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Blick unter ein Feld großer dunkler Schirme auf einer gepflasterten Fläche, Schattenmuster am Boden
Schweiz · Bundesamt für Umwelt

Adapt+ Schweiz: Förderung für Klimaanpassung und Hitzeschutz

Adapt+ ist das Förderprogramm des Schweizer Bundesamts für Umwelt für erprobte Klimaanpassung, auch gegen Hitze; Antragstellende (nach Schweizer Wortgebrauch „Gesuchstellende“) und Maßnahme müssen in der Schweiz liegen. Sonnensegel und Sonnenschirme stehen nur in der unverbindlichen Orientierungshilfe.

GeschlossenStand der Prüfung: 23.10.2026
31.03.2027Jährliche Frist
bis 50 % der anrechenbaren ProjektkostenFörderquote laut Quelle
Geschlossen

Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Maßgeblich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.

Welche Unterlagen wir gelesen haben

BAFU-Seite adaptplus (datiert 09.09.2026), Seite zur Einreichung eines Gesuchs, Mitteilung UV-2554 (PDF, 21 Seiten: Seiten 2 bis 8 vollständig gelesen, Kapitel 4.1, 5.4 und 5.5 nach Stichworten durchsucht), Orientierungshilfe (PDF, 45 Seiten, nach Stichworten durchsucht, dazu Massnahme 7). Nicht abgerufen: Seiten adaptplus-im-detail und adaptplus-informationen-zur-foerderung, Checkliste, Anleitung CORE, Budgetvorlage.

Amtlicher Name
Förderprogramm Anpassung an den Klimawandel (Adapt+)
Träger
Bundesamt für Umwelt (BAFU), Vollzugsbehörde
Gebiet
Gesuchstellende und Maßnahme müssen in der Schweiz liegen (Mitteilung Ziff. 2.1).
Wer kann beantragen
Kommunen, Vereine, Betriebe (Gastronomie, Hotel, Gewerbe)
Was wird gefördert
Finanzhilfe des Bundes für Planung und Umsetzung erprobter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die Klimarisiken wie Hitze, Hochwasser oder Trockenheit nachweislich verringern, außerdem für vorbereitende Arbeiten wie Risikoanalysen und Hitzeaktionspläne. Die Orientierungshilfe nennt Beispiele wie Beschattung öffentlicher Räume, Bäume, Entsiegelung, Wassermanagement und Schwammstadt. Rechtsgrundlage: CO2-Gesetz Art. 37b.
Verschattung und Sonnenschutz
Verschattung oder Sonnenschutz ausdrücklich genanntBAFU-Orientierungshilfe, Version 2.0 (Januar 2026), Massnahme 7 Beschattungselemente im Siedlungsgebiet: Die Beschattung öffentlicher Räume, insbesondere Haltestellen, mit Sonnensegeln oder Sonnenschirmen, begrünten Rankgerüsten und Pergolen, auch mobil und temporär, wird als förderungswürdig genannt. Die Mitteilung UV-2554 (Kapitel 5.1) verweist auf diese Orientierungshilfe als Liste förderungswürdiger Beispiele. Die verbindliche Mitteilung nennt Beschattung nur als Beispiel mit Bäumen und Sträuchern.
Schirme, Segel, Nebelkühlung
Mindestens eines davon wird ausdrücklich genannt: Sonnensegel, Schirme oder Nebelkühlung. Genaueres steht unter „Was das für Verschattung bedeutet“.
Förderart
Zuschuss
Förderhöhe
Höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten (Ziff. 3.2). Fördersatz nach Schema: indirekte Maßnahme 25 Prozent; direkte Maßnahme Planung 30 Prozent; direkte Maßnahme Umsetzung 40 Prozent; plus 10 Prozent bei Beitrag zu mehreren sektorenübergreifenden Herausforderungen. Höchstbetrag: Kein CHF-Höchstbetrag (BAFU-Einreichungsseite); Bundesmittel insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Ziff. 3.2, 3.4). Mindestbetrag: Kein genereller Mindestbetrag (BAFU-Einreichungsseite: keine Unter- oder Obergrenze für Kosten oder Förderbeitrag); Mindestprojektkosten CHF 50'000 nur für Forschungsstellen des Bundes (Mitteilung Ziff. 2.2)
Frist
Jährlich: Gesuche über das Portal CORE bis 31. März einreichen; nach dem Stichtag tritt das BAFU nicht ein (Mitteilung Ziff. 5.4). Eingabefenster jeweils ab 1. Februar; informelle Vorprüfung bis 27. Februar, Rückmeldung bis 16. März. Das Eingabefenster 2026 (laut BAFU-Seite 29. Januar bis 31. März 2026) ist vorbei. Für 2027 nennt die BAFU-Seite (datiert 09.09.2026) als voraussichtlichen Beginn Januar 2027; der genaue Zeitraum soll ab Herbst 2026 veröffentlicht werden, der Stichtag 31. März 2027 ist daher nur die Regel, nicht bestätigt. Geltungsbereich: Gesuchsteller und Maßnahmen in der Schweiz.
Antragsweg
Einmalige Anmeldung im Portal CORE des BAFU; danach bestätigt das BAFU per Post mit einem Einreichungscode (laut BAFU-Seite innert 14 Tagen). Das Gesuch wird elektronisch über CORE eingereicht. Fragen an adaptplus@bafu.admin.ch.
Antrag vor Beginn
Ja. Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der Antragstellung beginnen, bei vielen Programmen erst nach dem Bescheid. Was für dieses Programm gilt, steht unter „Ausschlüsse und Einschränkungen“.

Ausschlüsse und Einschränkungen

  • Betrieb und Unterhalt von Maßnahmen, Ereignisbewältigung, Forschung, Aus- und Weiterbildung, reine Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, Aufbau und Betrieb von Geschäftsstellen (Mitteilung Ziff. 1.4).
  • Maßnahmen, die bereits über Programmvereinbarungen im Umweltbereich gefördert werden (Ziff. 1.4).
  • Nur erprobte Anpassungsmaßnahmen (Multiplikation) per Direkteingabe; Planung und Umsetzung sind zwei getrennte Gesuche, die Umsetzung erst nach abgeschlossener Planung (Ziff. 5.1, 5.2).
  • Wesentlicher Beitrag nötig: Bei Hitzeminderung muss die Umsetzung tagsüber eine lokale Temperaturreduktion um mehrere Grad am Ort der Maßnahme bewirken; Wirkungsindikatoren und konservative Wirkungsberechnung sind im Gesuch nachzuweisen (Ziff. 1.2, 5.3.2).
  • Anrechenbar nur die wirksamkeitsbezogenen Investitionskosten, höchstens die Mehrkosten der Anpassungsmaßnahme; Kosten ohne Einfluss auf die Wirkung (z. B. Bänke, Spielgeräte, Belagsarbeiten ohne Hitzeziel) sind nicht anrechenbar (Ziff. 3.3).
  • Kosten, die vor Einreichung des Gesuchs anfallen (Ziff. 3.3); Beginn der Maßnahme erst nach Zusicherung, früherer Beginn auf eigenes Risiko und nur nach Ausnahmeprüfung (Ziff. 4.1).
  • Baubewilligungen müssen bei Einreichung vorliegen, Ausnahmen nur in begründeten Fällen (Ziff. 5.3.6); schriftlicher Nachweis, dass die Finanzhilfe nötig ist (Ziff. 5.3.3).
  • Bei weiteren Bundessubventionen höchstens 50 Prozent Bundesmittel; Überförderung über 100 Prozent ausgeschlossen (Ziff. 3.4, 3.5).
  • Budgetvorbehalt der eidgenössischen Räte; kein Rechtsanspruch im Einzelfall (Ziff. 3.1).
  • Beschattung mit Sonnensegeln oder Sonnenschirmen steht nur in der unverbindlichen Orientierungshilfe (Beispiele nicht eins zu eins übertragbar); die verbindliche Mitteilung und die BAFU-Hauptseite nennen nur Beschattung mit Bäumen und Sträuchern.

Was das für Verschattung bedeutet

Bei Hitze muss die Umsetzung tagsüber eine lokale Temperaturreduktion um mehrere Grad am Ort der Maßnahme bewirken, und die Wirkung ist im Gesuch nachzuweisen. Sonnensegel und Sonnenschirme nennt nur die unverbindliche Orientierungshilfe (Version 2.0, Januar 2026, Massnahme 7), die selbst sagt, ihre Beispiele seien nicht eins zu eins förderfähig. Die verbindliche Mitteilung UV-2554 nennt Beschattung nur mit Bäumen und Sträuchern. Die Orientierungshilfe führt die Beschattung öffentlicher Räume mit Sonnensegeln oder Sonnenschirmen, begrünten Rankgerüsten und Pergolen als förderungswürdig auf.

Planung und Umsetzung sind zwei getrennte Gesuche, die Umsetzung folgt erst nach abgeschlossener Planung. Kosten vor Einreichung sind ausgeschlossen, der Beginn der Maßnahme ist erst nach der Zusicherung vorgesehen, und die Baubewilligung muss bei Einreichung vorliegen. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten; ein CHF-Höchstbetrag ist nicht genannt. Gesuche gehen jährlich über das Portal CORE ein; der Stichtag 31. März 2027 ist nicht bestätigt. Ob ein Produkt zuwendungsfähig ist, entscheidet die Förderstelle, hier das BAFU.

Was noch offen ist

  • Der Eingabefensterbeginn 2026 widerspricht sich: BAFU-Seite nennt 29. Januar, Mitteilung nennt 1. Februar.
  • Genaue Daten für 2027 fehlen. Die BAFU-Seite nennt Januar 2027 als voraussichtlich und an anderer Stelle Februar und März als Regelfall; die Mitteilung nennt 1. Februar bis 31. März in jedem Jahr. Der Stichtag 31. März 2027 ist daher nur die Regel, nicht ein bestätigtes Datum.
  • Beschattung mit Sonnensegeln oder Sonnenschirmen steht nur in der Orientierungshilfe; diese sagt selbst, ihre Beispiele seien nicht eins zu eins förderfähig. Die verbindliche Mitteilung nennt Beschattung nur mit Bäumen und Sträuchern. Die Eignung im Einzelfall sollte mit dem BAFU geklärt werden.
  • Kein CHF-Höchstbetrag und kein Mindestbetrag genannt; die Höhe richtet sich nach Nutzen und Wirkung (Ziff. 3.2).
  • Die Einreichungsseite des BAFU nennt für 2026 den 1. Juli 2026 als Stichtag für Kosten und Projektbeginn; die Mitteilung nennt als Regel die Zusicherung per 1. Juli. Für 2027 ist kein Termin bestätigt.
  • Die frühere Angabe zu einer Anmeldung vor Förderung ist bestätigt. Die frühere Angabe zu Kosten vor dem Stichtag ist durch die Mitteilung präzisiert: Kosten vor Einreichung sind ausgeschlossen.
  • Die frühere Angabe zu Programmvereinbarungen als Ausschluss ist bestätigt (Ziff. 1.4).

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Häufige Fragen

Wer kann Adapt+ beantragen?

Laut BAFU richtet sich Adapt+ an Kommunen, Vereine und Betriebe, wobei Antragstellende und Maßnahme in der Schweiz liegen müssen. Das Gesuch wird elektronisch über das Portal CORE des BAFU eingereicht, nach einmaliger Anmeldung. Das BAFU bestätigt die Anmeldung per Post mit einem Einreichungscode.

Wie hoch ist die Förderung bei Adapt+?

Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten. Nach dem Schema sind es 25 Prozent für indirekte Maßnahmen, 30 Prozent für die Planung und 40 Prozent für die Umsetzung direkter Maßnahmen, plus 10 Prozent bei Beitrag zu mehreren sektorenübergreifenden Herausforderungen. Ein CHF-Höchstbetrag und ein genereller Mindestbetrag sind nicht genannt; es besteht kein Rechtsanspruch im Einzelfall.

Bis wann kann man Gesuche für Adapt+ einreichen?

Gesuche aus der Schweiz werden jährlich über das Portal CORE bis 31. März eingereicht, danach tritt das BAFU nicht ein. Das Eingabefenster 2026 (laut BAFU-Seite 29. Januar bis 31. März 2026) ist vorbei; für 2027 nennt das BAFU Januar 2027 als voraussichtlichen Beginn und will den Zeitraum ab Herbst 2026 veröffentlichen. Der Stichtag 31. März 2027 ist daher nur die Regel, nicht bestätigt.

Sind Sonnensegel oder Schirme über Adapt+ förderfähig?

Das ist nicht verbindlich geklärt. Die Orientierungshilfe nennt Sonnensegel und Sonnenschirme als förderungswürdige Beschattung öffentlicher Räume, sagt aber selbst, ihre Beispiele seien nicht eins zu eins förderfähig; die verbindliche Mitteilung nennt nur Bäume und Sträucher. Die Eignung im Einzelfall sollte mit dem BAFU geklärt werden.

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