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Weiße Großschirme über einer Terrasse mit Sitzbank, Tischen und Stühlen, dahinter Kiefern und Meerblick
Bayern · Wirtschaftsministerium

BRF Qualität und Gastlichkeit: Förderung für Hotels und Gastronomie

Das BRF-Sonderprogramm bezuschusst Modernisierung und Ausstattung der Gästebereiche kleiner gewerblicher Hotel- und Gastronomiebetriebe in Bayern, ab 30.000 EUR Mindestinvestition. Ob Terrassen oder Verschattung dazuzählen, ist nicht geregelt.

Laufend, ohne feste FristStand der Prüfung: 23.10.2026
bis 20 %, in C-Gebieten bis 45 %Förderquote laut Quelle
Laufend, ohne feste Frist

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

Gelesen: STMWI-Regionalförderungsseite (Abschnitt Qualität und Gastlichkeit); Infoblatt vom 19.03.2025 (2 Seiten, vollständig); BRF-Richtlinie (12 Seiten); BayernPortal-Leistungsseite; Musterantrag BRF (nach Stichworten durchsucht). Nicht gelesen: Gebietskulisse der C-Gebiete, Koordinierungsrahmen für Bayern.

Amtlicher Name
BRF-Sonderprogramm Tourismusland Bayern – Qualität und Gastlichkeit
Träger
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Gebiet
Förderquote je nach Gebiet: 20 % für kleine Unternehmen, in C-Gebieten entlang der bayerisch-tschechischen Grenze (Oberfranken, nördliche Oberpfalz) bis 45 %. Gebietskulisse im Einzelnen nicht gelesen.
Wer kann beantragen
Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Zuschüsse für Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche bei Kleinst- und Kleinunternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie (weniger als 50 Mitarbeiter, höchstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme), unabhängig von der Bettenzahl. Privatvermieter sind ausgeschlossen. Mindestinvestition 30.000 EUR.
Verschattung und Sonnenschutz
Noch nicht geklärtDas Infoblatt (19.03.2025) und die STMWI-Seite nennen Modernisierung, Sanierung, Ausstattung und Erweiterung der „Bewirtschaftungs- und Gästebereiche“. Außenbereiche, Terrassen, Überdachungen, Begrünung, Verschattung und Sonnenschutz werden weder genannt noch ausgeschlossen; was als Gästebereich gilt, ist nicht definiert. Die BRF-Kostenregeln begrenzen auf aktivierte Sachanlagen ohne Ersatzbeschaffung.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Bis zu 20 % für kleine Unternehmen; in den C-Gebieten entlang der bayerisch-tschechischen Grenze (Oberfranken, nördliche Oberpfalz) bis zu 45 % (Infoblatt 19.03.2025, STMWI-Seite). Für Transformationsvorhaben mit besonderen Umweltschutz- oder Energieeffizienzeffekten oder Eigenbedarfsdeckung aus erneuerbaren Quellen gelten beihilferechtlich höhere Höchstsätze. Die beihilferechtlich möglichen Sätze sollen ausgeschöpft werden. Mindestbetrag: Mindestinvestition 30.000 EUR im Rahmen des Sonderprogramms (Infoblatt, STMWI-Seite); abweichend von den 50.000/100.000 EUR der allgemeinen gewerblichen Tourismusförderung
Frist
Keine Frist und kein Antragsfenster für das Sonderprogramm genannt. Es wird nach den Regeln des BRF vollzogen; laut BayernPortal (Stand 25.08.2026) gibt es für das BRF keine festen Fristen. Der Antrag muss online bei der zuständigen Regierung vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Die BRF-Richtlinie gilt bis 30.06.2027 (Laufzeit der Richtlinie, keine Antragsfrist); eine eigene Befristung des Sonderprogramms wird nicht genannt.
Antragsweg
Online-Antrag (BRF-Förderung) über das BayernPortal bei der Regierung (Bezirksregierung), in deren Bezirk das Vorhaben liegt; Authentifizierung über das ELSTER-Unternehmenskonto, keine Unterschrift in Papierform; Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank oder eines Wirtschaftsprüfers. Beratung durch die Regierung wird dringend empfohlen. Antrag vor Vorhabenbeginn.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Förderung nur für gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG); Privatvermieter sind ausgeschlossen (Infoblatt)
  • Anspruchsberechtigt nur Kleinst- und Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter, höchstens 10 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme); mittlere und große Unternehmen sind kein Ziel des Sonderprogramms (Infoblatt)
  • Nach den BRF-Kostenregeln: nur aktivierte Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens; Ersatzbeschaffung, Grunderwerb und zugelassene Fahrzeuge nicht zuwendungsfähig (Richtlinie Nr. 6.1.1, 6.1.3)
  • Antrag vor Vorhabenbeginn (STMWI-Seite, Richtlinie Nr. 9.1)

Was das für Verschattung bedeutet

Das Infoblatt und die Ministeriumsseite nennen Modernisierung, Sanierung, Ausstattung und Erweiterung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche. Außenbereiche, Terrassen, Überdachungen, Begrünung, Verschattung und Sonnenschutz werden weder genannt noch ausgeschlossen; was als Gästebereich gilt, ist nicht definiert. Nach den BRF-Kostenregeln sind nur aktivierte Sachanlagen ohne Ersatzbeschaffung zuwendungsfähig. Schirme oder Segel sind nicht genannt; ob sie anerkannt werden, entscheidet die Regierung im Einzelfall nach Beratung.

Teilnehmen können nur Kleinst- und Kleinunternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie mit weniger als 50 Mitarbeitern und höchstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme; Privatvermieter sind ausgeschlossen. Die Mindestinvestition beträgt 30.000 EUR. Der Antrag muss online vor Vorhabenbeginn bei der zuständigen Regierung gestellt werden, mit Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank oder eines Wirtschaftsprüfers. Die C-Gebiete mit bis zu 45 % haben wir nicht abgegrenzt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.

Was noch offen ist

  • Gebietsabgrenzung der C-Gebiete mit bis zu 45 % nicht ausgewertet.
  • Die Aussage „keine festen Fristen“ steht auf der BayernPortal-Seite für die BRF/GRW-Förderung allgemein (Auszug, nicht am Originaltext geprüft); das Sonderprogramm folgt laut Infoblatt dem BRF-Verfahren, hat aber eine eigene Seite und ein Infoblatt vom 19.03.2025 ohne Befristungsangabe.
  • Ob Außenbereiche, Terrassen oder Überdachungen zu den „Gästebereichen“ zählen und ob Schirme oder Segel anerkannt werden, ist nicht geregelt; Einzelfallentscheidung der Regierung nach Beratung.
  • Das Infoblatt verlangt Kleinst- und Kleinunternehmen (unter 50 Mitarbeiter); die STMWI-Seite spricht von „kleinen Unternehmen“. Mittlere Unternehmen sind nicht Zielgruppe, die genaue Abgrenzung (Kleinst) bei Abweichungen ist nicht geklärt.

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Häufige Fragen

Wer kann das BRF-Sonderprogramm Qualität und Gastlichkeit nutzen?

Kleinst- und Kleinunternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie in Bayern mit weniger als 50 Mitarbeitern und höchstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme, unabhängig von der Bettenzahl. Sie müssen Gewerbebetriebe nach § 2 GewStG sein. Privatvermieter sowie mittlere und große Unternehmen sind nicht Ziel des Sonderprogramms.

Wie hoch ist die Förderung bei Qualität und Gastlichkeit?

Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % für kleine Unternehmen, in den C-Gebieten entlang der bayerisch-tschechischen Grenze (Oberfranken, nördliche Oberpfalz) bis zu 45 %. Ein Höchstbetrag ist nicht genannt, die Mindestinvestition beträgt 30.000 EUR. Für Transformationsvorhaben mit besonderen Umweltschutz- oder Energieeffizienzeffekten gelten beihilferechtlich höhere Höchstsätze.

Gibt es eine Frist für das Sonderprogramm?

Das Sonderprogramm nennt weder eine Frist noch ein Antragsfenster. Es wird nach den Regeln des BRF vollzogen, für das laut BayernPortal (Stand 25.08.2026) keine festen Fristen gelten; der Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der zuständigen Regierung eingehen. Die BRF-Richtlinie gilt bis 30.06.2027 (Laufzeit, keine Antragsfrist), eine eigene Befristung des Sonderprogramms wird nicht genannt.

Sind Sonnenschirme oder Terrassenverschattung über das Sonderprogramm förderfähig?

Das ist nicht geregelt. Das Infoblatt nennt Außenbereiche, Terrassen, Überdachungen, Verschattung und Sonnenschutz weder als Fördergegenstand noch als Ausschluss, und was als Gästebereich gilt, ist nicht definiert. Die Regierung entscheidet im Einzelfall nach Beratung; diese Beratung wird dringend empfohlen.

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