
Förderaufruf Binnenlandtourismus: Investive Förderung in Schleswig-Holstein
Der Förderaufruf vom 1. Juni 2026 gewährt Kommunen im Binnenland Schleswig-Holsteins einen Zuschuss für Tourismusvorhaben wie Radnetz und Wanderinfrastruktur. Verschattung kommt darin nicht vor; Stichtag für prüffähige Anträge ist der 30. November 2026.
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Welche Unterlagen wir gelesen haben
Gelesen: Produktseite (Auszug). Förderaufruf (Amtsblatt 2026/182, 11 Seiten) vollständig. Richtlinie Neufassung (Amtsblatt 2026/181, 16 Seiten): Ziffern 1 bis 3, 5, 6, 9 und Inkrafttreten. Meldung vom 29.06.2026. Nicht gelesen: Anlagen (Projektbewertungsbogen, Scoringtabelle), AFG LPW 2021.
- Amtlicher Name
- Förderaufruf für investive Vorhaben zur Stärkung des Binnenlandtourismus (Landesprogramm Wirtschaft 2021, EFRE und Landesmittel), Amtsblatt Nr. 2026/182 vom 1. Juni 2026
- Träger
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein (Bekanntmachung); Bewilligungsbehörde IB.SH; Auswahl durch das Auswahlgremium der ARGE Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein e.V.
- Gebiet
- Binnenland Schleswig-Holsteins: Vorhaben müssen in den Reisegebieten Holsteinische Schweiz oder Übriges Schleswig-Holstein liegen (amtliche Beherbergungsstatistik). Laut Produktseite gilt das abseits der touristischen Schwerpunkträume an Nord- und Ostseeküste.
- Wer kann beantragen
- Kommunen
- Was wird gefördert
- Investive Vorhaben für den Tourismus im Binnenland: Radnetz und Radregionen, touristische Wanderinfrastruktur, öffentlich zugängliche wasserbezogene Tourismusinfrastruktur, erlebnisorientierte Einrichtungen mit Binnenlandbezug und die Verbesserung der touristischen Mobilität einschließlich Mobilitätshubs. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
- Verschattung und Sonnenschutz
- Nur als Teil eines Gesamtvorhabens möglichFörderaufruf Ziffer 2 (Amtsblatt 2026/182, Seiten 2 bis 3) und Richtlinie Ziffer 2.2 (Amtsblatt 2026/181): Förderfähig sind Wege, Beschilderung, Rast- und Einstiegsplätze, Badestellen mit Steganlagen sowie Einrichtungen mit touristischer Bedeutung. Verschattung, Sonnenschutz, Aufenthaltsqualität und Grünflächen werden nicht genannt. Die Einordnung als Teil eines Gesamtvorhabens beruht auf den außenraumbezogenen Infrastrukturmaßnahmen, Beschattung selbst ist nicht ausdrücklich erfasst.
- Schirme, Segel, Nebelkühlung
- Nicht ausdrücklich genannt; entscheidet die Förderstelle
- Förderart
- Zuschuss
- Förderhöhe
- Bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern die Bedingungen zu lokalen Tourismusorganisationen (LTO) erfüllt sind. Sonst bis zu 60 Prozent (Aufruf Ziffer 4; Richtlinie Ziffer 5.3). Eigenanteil mindestens 10 Prozent (Richtlinie Ziffer 5.2). Höchstbetrag: Förderhöchstsumme 1.000.000 Euro je Vorhaben (Aufruf Ziffer 4). Für Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Neufassung beantragt wurden, gilt laut Richtlinie der Höchstwert von 500.000 Euro. Mindestbetrag: Zuwendungsfähige Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mehr als 100.000 Euro betragen (Bagatellgrenze, Aufruf Ziffer 4)
- Frist
- Stichtag für prüffähige Förderanträge bei der IB.SH ist der 30. November 2026. Anträge nimmt die IB.SH bis dahin fortlaufend entgegen; zum Stichtag unvollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt (Aufruf Ziffer 10). Geltungsbereich: Binnenland Schleswig-Holstein, Aufruf vom 1. Juni 2026. Laut Produktseite ist die digitale Antragstellung für nicht-investive Vorhaben derzeit nicht mehr möglich.
- Antragsweg
- Digitale, formgebundene Antragstellung über das Serviceportal des Landes bei der IB.SH in Kiel. Vor der Antragstellung ist ein Projektgespräch mit dem Umsetzungsmanagement der ARGE Binnenlandtourismus e.V. Pflicht, dazu eine Projektbeschreibung. Formale Fragen klärt die IB.SH. Die Auswahl erfolgt nach Ranking im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, ohne Rechtsanspruch.
- Antrag vor Beginn
- Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.
Ausschlüsse und Einschränkungen
- Vorhaben, die ausschließlich der allgemeinen Daseinsvorsorge und dem ÖPNV dienen, sind nicht förderfähig (Richtlinie Ziffer 2.3).
- Kosten für gewerblich genutzte Einrichtungen oder Teile davon, etwa Gastronomie, Shops oder Beherbergung, sind nicht förderfähig (Richtlinie Ziffer 5.1).
- Grunderwerb sowie Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten sind nicht förderfähig (Richtlinie Ziffer 5.1).
Was das für Verschattung bedeutet
Der Förderaufruf und die Richtlinie nennen weder Verschattung noch Sonnenschutz, Aufenthaltsqualität oder Grünflächen, auch keine Schirme oder Segel. Kosten für gewerblich genutzte Einrichtungen wie Gastronomie, Shops oder Beherbergung werden nicht gefördert. Gefördert werden Wege, Beschilderung, Rast- und Einstiegsplätze, Badestellen und Einrichtungen mit touristischer Bedeutung. Beschattung käme nur als Teil einer solchen Maßnahme in Betracht; das ist Auslegung und nicht ausdrücklich geregelt.
Vor dem Antrag ist ein Projektgespräch mit dem Umsetzungsmanagement der ARGE Binnenlandtourismus e.V. Pflicht, dazu kommt eine Projektbeschreibung. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, und die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen zur Bewilligung mehr als 100.000 Euro betragen. Die Auswahl erfolgt nach Ranking im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, ohne Rechtsanspruch; ein Gesamtbudget des Aufrufs ist nicht genannt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle.
Quellen
Was noch offen ist
- Kein Gesamtbudget des Aufrufs genannt.
- Die Einordnung als Teil eines Gesamtvorhabens ist Auslegung. Die Quellen nennen keine Verschattung. Rastplätze, Badestellen und Wege sind außenraumbezogen; ob Beschattungselemente darunter fallen, ist offen.
- Der Stichtag 30.11.2026 gilt für prüffähige Anträge. Das Projektgespräch ist davor Pflicht.
- Die frühere Vorinformation, Frist, Fördersatz und Budget stünden nicht im Aufruf, ist überholt: Stichtag und Quoten stehen im Aufruf. Ein Gesamtbudget fehlt weiterhin.
- Die Bezeichnung Dritter Förderaufruf stammt aus der Meldung, nicht aus dem Amtsblatt.
Diese Seite informiert über Förderwege. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung und gibt keine Zusage zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. IPOMEA-Produkte sind nicht automatisch förderfähig; die Förderstelle entscheidet.
Ihr Vorhaben im Rahmen von Förderaufruf Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein besprechen
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben zu den Bedingungen von Förderaufruf Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle sehen will.
Vom Förderprogramm zum Projekt
Von der Idee bis zur Umsetzung in sechs Schritten. Bestellen Sie erst, wenn der Bescheid vorliegt oder die Förderstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

1. Beratungsgespräch
Erst- und Zweitberatung sind kostenlos. Wir klären mit Ihnen, welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, und nennen die Unterlagen, die die Förderstelle verlangt. Sie wählen: vor Ort in Gilching, per Video oder als Rückruf.

2. Hitze- und Standortanalyse
Die Hitzeanalyse zeigt modellhaft, welche Stellen Ihrer Fläche sich am stärksten aufheizen. Sie ist ein Screening, keine Messung, und liefert Material für Antrag und Begründung.

3. Entwurf und Planung
Wir legen Größe, Raster und Befestigung für Ihre Fläche aus und stellen das Ergebnis im Entwurf dar. Das Konzept mit IPOMEA-Produkten ist kostenlos; Ingenieurleistungen und eine produktneutrale Planung gibt es auf Anfrage.

4. Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch liefern wir produktneutrale Textbausteine für Ihre Leistungsbeschreibung. Die Vergabe läuft nach Ihren Regeln.

5. Antrag und Bescheid
Den Antrag stellen Sie bei der Förderstelle. Hitzeanalyse, Entwurf und Leistungsbeschreibung von uns können Sie als Unterlagen beilegen.

6. Umsetzung durch IPOMEA
Beauftragen Sie uns, planen, fertigen und liefern wir als Hersteller. Auf Wunsch montieren wir und weisen Ihr Team ein.
Häufige Fragen
Wer kann Förderung für Binnenlandtourismus in Schleswig-Holstein beantragen?
Der Aufruf nennt Kommunen als Antragsteller. Das Vorhaben muss im Binnenland liegen, in den Reisegebieten Holsteinische Schweiz oder Übriges Schleswig-Holstein. Die Richtlinie schließt Vorhaben aus, die ausschließlich der allgemeinen Daseinsvorsorge und dem ÖPNV dienen.
Wie hoch ist die Förderung beim Förderaufruf Binnenlandtourismus?
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Bedingungen zu lokalen Tourismusorganisationen erfüllt sind, sonst bis zu 60 Prozent. Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent, die Förderhöchstsumme 1.000.000 Euro je Vorhaben. Für Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Neufassung beantragt wurden, gilt laut Richtlinie der Höchstwert von 500.000 Euro.
Gibt es beim Förderaufruf Binnenlandtourismus eine Frist?
Ja, Stichtag für prüffähige Förderanträge bei der IB.SH ist der 30. November 2026 (Binnenland Schleswig-Holstein, Aufruf vom 1. Juni 2026). Anträge nimmt die IB.SH bis dahin fortlaufend entgegen; zum Stichtag unvollständige Anträge werden abgelehnt. Die Richtlinie läuft bis 30.06.2027, das ist ihre Laufzeit und keine Antragsfrist.
Können Sonnensegel oder Schirme über den Förderaufruf gefördert werden?
Der Aufruf nennt Sonnensegel, Schirme und Verschattung nicht. Gefördert werden Wege, Beschilderung, Rast- und Einstiegsplätze, Badestellen und Einrichtungen mit touristischer Bedeutung; ob Beschattungselemente darunter fallen, ist offen und liegt bei der Förderstelle.
Ihre Frage ist nicht dabei? Direkt anfragen
Förderprojekt Förderaufruf Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein
Sie planen Beschattung an einem touristischen Ort im Binnenland Schleswig-Holsteins? Schicken Sie uns Standort und Fläche, dazu den Zeitplan. Wir prüfen, was dort technisch möglich ist, und liefern Unterlagen für Ihren Antrag.



