnahmen, die die Beherbergungskapazität erhöhen, nur bei neuem oder nicht ausgeschöpftem Nachfragepotenzial (Nr. 2.3)
  • Vorhaben müssen bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erreichen (Nr. 4.6) und ein tourismuspolitisches Interesse haben (Nr. 4.1)
  • Antrag vor Vorhabenbeginn; bereits begonnene Vorhaben sind ausgeschlossen (Nr. 9.1); Förderung entfällt bei anderen öffentlichen Fördermitteln für denselben Zweck, ausgenommen Darlehen und Bürgschaften (Nr. 7.4)
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, Umschuldung und Sanierung ausgeschlossen (Nr. 10.6, 10.7); Zweckbindung der Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre (Nr. 9.7)

Was das für Verschattung bedeutet

Die Richtlinie des Bayerischen Regionalen Förderprogramms (BRF), die Ministeriumsseite und die Antragsvordrucke nennen Verschattung, Sonnenschutz, Terrassen, Überdachungen und Außenanlagen nicht, schließen sie aber auch nicht aus. Gefördert werden aktivierte Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens im Rahmen der Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben. Der Onlineantrag erfasst Sitzplätze der Gastronomie im Innen- und Außenbereich. Ob eine Beschattung des Außenbereichs anerkannt wird, ist nicht geregelt und eine Einzelfallentscheidung der Regierung nach Beratung.

Gefördert werden nur gewerbliche Unternehmen; Privatvermieter und nicht gewerbliche Träger sind ausgeschlossen. Die Mindestinvestition liegt bei 50.000 EUR im Raum mit besonderem Handlungsbedarf, sonst bei 100.000 EUR, und das Vorhaben muss bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erreichen. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn online bei der Regierung eingehen, begonnene Vorhaben sind ausgeschlossen. Die Gebietskulisse haben wir nicht ausgewertet. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Fördersätze sind in der Richtlinie nicht beziffert (AGVO-Höchstsätze); konkrete Sätze stehen nur für das Sonderprogramm Qualität und Gastlichkeit (20 % für kleine Unternehmen).
  • Gebietskulisse (Liste der Fördergebiete für Bayern) nicht ausgewertet; Mindestinvestition 50.000 EUR gilt in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf, sonst 100.000 EUR.
  • Die BayernPortal-Seite nennt allgemein eine Mindestinvestition von in der Regel 500.000 EUR (200.000 EUR im RmbH); das gilt für die gewerbliche Regionalförderung außerhalb des Tourismus, für Tourismus gelten 100.000/50.000 EUR laut STMWI-Seite.
  • Ob Außenbereich, Terrasse, Überdachung, Schirme oder Segel als Einrichtung oder Ausstattung anerkannt werden, ist nicht geregelt; Einzelfallentscheidung der Regierung nach Beratung.
  • Die Aussage „keine festen Fristen“ stammt aus einem Auszug der BayernPortal-Seite; der Wortlaut wurde nicht am Originaltext geprüft.
  • Beihilfekennzeichen laut Seite (SA.119894 für BRF-Vorhaben ab 22.07.2025) nur zur Kenntnis.

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Häufige Fragen

Wer kann die BRF-Tourismusförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen der Tourismuswirtschaft, also Gewerbebetriebe nach § 2 GewStG, etwa Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Privatvermieter und nicht gewerbliche Träger sind ausgeschlossen. Der Antrag wird bei der Regierung gestellt, in deren Bezirk das Vorhaben liegt.

Wie hoch ist die BRF-Förderung und wie viel muss investiert werden?

Die Richtlinie nennt keine feste Prozentzahl; die Förderung richtet sich nach den AGVO-Höchstsätzen für KMU, die nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft werden. Die Mindestinvestition beträgt 50.000 EUR im Raum mit besonderem Handlungsbedarf, sonst 100.000 EUR; ein Höchstbetrag je Vorhaben ist nicht genannt. Förderfähig ist nur der Teil der Investition, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750.000 EUR oder je gesichertem Arbeitsplatz 500.000 EUR nicht übersteigt.

Gibt es eine Antragsfrist für die BRF-Tourismusförderung?

Laut BayernPortal (Stand 25.08.2026) gibt es keine festen Fristen; diese Aussage haben wir nur im Auszug der Seite gelesen. Der Antrag wird online bei der Regierung des Vorhabenbezirks gestellt und muss vor Vorhabenbeginn eingehen. Die Richtlinie gilt vom 01.07.2024 bis 30.06.2027; das ist ihre Laufzeit, keine Antragsfrist.

Sind Sonnenschirme oder Sonnensegel für die Terrasse über das BRF förderfähig?

Das ist nicht geregelt: Die Richtlinie nennt Verschattung, Sonnenschutz, Terrassen und Überdachungen weder als Fördergegenstand noch als Ausschluss. Gefördert werden aktivierte Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens im Rahmen der Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben. Ob Schirme oder Segel anerkannt werden, entscheidet die Regierung im Einzelfall nach Beratung.

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